Staatswesen Schweiz
Dem 200-köpfigen Nationalrat, der jeweils alle 4 Jahre von den Stimmbürgern und Stimmbürgerinnen gewählt wird, und dem 46-köpfigen Ständerat (Vertreter der Kantone, die nicht an Instruktionen gebunden sind) steht das Recht zu, diese Vorschläge zu beraten, zu ändern, abzulehnen oder zu beschliessen. Die Räte sind auch befugt, eigene Vorschläge (Motionen, Postulate) zu unterbreiten. Bildet das Ergebnis der Beratungen ein Gesetz, ist dieses grundsätzlich, wenn beide Räte zustimmen.
Hans Baur. EU oder Direkte Demokratie. Oratio, Schaffhausen 1998, S. 46


Sind jedoch ein erheblicher Teil der Stimmbürger/innen mit einem Gesetz nicht einverstanden, können sie mit mindestens 50 000 Unterschriften das Fakultative Referendum ergreifen. Das gleiche Recht steht 8 Kantonen zu.
Hans Baur. EU oder Direkte Demokratie. Oratio, Schaffhausen 1998, S. 46


Dann muss die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmbürger/innen entscheiden, ob sie das Gesetz annehmen oder verwerfen wollen. Normen, die die Bundesverfassung betreffen, sind obligatorisch, d.h. in jedem Falle dem Volke und den Ständen zur Annahme oder zur Verwerfung vorzulegen. Wenn nicht die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmbürger/innen sowie die Mehrheit der Stände zustimmen, gilt der Verfassungsgrundsatz als verworfen.
Hans Baur. EU oder Direkte Demokratie. Oratio, Schaffhausen 1998, S. 46


Dem fakultativen Referendum unterliegen auch völkerrechtliche Verträge, die von einer gewissen Tragweite, z.B. unbefristet oder unkündbar sind oder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Vergl. Art.89 Abs.3 der Bundesverfassung). Dem obligatorischen Referendum unterstehen völkerrechtliche Verträge, die den Beitritt zu Organisationen für internationale Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften beinhalten. Hier muss die Mehrheit der Stimmbürger/innen sowie die Mehrheit der Stände diesem Vertrag zustimmen, damit er rechtens wird.
Hans Baur. EU oder Direkte Demokratie. Oratio, Schaffhausen 1998, S. 46,47


D.h. die oberste Gewalt im Bunde steht demnach effektiv den aktiven Stimmbürger/innen zu, wobei beim obligatorischen Referendum auch die Zustimmung der Mehrheit der 26 Stände nötig ist. Ein föderalistisches Element schränkt zugunsten einer Minderheit die Macht der Mehrheit ein. Die repräsentative Demokratieform ist in sinnvoller Weise in die direkte Demokratie integriert. Das Verfahren ist langwierig und schwerfällig. Die Voraussicht von Bundesrat und Verwaltung sind gefordert. Für Notfälle ist ein Dringlichkeitsverfahren vorgesehen (BV Art.89 bis).
Hans Baur. EU oder Direkte Demokratie. Oratio, Schaffhausen 1998, S. 47


Die Macht und die Verantwortung der Stimmbürger/innen wird erheblich dadurch verstärkt, dass sie nicht nur mit Referenden zu Sachfragen abstimmen können, sondern dass ihnen das Initiativrecht zusteht. 100 000 Stimmbürger/innen sind berechtigt, in einer Anregung oder mit einer formulierten Initiative Bundesrat und Parlament zu zwingen, dem Volk und den Ständen einen bestimmten Entscheid, die Verfassung zu ergänzen oder zu ändern, vorzulegen (Bundesverfassung Art. 121 und 122). Die Initiative darf nur ein Thema beschlagen (Grundsatz der Einheit der Materie). Mit diesem Initiativrecht steht der Bürgerschaft eine durchschlagende Waffe zur Verfügung. Solange sie diese Waffe besitzt, ist sie Herr im Hause. Die Existenz der Volksrechte wirkt mittelbar in jedes Gesetzgebungsverfahren hinein.
Hans Baur. EU oder Direkte Demokratie. Oratio, Schaffhausen 1998, S. 47


Durch die Bindung ans Recht werden Macht und Gewalt, insbesondere auch das Machtmonopol des Staates und der Behörden, gebändigt. Dies gilt insbesondere für eine Macht, die im Rahmen des Versorgungsstaates sehr stark, zu stark geworden ist, nämlich Exekutive und staatliche Bürokratie. Durch die wachsenden Aufgaben der Aussenpolitik, die ein weiteres Ermessen verlangen, sind Exekutive und Bürokratie noch stärker geworden. Sie neigen zur Schaffung und Übernahme neuer unnötiger Aufgaben, zu leerer Betriebsamkeit, Aktivismus, Reiselust und Überschätzung der Repräsentationsaufgabe. Dabei sollte der Bundesrat nach den Intentionen der Bundesverfassung nicht "Führer" des Volkes, sondern oberste vollziehende und leitende Behörde einer mässig grossen, sparsamen Verwaltung (BV Art. 95) und in der Funktion einer direkten Demokratie höchster Diener des Volkes sein. Die Macht der Exekutive muss begrenzt und die Bürokratie muss abgebaut werden. Ihre Wucherungen, die gemäss dem Gesetz von Parkinson entstanden sind, sind zu beschneiden.
Hans Baur. EU oder Direkte Demokratie. Oratio, Schaffhausen 1998, S. 49,50


In erster Linie muss die Stabilität der Bundesregierung oder des Bundesrates erwähnt werden. Er besteht aus sieben Mitgliedern und wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. In der Regel werden die Bundesräte bei jeder Erneuerung ihres Mandates wiedergewählt. Die Schweiz hat also weder ein Staatsoberhaupt noch ein parlamentarisches Kabinett, sondern eine Art Direktorium, das seine Beschlüsse kollegial fasst und für die Führung der Geschäfte verantwortlich ist. Jedes Mitglied des Bundesrates steht einem der sieben Departemente (Ministerressorts) vor.
J. R. von Salis. Schwierige Schweiz, Orell-Füssli, Zürich, 1968, S. 37f