Der demokratische
Charakter eines Staates ist nicht allein an den formalen Voraussetzungen der
Demokratie wie allgemeines Wahlrecht, Gewaltentrennung usw. ablesbar. Ebenso
wichtig ist es, zu wissen, in welchem Ausmass die Bürgerinnen und Bürger
faktisch mitentscheiden und Einfluss ausüben. Aus nahe liegenden Gründen bieten
dezentralisierte Lebenseinheiten bessere Bedingungen für eine wirkliche demokratische
Mitwirkung. In einem dezentralisierten Staatsgebilde werden die Probleme dort
diskutiert und gelöst, wo sie entstehen. Es besteht ein direkter Austausch
zwischen Volk und Repräsentanten. Die PolitikerInnen sind noch wirklich
volksnah und nicht nur mittelbar über einen riesigen Medien- und
Propagandaapparat.
Peter
Mattmann-Allamand: Heile dich, Helvetia! Plädoyer für das Weiterbestehen der
Schweiz. Das öko-logische und weltweit solidarische Nein zur EG. Verlag
Gegen-Druck Luzern, 1992, S. 33f
Die Bedeutung der
Volksrechte geht weit über ihre direkte „gesetzgeberische“ Wirkung hinaus. Die
Volksrechte üben bereits vor dem Gesetzesbeschluss eine präventive Wirkung auf
die gesetzgebende Behörde aus. Das Parlament sucht jene Problemlösung, für die
am ehesten ein breiter Konsens gefunden werden kann. Die Volksrechte sorgen
auch dafür, dass über aktuelle Probleme breite öffentliche Debatten geführt
werden. Jede Bürgerin oder jeder Bürger hat in den Volksrechten die
Möglichkeit, seine politische Meinung zu artikulieren oder direkt auf die
Politik Einfluss zu nehmen. Die Instrumente der direkten Demokratie stärken das
Bewusstsein, dass alle Mitverantwortung für die politischen und
gesellschaftlichen Zustände tragen. Sie beugen der Tendenz vor, dass die Einzelnen
ihre Verantwortung für die ökologische Krise und die weltweiten sozialen
Probleme an irgendwelche Entscheidungsträger delegieren. Öko-logisches Denken
und Handeln kann nicht von oben dekretiert werden. Alle Varianten von
Öko-Dikataturen sind Irrwege ohne Zukunft. Das Beispiel Atomenergie zeigt, dass
das Volk in bestimmten Bereichen öko-logischer denkt, als seine Repräsentanten.
Die Volksrechte bieten Gewähr dafür, dass das Umdenken an der Basis auch
wirklich in die Tat umgesetzt wird. Gerade im Hinblick auf die Zukunft sind die
Volksrechte erhaltenswert. Die Bewahrung und der Ausbau der direkten Demokratie
sind unabdingbare Voraussetzungen dafür, dass wir nicht nur global denken,
sondern auch – rasch, adäquat und basisnah – lokal handeln können.
Peter Mattmann-Allamand:
Heile dich, Helvetia! Plädoyer für das Weiterbestehen der Schweiz. Das
öko-logische und weltweit solidarische Nein zur EG. Verlag Gegen-Druck Luzern,
1992, S. 31
Man kann sich
vorstellen, was der Begriff der Demokratie bedeutet, wenn man die Auswirkungen
in denjenigen Kantonen betrachtet, in denen die Volksrechte am stärksten
ausgebaut sind. In den Städten Zürich und Bern beispielsweise wird der Bürger
an die Urne gerufen, um seine Vertreter in den eidgenössischen Kammern, die
Geschworenen der Kantonsgerichte und der Schwurgerichte, die Grossräte,
Regierungsräte, die Behörden der Bezirksgerichte, die Präfekten, die Notare und
die Zivilstandsbeamten, die Gemeindebehörden, die Schulpflege und die
Lehrerschaft zu wählen. er stimmt ab über Verfassungsartikel, Gesetze und
andere Bestimmungen, die dem kantonalen obligatorischen Referendum und der
Initiative unterworfen sind, sowie über Vorlagen des Gemeindrats. Gehört er
einer Kirche an, wählt er deren Pfarrer, ist er Ortsbürger, wählt er den Bürgerrat.
Man stellt zwar von Zeit zu Zeit eine gewisse Stimmfaulheit fest, im ganzen
gesehen sind jedoch nicht viele Fälle bekannt, in denen Schweizer Ärzte
Depressionen behandeln mussten, die durch Stimm- und Wahlüberanstrengung
verursacht wurden. Auffallend ist jedoch die schwache Stimmbeteiligung in
Kantonen ohne Stimmobligatorium, wenn die Vorlagen oder Kandidaten kaum
umstritten sind.“
Felix Bonjour,
Nationalratspräsident 1918 In: Jean Ryniker, Fernand Rausser. Unsere
Eidgenossenschaft. Mondo, Lausanne 1984, S. 26f
Referendum und
Initiative werden mit Recht als die krönenden Institutionen der Demokratie
bezeichnet. Nicht nur behält das Referendum dem Volk als Souverän das letzte
Entscheidungsrecht vor, sondern die auf der Bundesebene verwirklichte Verfassungsinitiative
gibt ihm auch die Befugnis, jederzeit unser Grundgesetz im vorgeschriebenen
Verfahren zu ergänzen, abzuändern oder gar seine Totalrevision einzuleiten.“
Friedrich Traugott
Wahlen, Gefährdete Demokratie, 28. Januar 1961, In: Dem Gewissen verpflichtet,
Fresh und Washmut Verlag, Zürich Stuttgart, 1966, S. 158
Wesentlich ist nun,
dass Schweizer und Schweizerin ab ihrem 18. Altersjahr nicht nur das Wahlrecht,
sondern auch das Stimmrecht besitzen, d. h. in Sachfragen in den Gemeinwesen
(Bund, Kanton und Gemeinde) direkt mitsprechen können. Diese Staatsform wird
direkt–demokratisch genannt. Sofern das Stimmrecht an der Urne, nicht direkt an
einer Versammlung (z.B. in der Gemeindeversammlung oder an der Landsgemeinde)
ausgeübt wird, sprechen Fachjuristen von einer halbdirekten Demokratie. Damit
ist die Verantwortung und das Mitgestaltungsrecht der Bürgerschaft entscheidend
erhöht. Dieses ist in keinem andern Lande in der gleichen umfassenden Weise
eingeräumt. Bemerkenswert ist, dass im amerikanischen Bundesstaat Kalifornien,
der wirtschaftlich ebenfalls sehr erfolgreich ist, die direkte Demokratie in
gewissen Bereichen ähnlich intensiv ausgebaut ist wie in der Schweiz.
Allerdings können die Kalifornier in Bundessachen oder gar in der Aussenpolitik
nicht direkt mitbestimmen. Die direkte Demokratie ist in der Schweiz sehr stark
verankert.
Hans Baur. EU oder
Direkte Demokratie. Oratio, Schaffhausen 1998, S. 44, 45
Mit ihren
Volksrechten (Initiative) haben die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen die Möglichkeit,
als oberster Souverän ihren Willen durchzusetzen, selbst wenn Bundesrat und
Parlament aus irgendwelchen Gründen, z. B. aus bestimmten Eigen- und
Sonderinteressen oder weil sie nicht genügend volksverbunden sind, die
verlangte Norm nicht erlassen wollen.
Hans Baur. EU oder
Direkte Demokratie. Oratio, Schaffhausen 1998, S. 61
„Wesentliches Element
der Schweizerischen Bundesverfassung war von Anfang an (1848) die direkte
Demokratie. Das Volk sollte die Möglichkeit haben, über seine eigenen
Angelegenheiten abschliessend entscheiden zu können. Ursprünglich waren jedoch
nur die Initiative auf eine Totalrevision, das obligatorische Referendum bei
einer Teil- oder Totalrevision der Bundesverfassung sowie ein Petitionsrecht
vorgesehen. Bereits 1874 kam das fakultative Gesetzesreferendum hinzu. 1891
wurde die Möglichkeit eröffnet, eine Initiative auf eine Teilrevision der
Bundesverfassung zu ergreifen. 1921 kam das fakultative Staatsreferendum hinzu.
Hierfür ist nur das Volksmehr erforderlich. 1949 wurde das fakultative
Referendum bei dringlichen Bundesbeschlüssen mit Verfassungsgrundlage sowie das
obligatorische Referendum bei
dringlichen Bundesbeschlüssen ohne Verfassungsgrundlage eingeführt.
Schliesslich wurde 1977 das fakultative Referendum durch ein obligatorisches
Referendum, also mit Volks- und Ständemehr, beim Beitritt zu internationalen
Organisationen ergänzt. (…) Seit damals besteht auch die Möglichkeit, dass
Regierung und Parlament einen Staatsvertrag, der zunächst nur dem fakultativen
Referendum untersteht, dem obligatorischen Referendum unterstellen. Dies
bewirkt, dass auch dieser Vertrag neben dem Volksmehr das Ständemehr benötigt“
Gerhard Kirchgässner,
Lars P. Feld, Marcel R. Savioz. Die direkte Demokratie. Modern, erfolgreich,
entwicklungs- und exportfähig, Franz Vahlen, 1999, S. IX u. S. 17
Sollte das
Subsidiaritätsprinzip, das sich die Europäische Union auf die Fahne zu
schreiben anschickt, jemals zu einem Gestaltungsmittel des politischen
Zusammenlebens werden, so wird es die erhoffte Bürgernähe nur über die
Volksrechte der direkten Demokratie gewinnen. Die Frauen und Männer in der
Gemeinde stimmen über das vom Gemeinderat vorgeschlagene Feuerwehrmagazin ab,
im Kanton (der Region, der Provinz, dem Bundesland etc.) über das Schulgesetz oder
die zentrale Kehrichtentsorgungsanstalt, im nationalen Rahmen über die
Einführung und Höhe der Mehrwertsteuer oder über das Kreditbegehren für den
Ausbau der Eisenbahn.” Der schweizerische Föderalismus als konkreter
Anwendungsfall des Subsidiaritätsprinzips hat sich als vernünftige Art des
Umgangs mit politischer Macht erwiesen.”.
Markus Kutter. Doch
dann regiert das Volk. Ein Schweizer Beitrag zur Theorie der direkten
Demokratie, Allmann Verlag 1996, S.148
Im
Gegensatz zur Bundesrepublik gehören Volksabstimmungen über Sachfragen in der
Schweiz und in einigen amerikanischen Bundesstaaten – hier vor allem
Kalifornien – zum politischen Alltag. Von 1848 bis 1993 gab es in der Schweiz
auf nationaler Ebene insgesamt 416 Sachabstimmungen davon 114 aufgrund von
Volksbegehren ( Kobach 1994 Möckli 1995). Mehr als 18.000 Volksabstimmungen
verzeichnen die US-Bundesstaaten seit der Einführung der direkten Demokratie
1898. Diese hohe Zahl erklärt sich vor allem aus der Vielzahl obligatorischer
Verfassungsreferenden. Bis 1992 gelangten in allen US-Gliedstaaten 1732
Volksbegehren an die Urnen. Allein in Kalifornien wurde von 1912-1992 über 236
Initiativen aus dem Volk abgestimmt (Magleby 1994).
Ralph
Kampwirth, Volksentscheid und Öffentlichkeit. Anstösse zu einer kommunikativen
Theorie der direkten Demokratie. In: Theo Schiller (Hrsg.): Direkte Demokratie
in Theorie und kommunaler Praxis. Campus 1999, S.23f
Von 1945-98 wurden in den Bundesländern 48
Volksbegehren beantragt, wovon gut ein Drittel an der rechtlichen
Zulassungsprüfung scheiterte. Elf Volksbegehren konnten sich qualifizieren,
insgesamt würden 9 Volksentscheide durchgeführt. Hinzu kommen in gleichen
Zeitraum 26 Verfassungsreferenden und sieben Referenden zu Fragen der Länderneugliederung.
Auffällig ist, dass der Schwerpunkt der Volksgesetzgebung in Bayern liegt.
Ralph Kampwirth, Volksentscheid und
Öffentlichkeit. Anstösse zu einer kommunikativen Theorie der direkten
Demokratie. In: Theo Schiller (Hrsg.): Direkte Demokratie in Theorie und
kommunaler Praxis. Campus 1999, S.24
Initiativen
sind in aller Regel nicht erfolgreich: Von den 123 Initiativen, die zwischen
1891 und Juli 1998 zur Abstimmung standen, wurden gerade 12 angenommen, dagegen
aber 111, d.h. 90% verworfen. Dies bedeutet aber nicht, dass damit politisch
nichts bewirkt worden wäre. Gerade wenn sich die etablierten Parteien gegen
eine politische Diskussion sträuben, kann es sinnvoll sein, durch das Ergreifen
einer Initiative eine Frage auf die politische Agenda zu setzen.
Gebhard
Kirchgässner, Lars P. Feld, Marcel R. Savioz. Die direkte Demokratie. Modern,
erfolgreich, entwicklungs- und exportfähig, Franz Vahlen, 1999, S.22
Tatsächlich
benötigen die Bürgerinnen und Bürger in der direkten Demokratie deutlich mehr
Information als in der repräsentativen Demokratie, falls erstere zu Ergebnissen
führen soll, welche von den Bürgern akzeptiert werden können.
Der
im Vorfeld der Volksabstimmung in der Schweiz stattfindende Diskurs ist von
vier Eigenschaften geprägt:
i Die
Vorlagen werden immer im Vergleich zu Alternativen – meist dem Status Quo –
erörtert. Die mit einer Rechtsänderung verbundenen finanziellen Folgen sind
dabei ein wichtiger Punkt in der Diskussion. Beides bewirkt, dass der Austausch
der Argumente nicht auf allgemeiner und unverbindlicher Ebene bleibt.
ii
Der Diskurs ist umso intensiver, je wichtiger eine Vorlage ist, d.h. je stärker
sich die Bürger in den betreffenden Gebietskörperschaften einer Gemeinde, einem
Kanton oder dem Bund, davon betroffen fühlen. (…)
iii
Am Diskurs beteiligen sich sowohl Organisationen wie Parteien und Verbände als
auch Einzelpersonen, und er findet auf den verschiedensten Niveaus der
Gesprächskultur statt. Er ist nicht auf Intellektuelle beschränkt, sondern zum
Beispiel auch im Rahmen eines Sportklubs, eines Stammtisches oder unter
Nachbarn möglich.
iv Im
Verlauf dieses Diskurses findet zumindest bei Teilen der Bevölkerung ein
Lernprozess statt. Dadurch dass sie mit den Argumenten beider Seiten
konfrontiert werden, sehen sich viele dazu veranlasst, die jeweilige Frage
genauer zu überdenken. (…)
Gebhard
Kirchgässner, Lars P. Feld, Marcel R. Savioz. Die direkte Demokratie. Modern,
erfolgreich, entwicklungs- und exportfähig, Franz Vahlen, 1999, S. 53f
Die Volksrechte
können auch missbraucht und übernutzt werden, so dass in dieser Beziehung der
Gesetzgeber, d.h. das Volk selbst, gewisse Vorsichtsmassnahmen gegen Missbrauch
und Übernutzung wird vorsehen müssen. Dringend ist, dass der Staat nur Normen
erlässt oder ändert, wenn dies wirklich notwendig ist, so dass der Zwang,
Referenden zu ergreifen, abnimmt. Der Staat darf nicht perfektionistisch sein.
Erkannte wirkliche Fehler müssen durch den Gesetzgeber, soweit möglich behoben
werden, so dass Initiativen nur ausnahmsweise nötig sind.
Hans
Baur EU oder Direkte Demokratie. Oratio, Schaffhausen 1998, S. 64f
Die
Volksrechte (Referendum und Initiative) sind heute angesichts der
individualistischen, pluralistischen Kultur mit vielen bedeutenden Minderheiten
sowie in schwierigen Zeiten noch wichtiger als früher. Sie entspringend der
Selbstverantwortung. Sie bilden den stabilen glaubwürdigen Rahmen, um die
grossen Probleme der heutigen Zeit (Ökologie, Globalisierung, strukturelle
Arbeitslosigkeit, Sicherung der sozialen Systeme, Umgestaltung der
Industriebetriebe in kleinere Arbeitsteams im Dienstleistungssektor, Armut in
der Dritten Welt, Machtausgleich durch Solidarität, Einbindung in wichtige
internationale Verträge, etc.) in einem Staat friedlich lösen zu können. Grosse
Minderheiten werden solche schwierigen Entscheidungen einer direkten Demokratie
eher annehmen und Hand zu ihrer korrekten Durchführung reichen als
entsprechende Gesetze in einer repräsentativen Demokratie zu befolgen. Dort
liegt die Ausrede, das Gesetz sei nur der Entscheid einer verfilzten
Mehrheitsclique und darum nicht einzuhalten, auf der Hand. Die Gefahr der
Verfilzung von Radio und Fernsehen mit einem Teil der classe politique wird
ebenfalls verkleinert. Rechtssicherheit und Normentreue, auf welche der
Rechtsstaat aufbaut und auf welche eine florierende Wirtschaft angewiesen ist,
leiden in repräsentativen Demokratien eher Schaden.
Hans
Baur: EU oder Direkte Demokratie Oratio, Schaffhausen 1998 S.70
Wesentlich ist, dass die Landsgemeinde in unserem
kleinen Staatswesen, bei den vollkommener gewordenen Verkehrsverbindungen, der
Tag ist, an dem die stimmberechtigten Männer (und Frauen) zusammentreten nicht
nur zur namenlosen Masse, sondern zu einem Volke, das über die Geschicke des
Landes wacht, das mit den Behörden gleichsam Zwiesprache hält, das seine Männer
des Vertrauens nicht bloss wählt, sondern auch von Angesicht kennen soll und
achten lernen will.
Ludwig
von Moos, 1953 In: Andreas Auer (Hrsg.). Die Ursprünge der Schweizerischen
Direkten Demokratie. Helbing und Lichtenhahn, 1996, S. 23
Was den Vorläufer des Gesetzesreferendums, das Veto,
betrifft, so erfolgte der entscheidende Einbruch in das Repräsentativsystem im
Kanton St. Gallen. Der Druck zugunsten der direkten Beteiligung des Volkes an
der Gesetzgebung kam von der Landschaft. Die dortige, wirtschaftlich
notleidende Bevölkerung, vor allem in den Bezirken Gaster und Sargans, wollte
dezentrale Landsgemeinden bilden. Die Liberalen, hauptsächlich in der Stadt St.
Gallen fürchteten, wegen der Staatseinheit nicht nur Landsgemeinden, sondern
auch ein wirksames Referendum des Volkes, denn dieses hätte ihr laizistisches
Fortschrittsprogramm gefährdet. So kam der berühmte Kompromiss zustande,
nämlich ein wenig wirksames Volksveto.
Alfred Kölz. Die Bedeutung der Französischen Revolution.
In: Andreas Auer (Hrsg.). Die Ursprünge der Schweizerischen Direkten
Demokratie. Helbing und Lichtenhahn, 1996, S. 109
Auch kleinere Gemeinwesen besassen in der
schweizerischen Eidgenossenschaft Landsgemeinden und
Landsgemeinde-Verfassungen, wenn diese auch weniger stark ausgeprägt waren, als
in den Innerschweizer Ständen. Solche Landsgemeinden gab es in den Talschaften
Ursern und Engelberg, der Republik Gersau, der March, dem Hof Küssnacht, der
Leventina, der Waldstadt Einsiedeln, der Landschaft Gaster, in den Grafschaften
Werdenberg, Toggenburg und Uznach, in der Landvogtei Sargans, den tessinischen
Vogteien Bellinzona, Riviera und Bleniotal, im Val Lavizzara, den bernischen
Landschaften Oberhasli, Obersimmental und Saanen, in den zugewandten Orten in
den Walliser Zenden und dem von diesen besiedelten Val Formazza in Oberitalien
und anderen Walsergebieten. In den Bünden Rätiens entstanden die
Landsgemeinde-Gerichte und Hochgerichte, die sich bis in neueste Zeit vor allem
im Kreis Disentis erhalten haben, während die Landsgemeinde in den übrigen
aufgezählten Gebieten nicht mehr besteht. In Schwyz, Zug und Uri waren für die
Aufhebung Konflikte zwischen Landesgegenden mitbestimmend, nicht moderne
demokratische Doktrinen.
Louis Carlen. Die Landsgemeinde. In: Andreas Auer
(Hrsg.). Die Ursprünge der Schweizerischen Direkten Demokratie. Helbing und
Lichtenhahn, 1996, S. 17
Graubünden: Das Aufkommen einer kollektiven
politischen Freiheit in dem Sinne, dass die Bevölkerung keiner übergeordneten
Gewalt unterstellt oder an deren Willensbildung beteiligt ist, das Aufkommen
einer in gewissem Sinne demokratischen Gesellschaftsorganisation mit lokaler
Autonomie – und somit die allmähliche Ablösung des Feudalsystems – lässt sich
insbesondere an zwei Phänomenen verfolgen: am steigenden Mitspracherecht der
Bevölkerung bei der Besetzung des Gerichts und an der Gründung der drei Bünde.
Die Träger dieser politischen Freiheit waren die Gerichtsgemeinden, die als
Versammlung durchaus mit der schweizerischen Landsgemeinde verglichen werden
können.
Frank Schuler. Das Gemeindereferendum in Graubünden.
In: Andreas Auer (Hrsg.). Die Ursprünge der Schweizerischen Direkten
Demokratie. Helbing und Lichtenhahn, 1996, S.
Das Referendum in
Graubündenübertrug den Gerichtsgemeinden und deren Bevölkerung eine
Mitverantwortung für das Gemeinwohl. Entscheide von grosser Tragweite und
Komplexität wurden an der Landsgemeinde diskutiert. Dies brachte ein minimales
Interesse an den Staatsangelegenheiten mit sich und führte über die Jahre zu
einem politischen und rechtlichen Grundwissen, trotz Lücken in der
Schulbildung.
Frank Schuler. Das
Gemeindereferendum in Graubünden. In: Andreas Auer (Hrsg.). Die Ursprünge der
Schweizerischen Direkten Demokratie. Helbing und Lichtenhahn, 1996, S. 59
Condorcet trachtete
danach, getreu den Grundsätzen Rousseaus, das
Repräsentativprinzip zu durchbrechen und forderte das Recht des Volkes, bei
der Gesetzgebung unmittelbar mitwirken zu können.
Alfred Kölz In: Markus Kutter. Doch dann regiert das Volk. Ein Schweizer
Beitrag zur Theorie der direkten Demokratie, Allmann Verlag 1996, S. 56)