Neutralität
- Die schweizerische
Aussenpolitik ist scheinbar einfach, aber in manchen Dingen doch auch heikel.
Sie beruht auf dem Grundsatz der immerwährenden Neutralität, die von den
Grossmächten am Wiener Kongress und neuerdings im Versailler Vertrag anerkannt
worden ist. Diese Neutralität hat sich im Lauf der Jahrhunderte ausgebildet und
sie bedeutet dreierlei: die Schweiz verzichtet auf Intervention in fremde
Kriege, sie schliesst keine Bündnisse mit fremden Staaten, sie ist wesentlich
ein Mittel zur Erhaltung der Unabhängigkeit eines Kleinstaates, der auf
Gebietserweiterung endgültig und seit langem verzichtet hat. Aber dieses
Neutralität ist bewaffnet, was heisst, dass sich die Schweiz im Notfall
verteidigen würde, wenn ihre Neutralität und ihre Gebietshoheit verletzt würde.
Subsidiär hat diese Neutralität der Schweiz gestattet, eine “Politik der guten
Dienste” zu machen, sei es zugunsten der Opfer des Krieges, sei es, in dem sie
internationale Organisationen und Konferenzen ihre Gastfreundschaft anbietet,
sei es auf jede andere in ihrer Macht liegende Art. Die Schweiz ist sich
bewusst, dass sie zur Aufrechterhaltung ihrer Neutralität das Vertrauen des
Auslandes nötig hat; sie muss zuverlässig und glaubwürdig sein. In den
internationalen Streitfragen ist die Schweiz bemüht, sich einer zurückhaltenden
Stellungnahme zu befleissigen und ein unparteiisches und objektives Urteil zu
bewahren.
- J. R. von Salis.
Schwierige Schweiz, Orell-Füssli, Zürich, 1968, S. 39f
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- Zusammen mit der
direkten Demokratie und dem Föderalismus gehört die Neutralität zu den
Grundpfeilern der Eidgenossenschaft. (…) Bei der “integralen Neutralität”
verhält sich ein Land sowohl bei wirtschaftlichen Sanktionen wie auch bei
militärischen Massnahmen neutral. Bei der “differentiellen Neutralität” beteiligt
sich die Schweiz an wirtschaftlichen Sanktionen der Weltgemeinschaft und
schliesst nur die Beteiligung an militärischen Massnahmen aus. Mit Ausnahme
einer kurzen Zeit während der Existenz des Völkerbundes hat die Schweiz bis zum
Konflikt am Golf an der integralen Neutralität festgehalten. In den 30er Jahren
hatte sie sich verpflichtet, sich an gemeinsamen Sanktionen des Völkerbundes zu
beteiligen. Als der Völkerbund aber 1935 Sanktionen gegen Italien wegen dessen
Angriff auf Äthiopien ergriff, wirkte die Schweiz nur beschränkt mit. Sie
kehrte 1938 wieder voll zum Prinzip der “integralen Neutralität” zurück.
- Peter
Mattmann-Allamand: Heile dich, Helvetia! Plädoyer für das Weiterbestehen der
Schweiz. Das öko-logische und weltweit solidarische Nein zur EG. Verlag
Gegen-Druck Luzern, 1992, S. 67
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- Das Haager
Neutralitätsabkommen von 1907 verpflichtet die neutralen Staaten dazu,
Einschränkungen der Ausfuhr kriegswichtiger Güter gegenüber beiden
Konfliktparteien gleichmässig anzuwenden. Der Beitritt der Schweiz zur EG würde
bedeuten, dass die Schweiz die integrale Neutralität für immer aufgibt und sich
auf eine differentielle Neutralität beschränkt. Mit der Verwirklichung der
Europäischen Union und der gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik wäre auch
das Schicksal der differentiellen schweizerischen Neutralität innerhalb der EG
besiegelt.
- Peter
Mattmann-Allamand: Heile dich, Helvetia! Plädoyer für das Weiterbestehen der
Schweiz. Das öko-logische und weltweit solidarische Nein zur EG. Verlag
Gegen-Druck Luzern, 1992, S. 68
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- Ich möchte der
Kernfrage unseres aussenpolitischen Verhaltens nachgehen, ob der Grundsatz der
immerwährenden bewaffneten Neutralität immer noch das beste Mittel sei, um
unsere Unabhängigkeit zu bewahren. Es muss im Interesse der gebotenen
Unterscheidung der Begriffe Neutralität und Neutralismus festgehalten werden,
dass der neutralistische Staat lediglich das Fehlen jeder Bindung mit einem der
grossen Machtblöcke zu unterstreichen wünscht, im übrigen aber durchaus frei
sein will, eine Politik von Fall zu Fall zu betreiben.
- Friedrich Traugott
Wahlen, Die Schweiz in der Welt, 7. Oktober 1965. In: Dem Gewissen
verpflichtet , Fresh und Washmut Verlag, Zürich Stuttgart, 1966, S. 220
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- Die
schweizerische Neutralität, wie sie 1815 erstmals verbrieft wurde, war weder
eine geniale Eingebung der unterzeichnenden Grossmächte noch eine Gabe des
Augenblicks. Sie war die Frucht, welche am Baum der dreihundertjährigen
Aussenpolitik seit dem Rückzug der Schweizer aus der Grossmachtpolitik nach
ihrer verlorenen Schlacht von Marignano (1515) herangereift war. Daher wurde
die Schweiz nicht neutralisiert (wie Belgien 1831 und Österreich 1955), sondern
ihre frei gewählte, bereits in den Grundzügen bestehende Neutralität wurde
anerkannt, und zwar ausdrücklich, weil “die Neutralität und Unverletzbarkeit
der Schweiz sowie ihre Unabhängigkeit von jedem fremden Einfluss dem wahren
Interesse aller europäischen Staaten entspreche”. Die Neutrali