Neutralität

 

Die schweizerische Aussenpolitik ist scheinbar einfach, aber in manchen Dingen doch auch heikel. Sie beruht auf dem Grundsatz der immerwährenden Neutralität, die von den Grossmächten am Wiener Kongress und neuerdings im Versailler Vertrag anerkannt worden ist. Diese Neutralität hat sich im Lauf der Jahrhunderte ausgebildet und sie bedeutet dreierlei: die Schweiz verzichtet auf Intervention in fremde Kriege, sie schliesst keine Bündnisse mit fremden Staaten, sie ist wesentlich ein Mittel zur Erhaltung der Unabhängigkeit eines Kleinstaates, der auf Gebietserweiterung endgültig und seit langem verzichtet hat. Aber dieses Neutralität ist bewaffnet, was heisst, dass sich die Schweiz im Notfall verteidigen würde, wenn ihre Neutralität und ihre Gebietshoheit verletzt würde. Subsidiär hat diese Neutralität der Schweiz gestattet, eine “Politik der guten Dienste” zu machen, sei es zugunsten der Opfer des Krieges, sei es, in dem sie internationale Organisationen und Konferenzen ihre Gastfreundschaft anbietet, sei es auf jede andere in ihrer Macht liegende Art. Die Schweiz ist sich bewusst, dass sie zur Aufrechterhaltung ihrer Neutralität das Vertrauen des Auslandes nötig hat; sie muss zuverlässig und glaubwürdig sein. In den internationalen Streitfragen ist die Schweiz bemüht, sich einer zurückhaltenden Stellungnahme zu befleissigen und ein unparteiisches und objektives Urteil zu bewahren.
J. R. von Salis. Schwierige Schweiz, Orell-Füssli, Zürich, 1968, S. 39f
 
Zusammen mit der direkten Demokratie und dem Föderalismus gehört die Neutralität zu den Grundpfeilern der Eidgenossenschaft. (…) Bei der “integralen Neutralität” verhält sich ein Land sowohl bei wirtschaftlichen Sanktionen wie auch bei militärischen Massnahmen neutral. Bei der “differentiellen Neutralität” beteiligt sich die Schweiz an wirtschaftlichen Sanktionen der Weltgemeinschaft und schliesst nur die Beteiligung an militärischen Massnahmen aus. Mit Ausnahme einer kurzen Zeit während der Existenz des Völkerbundes hat die Schweiz bis zum Konflikt am Golf an der integralen Neutralität festgehalten. In den 30er Jahren hatte sie sich verpflichtet, sich an gemeinsamen Sanktionen des Völkerbundes zu beteiligen. Als der Völkerbund aber 1935 Sanktionen gegen Italien wegen dessen Angriff auf Äthiopien ergriff, wirkte die Schweiz nur beschränkt mit. Sie kehrte 1938 wieder voll zum Prinzip der “integralen Neutralität” zurück.
Peter Mattmann-Allamand: Heile dich, Helvetia! Plädoyer für das Weiterbestehen der Schweiz. Das öko-logische und weltweit solidarische Nein zur EG. Verlag Gegen-Druck Luzern, 1992, S. 67
 
Das Haager Neutralitätsabkommen von 1907 verpflichtet die neutralen Staaten dazu, Einschränkungen der Ausfuhr kriegswichtiger Güter gegenüber beiden Konfliktparteien gleichmässig anzuwenden. Der Beitritt der Schweiz zur EG würde bedeuten, dass die Schweiz die integrale Neutralität für immer aufgibt und sich auf eine differentielle Neutralität beschränkt. Mit der Verwirklichung der Europäischen Union und der gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik wäre auch das Schicksal der differentiellen schweizerischen Neutralität innerhalb der EG besiegelt.
Peter Mattmann-Allamand: Heile dich, Helvetia! Plädoyer für das Weiterbestehen der Schweiz. Das öko-logische und weltweit solidarische Nein zur EG. Verlag Gegen-Druck Luzern, 1992, S. 68
 
Ich möchte der Kernfrage unseres aussenpolitischen Verhaltens nachgehen, ob der Grundsatz der immerwährenden bewaffneten Neutralität immer noch das beste Mittel sei, um unsere Unabhängigkeit zu bewahren. Es muss im Interesse der gebotenen Unterscheidung der Begriffe Neutralität und Neutralismus festgehalten werden, dass der neutralistische Staat lediglich das Fehlen jeder Bindung mit einem der grossen Machtblöcke zu unterstreichen wünscht, im übrigen aber durchaus frei sein will, eine Politik von Fall zu Fall zu betreiben.
Friedrich Traugott Wahlen, Die Schweiz in der Welt, 7. Oktober 1965. In: Dem Gewissen verpflichtet , Fresh und Washmut Verlag, Zürich Stuttgart, 1966, S. 220
 
 
Die schweizerische Neutralität, wie sie 1815 erstmals verbrieft wurde, war weder eine geniale Eingebung der unterzeichnenden Grossmächte noch eine Gabe des Augenblicks. Sie war die Frucht, welche am Baum der dreihundertjährigen Aussenpolitik seit dem Rückzug der Schweizer aus der Grossmachtpolitik nach ihrer verlorenen Schlacht von Marignano (1515) herangereift war. Daher wurde die Schweiz nicht neutralisiert (wie Belgien 1831 und Österreich 1955), sondern ihre frei gewählte, bereits in den Grundzügen bestehende Neutralität wurde anerkannt, und zwar ausdrücklich, weil “die Neutralität und Unverletzbarkeit der Schweiz sowie ihre Unabhängigkeit von jedem fremden Einfluss dem wahren Interesse aller europäischen Staaten entspreche”. Die Neutrali