Recht
Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist ein geschichtlich versichtbarter, in die Gestalt dieser Staatlichkeit eingeformter Wille zum Recht. Der Wille zum Recht − und zwar verstanden im schroffsten, unüberbrückbaren Gegensatz zu dem Willen zur Macht − ist der innerste Kernbestand unserer Staatlichkeit, das eigentlich Lebensprinzip und die Lebenskraft der Schweizerischen Eidgenossenschaft. (…) Indem aber die Freiheit in unserer Verfassung und in der Struktur des eidgenössischen Bundes grundgelegt ist, erweist die heutige Eidgenossenschaft ihre tiefe Wesensverschiedenheit gegenüber allem neuzeitlichen Staatsabsolutismus. Das Prinzip der geordneten Freiheit, der Ordnung der Freiheit und der Freiheit in der Ordnung, durchdringt den Aufbau unserer gesamten Staatlichkeit. Der Wille zum Recht als Grundgesetz der Schweizerischen Eidgenossenschaft bedeutet auch Freiheit zum Recht.
Oskar Bauhofer. Eidgenossenschaft. Selbstbehauptung und Bewährung, Benziger, Einsiedeln, 1939. S. 51ff



"So wie unsere Landsgemeinden seit rund zwanzig Generationen vorlebten, dass sich Menschen im Gespräch verständigen und zu einem Beschluss verstehen können, dabei auch die übrigen Stände ermutigen, den Mitbürgern zuzutrauen, das gemeinsame Leben auf Grund der offenen Aussprache, der freien Presse, der offenen Parlamente und schliesslich im Urnengang oder in Gemeindeversammlungen zu entscheiden, so soll die Schweiz Europa das Beispiel bieten, dass dieser Weg der politischen Willensbildung menschenmöglich bleibt. Dass sich ein aus dem Volksgespräch geborenes Gesetz besser einbürgert als ein von oben herab verfügtes, ist jedermann klar. Eine Ordnung, die aus der öffentlichen Aussprache hervorgeht, ist in der Regel lebensgemässer als eine im Büro erklügelte."
Georg Thürer. Eidgenössische Selbstbehauptung und staatspolitische Verantwortung, 1963. In: Gemeinschaft im Staatsleben der Schweiz. Haupt-Verlag 1998, S. 325f



"Das Gesetz muss aus den Gedanken des Volkes heraus gesprochen, es muss ihm vom Herzen gesprochen sein". Eugen Huber, Schöpfer des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Wolfgang von Wartburg (Hrsg.), Wagnis Schweiz. Die Idee der Schweiz im Wandel der Zeit, Novalis, Schaffhausen 1990, S. 31



Die Regierung selbst kann, vielleicht wider Willen, durch die Häufung dringlicher Aufgaben, mit einer derartigen Machtfülle ausgestattet werden, dass sie Züge einer kleinen Diktatur annimmt. Wir wissen, dass dadurch die Verfassung immer wieder in Mitleidenschaft gezogen wird. Jeder Rechtsbruch bedeutet aber einen Schlag ins Gesicht der Demokratie. (…) Wir wollen dem "kalten Abbau unserer Freiheiten" vorbeugen.
Georg Thürer. Belagerung und Befestigung unserer Demokratie 1937 In: Gemeinschaft im Staatsleben der Schweiz. Haupt-Verlag 1998, S. 68



"Die Schaffung des Begriffs der permanenten Neutralität darf als spezifisch schweizerischer Beitrag zum Völkerrecht gelten. Sie nahm Jahrhunderte in Anspruch, denn es ist offensichtlich nur sehr bedingt richtig, den Beginn der schweizerischen Neutralität mit irgendeinem geschichtlichen Ereignis, etwa mit der Schlacht von Marignano, gleichzusetzen. Ansätze dazu lassen sich weiter zurückverfolgen, und in den drei Jahrhunderten zwischen 1515 und 1815 hat der Begriff der Neutralität einen ständigen weiteren Reifungsprozess durchgemacht. Und man darf sagen, dass dem Roten Kreuz, abgesehen davon, dass es aus der mit der neutralen Tradition verbundenen humanitären Gesinnung heranwuchs, das Geschenk einer fest gefügten Doktrin in den Schoss fiel, ohne die es seine schwierige Mission nicht hätte meistern können."
Friedrich Traugott Wahlen, Das Rote Kreuz und die Eidgenossenschaft, 19. Mai 1963. In: Dem Gewissen verpflichtet , Fresh und Washmut Verlag, Zürich Stuttgart, 1966, S. 184



Die Verfassung ist das bindende Grundgesetz staatlichen Seins und Handelns; aber sie ist nicht die letzte Norm der Geister. Sie ist der Niederschlag der Auseinandersetzung mit der Idee der Schweizerischen Eidgenossenschaft, also ein eminent geschichtliches Werk. Die gültig zustande gekommene Verfassung ist das Wagnis einer Entscheidung und kann als solches glücklich oder unglücklich ausfallen: für das letztere ist der "klassische" Fall die Helvetische Staatsverfassung; die mit dem einen unzerteilbaren Staat der Helvetischen Republik die eidgenössische Staatsidee radikal auslöschte. Die Verfassung ist eine verbindliche (strikte geltende), aber keine endgültige Formel. Mit anderen Worten, die Verfassung hebt die Notwendigkeit und Verpflichtung zur verantwortlichen Auseinandersetzung mit der eidgenössischen Staatsidee keineswegs auf.
Oskar Bauhofer. Eidgenossenschaft. Selbstbehauptung und Bewährung, , Benziger, Einsiedeln,1939, S. 26f



Als der Völkerbund in Gang gebracht wurde und begann, sein Licht über Gerechte und Ungerechte scheinen zu lassen, da waren wir so etwas wie die vorweggenommene ideale Verkörperung eines Völkerbundes. Und das alles ohne auch nur die schattenhafte Existenz eines Propagandaministeriums. (…) Die Erschütterung, die durch die Welt geht, wirft uns auf uns selbst zurück; sie macht uns einsam.
Oskar Bauhofer. Eidgenossenschaft. Selbstbehauptung und Bewährung, , Benziger, Einsiedeln,1939. S. 31f