Ökonomie
Worin sei darum einmal gefragt, liegen die komparativen Vorteile der Schweiz, um den sie jeder grossstaatliche Nachbar beneiden muss, ihr Wettbewerbsvorteil in den Augen eines liberal- kosmopolitischen wie patriotischen Deutschen? Zunächst falsifiziert die Schweiz die "Ökonomie der Grösse" in der Politik. Ihre Kleinheit ist relativ erfolgreicher als die Grösse ihrer "grossen" Nachbarn. Dies belegen ihre konstant vorzüglichen Plätze in internationalen Standort- und Freiheitsvergleichen, die Zahl ihrer Nobelpreisträger, die Qualität ihrer Wissenschaftler, Unternehmer, Künstler, Dichter. "Die Kleinheit des schweizerischen Staatsgebietes wird wettgemacht durch den Reichtum der Lebensformen, der sich aus dem Austausch der geistigen Werte von drei Kulturnationen, in ihrer schweizerischen Umprägung ergibt." Es fällt auf, dass die Schweiz, wie auch andere Klein- und sogar Stadtstaaten wie Hongkong oder Singapur mit den entscheidenden Werten von Freiheit und "evolutorischer Effizienz" im internationalen Vergleich an der Spitze stehen. Wenn die USA in dieser Hinsicht zweifellos ebenfalls einen Spitzenplatz einnehmen, so vielleicht nur deswegen weil sie ihrerseits in sich weitestgehend dezentralisiert sind, eine Verbindung von Klein- , Mittel- und Gross- Staaten mit starker kommunaler Autonomie darstellen. Es ist darum wohl kein Zufall, dass gerade ein Schweizer, Jean-Jaques Rousseau, als erster nach Aristoteles eine Theorie der optimalen politischen Betriebsgrösse aufgestellt hat und dass ihm ein anderer berühmter Schweizer − Benjamin Constant − darin folgte. In jedem Staatskörper gibt es ein Maximum an Stärke, das er nicht überschreiten könnte, und von dem er sich oft durch seine Vergrösserung entfernt." So schreibt Rousseau, den wir in anderen Hinsichten nicht loben wollen. Je mehr sich das gesellschaftliche Band ausweite, desto mehr lockere es sich. Im allgemeinen sei ein kleiner Staat verhältnismässig stärker als ein grosser. Dies sogar in dem Fall, dass er, wie bei der Schweiz, in sich von grösster Heterogenität ist. Rousseau belegt diese Behauptung u.a. mit folgenden Überlegungen: Die Verwaltung wird über grosse Entfernungen mühsamer, auch wird sie in dem Masse lästiger, als sich die Verwaltungsinstanzen vermehren. Jede Instanz müsse bezahlt werden und am teuersten sei die höchste: "Zuletzt kommt die Verwaltungsspitze, die alles erdrückt. Die Regierung habe weniger Schwung und Schnelligkeit, um den Gesetzen Achtung zu verschaffen. Missbräuche abzustellen oder Schikanen zu verhindern. Ferner habe das Volk hier wenig Anhänglichkeit an seine Führer, die es nie sehe, an ein Vaterland, das es nicht übersehen könne, und an seine Mitbürger, deren Mehrzahl einander Fremde sind. Auch passten gleiche Gesetze nicht zu Provinzen, die in verschiedenen geographischen und kulturellen Verhältnissen lebten. Unterschiedliche Gesetze aber würden unter Völkern mit derselben Obrigkeit und in dauernder Verbindung Unruhe und Verwirrung bringen. Schliesslich würden die Verwaltungsleiter von Geschäften erdrückt und sehen nichts mit eigenen Augen. "Zu guter Letzt konzentrieren sich alle staatlichen Anstrengungen auf die Massnahmen zur Aufrechterhalten der Gesamtautorität, der sich so viele entfernt wirkende Beamte entziehen möchten um sich selbst anzumassen." Diesen Betrachtungen Rousseaus ist nichts hinzuzufügen.
Gerhard Habermann. Eidgenossenschaft, du hast es besser: Über den komparativen Vorteil der Schweiz. In: Walter Hirt, Robert Nef, Richard C. Ritter. Eigenständig. Die Schweiz – ein Sonderfall. Verlag moderne Industrie, 2002 S. 213f



"Wir streben danach, einen grösstmöglichen Wirtschaftserfolg in gerechter Weise einer grösstmöglichen Zahl von freien Menschen zugute kommen zu lassen."
Friedrich Traugott Wahlen, Hochkonjunktur und Menschenwürde, 23. September 1956 In: Dem Gewissen verpflichtet , Fresh und Washmut Verlag, Zürich Stuttgart, 1966, S. 89



"Der wirtschaftliche Ausgleich darf nicht das Endziel unserer Bemühungen darstellen. Wir streben ihn an als Mittel zum Zweck, als notwendige Grundlage, auf der das kulturelle und ethische Leben unseres Volkes einer neuen Blüte zugeführt werden muss. Wir dürfen doch sicher das schöne Wort "Gerechtigkeit erhöhet ein Volk" so deuten, dass das Streben nach wirtschaftlicher Gerechtigkeit der Vorläufer zur Entfaltung höherer Werte sein soll.
Friedrich Traugott Wahlen, Stadt und Land, Ustertag 1947 In: Dem Gewissen verpflichtet , Fresh und Washmut Verlag, Zürich Stuttgart, 1966, S. 41



"Dem gesamten Steuerwesen muss der Gedanke des gerechten Ausgleichs innewohnen. Wie der körperlich Kräftige bei einer gemeinsamen Familienarbeit mehr leisten soll als der Schwache, so soll auch der Finanzkräftige an die Staatslasten mehr beitragen als derjenige mit bescheidenen Mitteln. Das ist recht und billig und entspricht auch dem Gebot der Heiligen Schrift "einer trage des anderen Last" und dem eidgenössischen Grundsatz "Einer für alle − alle für einen". Unser Gewissen lässt es nicht zu, dass jemand im Überfluss schwimmt und schwelgt und der darbende Nachbar kaum das Nötigste hat, um sein Dasein zu fristen. Eine Demokratie, welche solche Übelstände nicht in gemeinsamer Anstrengung überwinden wollte, wäre nur auf dem Papier und nicht lebensnah. Diesen Ausgleich hat ein vernünftig lenkender Staat zu besorgen. Er kann auch durch Beiträge an einen notleidenden Wirtschaftszweig oder einen auf der Schattenseite des Schweizerhauses gelegenen Landesteil erfolgen. Man denke an die Schulsubventionen, Beiträge an teure Alpenstrassen, Bahnen und Wildbachverbauungen der Bergkantone und andere Formen des Lastenausgleichs. Freilich scheint es einem grossen Teil unseres Volkes, dass die Schleusen des Berner Golfstromes sich zugunsten der Verbände allzu leicht bewegen, seit so viel Sekretäre im Parlament sitzen. Richtige Hilfe darf aber nie den Willen zur Selbsthilfe ersticken. Staatsbeiträge dürfen auch nicht auf die Dauer so aufgebläht werden, dass der Bezug und die Verteilung der Gelder eine übergrosse papierknisternde Bürokratie einnisten lassen. Wenn in einem Volk mehr Leute in staatlichen Ämtern als auf dem Feld arbeiten, muss die Frage nach Sinn oder Unsinn des Apparates dringend gestellt werden. Das Beschaffen der Mittel kommt vor dem Verteilen. Daher ist es ein Ehrentitel des Schweizer Beamten, dass er als arbeitsam und unbestechlich gilt. Es ist auch vor einem Missverständnis zu warnen. Ein gesunder Ausgleich ist nicht zu verwechseln mit einer öden oder schnöden Gleichmacherei.
Soldatenbuch S. 53



Die Boden- und Eigentumsgeschichte der Schweiz unterscheidet sich von jener der meisten europäischen Länder. Dem Feudalismus gelang es zwar, im Mittelland Fuss zu fassen, hingegen vermochten sich seine Wirtschaftsstrukturen in den Innerschweizer Alpentälern nicht voll durchzusetzen. Die germanisch-alemannischen Gewohnheiten im Umgang mit Eigentum und Boden behielten hier lange Zeit die Oberhand. Zwar wäre es falsch, die damaligen Rechtsverhältnisse zu idealisieren, denn auch in den Waldstätten und in Bünden beherrschten Familien mit grossem Grund- und Sachbesitz die Szene. Doch blieb in den kleinen Kreisen denen dem bürgerlichen oder aristokratischen Familienbesitz immer auch ein beträchtlicher Anteil der Gemeinde erhalten. Der Gedanke der Genossenschaft, in Korporationen und Genossame verwirklicht, hatte sich im Gewohnheitsrecht niedergeschlagen und im Volksdenken verankert. Der Boden gehörte als Lebensbasis zunächst allen und "die Gemeinde" verfügte über seinen Gebrauch.
Hans Tschäni, Wem gehört die Schweiz? Unser Eigentums- und Bodenrecht auf dem Weg zum Feudalsystem. Orell Füssli, Zürich 1986, S. 35



Schon die Alemannen teilten bei der Urbarmachung und Landnahme nicht allen Boden in Privateigentum auf, sondern schieden grosse Flächen als Gemeindeland aus. Diese kluge, die Einzelpersönlichkeit des Menschen in Rechnung stellende Formel, die weder ausschliessliches Privateigentum schuf, wie wir es heute kennen, noch eine völlige Gütergemeinschaft erzwang, erwies sich als dauerhaft. (…) Noch hatten sich grundherrliche Gewalten hier kaum entwickeln können. Vor allem das neu gerodete Land war bäuerliches Eigentum geblieben. Es gab freie Bauern, denen auch niemand das Waffentragen verbot. Der anhebende Kampf der Talleute für Selbständigkeit, Reichsunmittelbarkeit und Selbstverwaltung sollte – obwohl er weitgehend unter der Führung von eigenen Herrscherfamilien geschah − auch zu einer Bewährungsprobe der Idee der Genossenschaftlichkeit werden.
Hans Tschäni, Wem gehört die Schweiz? Unser Eigentums- und Bodenrecht auf dem Weg zum Feudalsystem. Orell Füssli, Zürich 1986, S. 37



Nach der Vertreibung der auswärtigen Vögte und der Bändigung der einheimischen Grossgrundbesitzer übernahmen Einheimische die Funktionen des Reichsvogts, der kleinen Vögte und der Richter. Bei diesem Übergang zur eigentlichen Selbstverwaltung wurden örtliche Alp- und Waldnutzungsgenossenschaften gebildet. Ursprüngliche gab es in Uri keine Genossenschaften, es gab nur Siedlungen dörflichen Charakters. Erst zu Beginn des 14. Jahrhunderts bahnt sich die Genossenschaft in der urnerischen Form der Genossame an.
1308 wird erstmals die Genossame Silenen erwähnt. Diese Dorfgemeinschaften regelten den Gebrauch der natürlichen Güter und sorgten vor allem für den Schutz der Bannwälder. Selbstbestellte Beamte trieben Bussen für die Missbräuche ein, die zu zwei Dritteln der Genossame und zu einem Drittel dem Land zuflossen. (…) Mit dem Freiheitsbrief von 1231 hatte sich aus der ursprünglichen Gerichtsversammlung schon früh auch eine frei beratende Landsgemeinde gebildet. Klar war überdies, dass in dieser Innerschweizer Gesellschaftsordnung am Rand des Feudalismus Volk und bewaffnete Bauern den Schutz der Gemeinschaft selbst besorgten.
Hans Tschäni, Wem gehört die Schweiz? Unser Eigentums- und Bodenrecht auf dem Weg zum Feudalsystem. Orell Füssli, Zürich 1986, S. 41f



Aus genossenschaftlichen und Gerichtsorganisationen hatten sich selbständige politische Zusammenschlüsse gebildet. Die Genossamen, Markgenossenschaften und Korporationen (Bezeichnungen für den ähnlichen Zweck) behielten zwar in den Gemeinden und Talschaften durchaus ihren politischen Stellenwert, blieben aber vor allem die Verwalter des Gemeingutes. Der wichtigste Bestandteil dieser Gemeinschaften waren die Allmenden und die Wälder.
In den Markgenossenschaften bestellten die Gemeinschaften der Bauern die Aufsichtspersonen und die Beamten selbst, den Hirten, den Weibel und den Bannwart. In dieser öffentlich-rechtlichen Vereinigung wurde die wirtschaftliche Ordnung rechtsgültig beschlossen. Die Markgenossen hatten Anteil am Ertrag, der aus den Pacht- und Lehensgeldern zusammenfloss. In den Genossenschaften wurde der Gemeinbesitz – es gab ja auch privaten – verwaltet und gepflegt, und der Boden blieb der Spekulation entzogen. Die Korporationen, deren es in den alten Kantonen noch heute manche gibt, verkaufen kein Land, sie geben es bloss zur Nutzung ab. Diese Besitzverhältnisse sind in der Innerschweiz wie im Bündnerland nach uralter Herkunft überliefert. (…) Die Korporationen besitzen in den Urkantonen den grössten Teil der Alpweiden; ihnen gehören auch landwirtschaftliche Liegenschaften, die sie verpachten, hingegen besitzen sie kein Vieh. Ihre Aufgabe ist nicht, Gewinn zu erwirtschaften, sondern den Bergbauern gute Lebensbedingungen zu sichern. Noch heute ist unbestritten, dass die Allgemeinheit aus der Existenz der Korporationen Nutzen zieht.
Nicht minder wertvoll ist die ideelle Ausstrahlung, welche von diesen in unserer individualistischen Zeit fast wunderlich anzuschauenden Gemeinschaftsgebilden ausgeht. Sie leben als eindrückliche Beispiele einer Zeit weiter, die uns in diesem Bereich etwas vorgemacht hat. Die Statistik des Jahres 1980 weist 10 335 pflichtige Genossenschaften der verschiedensten Herkommen aus und beweist damit, dass der Gedanke vielerlei Anwendung gefunden hat.
Hans Tschäni, Wem gehört die Schweiz? Unser Eigentums- und Bodenrecht auf dem Weg zum Feudalsystem. Orell Füssli, Zürich 1986, S. 42f



"Die uralten Grundsätze der Korporationen Uri und Urseren (etwa 85 % des Bodens des Kantons Uri) erstreben nicht den grösstmöglichen finanziellen Gewinn für die Korporationen, sondern den Schutz der einheimischen Landwirtschaft und des Kleinbauern."
Hans Marty In: Wolfgang von Wartburg: Die europäische Dimension der Schweiz, Novalis Schaffhausen, 1996, S. 62f



Dass in der Schweiz mancherlei (noch) besser bestellt ist als in anderen Ländern, verleitet die Schweiz dazu, sich besser zu dünken; dabei ist unser Erfolgsgeheimnis der kleine Kreis: die Überblickbarkeit. Wenn wir das nicht mehr begreifen, wie sollten es die grossen Nachbarn tun? − zwei Arbeitslosen lässt sich in einem 1000-Seelen-Dorf eher helfen als 2000 in einer Millionenstadt; hier sind sie zwei Unglückliche, dort 2000 Bezüger von Arbeitslosenunterstützung.
Jürg Tobler In: Wolfgang von Wartburg: Die europäische Dimension der Schweiz, Novalis Schaffhausen, 1996, S. 163f



"Viel Land", so sagte Friedrich Pieth in seiner Bündner Geschichte, "war im Alpenland noch im Hochmittelalter wirtschaftlich nur oberflächlich oder gar nicht erschlossen." Und er fügt hinzu: "Diese ausgedehnten Wald- und Weidgebiete blieben ungeteiltes gemeinschaftliches Nutzungsland der Volksgenossen eines Tales." Hier entstanden die Markgenossenschaften, in ihrem Ursprung rein wirtschaftliche Zusammenschlüsse ohne direkten politischen Ehrgeiz, und diese Markgenossenschaften umschlossen sowohl Freie wie Unfreie als gleichberechtigte Teilhaber.
Markus Kutter. Doch dann regiert das Volk. Ein Schweizer Beitrag zur Theorie der direkten Demokratie, Allmann Verlag 1996, S. 36f