Zur Geschichte der direkten Demokratie in der Schweiz

 

Die Wurzeln der Demokratie reichen viel weiter als bis zum Bund der drei Urkantone. Ohne auf die Stammesorganisation der Helvetier zurückgreifen zu wollen, steht fest, dass im 13. Jahrhundert Landsgemeinden üblich waren, die in germanisch-alemannischen Institutionen wie dem Landesding, dem Gauding und der späteren Marchgemeinde und dem Gerichtsding gründeten. Diese Volksversammlungen, bei denen sowohl Gericht gehalten wie Gesetze beschlossen wurden, sind aus fast allen Landesgegenden der heutigen Schweiz belegt, vom Jura bis Bellinzona, vom Toggenburg bis ins Simmental.
Seit dem 15. Jahrhundert kannten die Berner eine Art Volksbefragung, die von der Regierung freiwillig gehandhabt wurde. Mit Volksmehrheiten entschied man über Bündnisse mit fremden Staaten, die Aushebung von Resiläufern, ja über religiöse Fragen und selbst das Zölibat der Priester. In seinem Buch La Democratie suisse zitiert Felix Bonjour das folgende Beispiel: Alle Männer nahmen daran teil, im allgemeinen vom 14. Lebensjahr an, und die Abgeordneten mussten zusehen, dass keiner der Stimmberechtigten fehlte. Das Ergebnis für den ganzen Stand Bern ergab sich, indem man die zustimmenden oder ablehnenden Ämter zusammenzählte; dabei wogen die Stimmen der einzelnen Ämter ungeachtet ihrer Einwohnerzahl gleich (entscheidend war also das Ämtermehr)
Jean Ryniker, Fernand Rausser. Unsere Eidgenossenschaft. Mondo, Lausanne 1984, S. 14
 
 
In den Streusiedlungen der Bauern war jedes Gehöft vom „Eigen“ einem zugehörigen Stück Land umgeben. Demokratische Elemente wie die Gerichtsverhandlung, die gemeinsame Pflege von Allgemeingut und der Respekt vor dem Haus als dem Intimbereich der Familie waren überliefert.
Hans Tschäni, Wem gehört die Schweiz? Unser Eigentums- und Bodenrecht auf dem Weg zum Feudalsystem. Orell Füssli, Zürich 1986, S. 38
 
 
Die „Geschichte der Schweizerischen Volksgesetzgebung“ von Curti ist entscheidend darauf angelegt, dem Leser klarzumachen, dass das (damals moderne) Initiativ- und Referendumsrecht auf einer uralten Tradition beruht, die weit in die Zeiten vor Rousseau zurückreicht und nicht nur aus den Landsgemeindekantonen stammt. Es sind die alten germanischen Gerichtstage, die Recht zu finden und zu weisen haben, der Ausdruck “Landsgemeinde” kommt erst im 15. Jahrhundert auf. Es gab auch Volksbefragungen, etwa im Kanton Bern; im Kanton Zürich wurde die Volksmeinung zwischen 1521 und 1532 über das Bündnis mit Frankreich, die fremden Dienste, die Frage der Kirchenreformation eingeholt. Der Zusammenschluss der alten eidgenössischen Orte vor 1798 kannte allerdings auf der Bündnisebene keine Volksrechte, aber auch keine Verfassung; Curti spricht von einem Vereinbarungsprinzip, das aus heutiger Sicht – dem Geist der Einheitlichen Europäischen Akte nahekommt. Eine eidgenössische Landsgemeinde (oder ein Versuch dazu) taucht erst in der Mitte des 17. Jahrhunderts in den Bauernkriegen auf.
Markus Kutter: Doch dann regiert das Volk. Ein Schweizer Beitrag zur Theorie der direkten Demokratie, Allmann Verlag 1996, S.86
 
 
Zu Beginn bedeuteten die Bündnisse und Bünde nichts anderes als eine Teilerscheinung der mittelalterlichen Kommunalbewegung. Man findet bereits früher sowie zur gleichen Zeit ähnliche Vorgänge in Italien, in Deutschland, in Flandern und anderswo. Diese Kommunen, die untereinander Bünde schlossen, sich aber auch mit niedrigen Adligen und selbst mit grossen Feudalherren verbündeten, taten nichts anderes, als für sich grössere autonome Verwaltungsrechte zu beanspruchen und sich gegen Fürsten und Feudale zu wehren, die ihre Herrschaft über sie festigen oder errichten wollten. Das Beispiel der lombardischen Städte und der freien Reichsstädte in Süddeutschland hat zweifellos auf die schweizerischen Kommunen einen Einfluss gehabt; diese verlangten für sich das Selbstverwaltungsrecht, ferner das Recht, ihre eigenen Richter zu wählen und Zölle auf dem durchziehenden Handelsverkehr zu erheben.
Doch auch ausserhalb der ältesten Schweizer Kantone, die sich zur gegenseitigen Hilfeleistung und zur Schlichtung ihrer Streitsachen durch ein schiedsgerichtliches Verfahren verpflichteten, machte die Kommunalbewegung Fortschritte in denjenigen Gebieten, die nicht zu dieser Eidgenossenschaft gehörten. Das war insbesondere in den Städten und Landschaften, die von Bischöfen regiert wurden, der Fall. In Genf, in Lausanne, in Basel, in den Bistümern Chur und Sitten – den heutigen Kantonen Graubünden und Wallis – machten auf Kosten der bischöflichen Rechte die Verwaltungsautonomie, die eigene Gerichtsbarkeit und sogar die politische Freiheit der Bewohner schnelle Fortschritte. Auf dem Gebiet des Fürstbischofs von Chur in Hohenrätien bildeten die zahlreichen Gemeinden oder Gerichte ebenfalls drei Bünde (daher Graubünden), im Wallis war die Entwicklung eine ähnliche. Wir betonen die kommunale und bündische Besonderheit dieser Vorgänge, weil sie die Ursprünge einer sehr alten Freistaatlichkeit ist, deren Ideologie schwer zu definieren wäre, die aber das Bewusstsein erlangte, eine Vielzahl von autonomen und im Volk verwurzelten Gemeinden und Republiken hervorgebracht zu haben. Diese regierten sich durch Gemeindeversammlungen und Landsgemeinden und wählten ihre Richter und Oberhäupter. Man muss übrigens bemerken, dass diese Volksherrschaft, die in der Regel Angehörige von Notablen und kleinadeligen Familien mit den öffentlichen Ämtern betraute und von ihnen ihre Milizen kommandieren liess, sich ausgeprägter in den ländlichen Gebirgskantonen ausgebildet und erhalten hat als in den Städten, die sich Zunftverfassungen gaben und in einzelnen Fällen unter die Herrschaft eines erblichen Patriziats gerieten.
J. R. von Salis. Schwierige Schweiz, Orell-Füssli, Zürich, 1968, S. 24
 
 
Die Schweiz hat sich gebildet im Zusammenhang mit der grossen, ganz Europa ergreifenden Freiheitsbewegung der städtischen Bürgerschaften und der parallelen dazu, zum Teil schon früher entstandenen lokalen Gemeindefreiheit der Gebirgsgemeinden. Die Entstehung der letzteren verbirgt sich im Dunkel der Frühgeschichte. Neben dem Kern der drei Berggemeinden, denen sich bald Luzern anschloss, bildeten sich zwei weitere Machtzentren, die unabhängig von dem allgemein herrschenden Feudalsystem waren: Bern und Zürich. Der Zusammenschluss der drei Zentren in der Mitte des 14. Jahrhunderts war der entscheidende Schritt zur Entstehung der Eidgenossenschaft als dauerndes politisches Gebilde. Gemeinsam oder als Einzelne erwarben die Orte, zum grössten Teil mit gewaltsamen Mitteln und mit Hilfe verbündeter Städte des Mittellandes, die Territorien bis zum Rhein und an den Bodensee, im 16. Jahrhundert auch bis an den Genfersee.
Wolfgang von Wartburg: Die europäische Dimension der Schweiz, Novalis Schaffhausen, 1996, S. 154
 
 
Wenn hier von Feudalherren die Rede ist, soll man nicht vergessen, dass dieser Feudaladel kein solcher vom Hof eines Fürsten war, sondern ein oft wirtschaftlich selber bedrängter Bauernadel, der sich gegen höhergestellte Herren nicht weniger zu wehren hatte. Dem Landfrieden zuliebe war eine Verbindung zwischen diesem Adel, den Gemeinden und den freien Bauern im 14. und 15. Jahrhundert unvermeidlich und lebenswichtig. Landfriedensbündnisse – hier kommt eine Parallelität zur Eidgenossenschaft zum Vorschein – erwiesen sich in der Folgezeit häufig als staatsbildende Akte.
Markus Kutter. Doch dann regiert das Volk. Ein Schweizer Beitrag zur Theorie der direkten Demokratie, Allmann Verlag 1996, S. 38f
 
Das Gebiet des Freistaates der drei Bünde (Graubünden) war von so grosser räumlicher Ausdehnung, dass eine gemeinsame Landsgemeinde wegen der Distanzen undurchführbar war. Die neue Form der demokratischen Mitbestimmung war der Bundestag, an dem die verbindlich instruierten Boten aller Gerichtsgemeinden zusammentrafen. Bei ungenügender Instruktionen wurde der Entscheid „ad referendum“ in die Gerichtsgemeinde genommen.
Im Gegensatz zur Schweizerischen Eidgenossenschaft kannte der Freistaat das Prinzip der Mehrheitsentscheidungen.
Frank Schuler. Das Gemeindereferendum in Graubünden. In: Andreas Auer (Hrsg.). Die Ursprünge der Schweizerischen Direkten Demokratie. Helbing und Lichtenhahn, 1996, S. 36
 
 
Die Eidgenossenschaft geht auf eine Zeit vor der Begründung des heutigen Staates zurück. Freiheit war in der Zeit der Gründung etwas anderes als heute. Sie war eingebunden in die Genossenschaft. Die Eidgenossen verteidigten nicht das Menschenrecht Freiheit, das es noch nirgends gab, sondern die Selbständigkeit ihrer kleinen Gemeinschaften, in denen allerdings die einzelne Persönlichkeit zur Geltung kommen konnte. Die Gründungssage sowie die ganze historische Tradition enthalten beides. Den Geist des genossenschaftlichen Zusammenhaltens wie die entscheidende Bedeutung der individuellen Tat oder der persönlichen Idee.
Wolfgang von Wartburg: Die europäische Dimension der Schweiz, Novalis Schaffhausen, 1996, S. 57
 
 
Die direkte Demokratie, die heute zu den unverwechselbaren Merkmalen der Eidgenossenschaft gehört, war von Anfang an deren tragende Kraft. Allerdings war sie es zunächst in einer archaischen, auf die kleinen Gemeinden bezogenen und durch Untermischung mit aristokratischen Elementen mannigfach beschränkten Gestalt. Bis ins 16. Jahrhundert wurde sie in den grossen Städtekantonen auch über das ganze Land ausgedehnt. (…) Mit Referendum (ein Wort aus dem altbündnerischen Rechtsleben) und Initiative sind Urformen des eidgenössischen Lebens auf die ganze Nation übertragen worden.
Wolfgang von Wartburg (Hrsg.), Wagnis Schweiz. Die Idee der Schweiz im Wandel der Zeit, Novalis, Schaffhausen 1990, S. 26f
 
 
In der schweizerischen Geschichte (nachzulesen etwa bei Andreas Heusler, Schweizerische Verfassungsgeschichte) spielt der sogenannte Pfaffenbrief von 1370, ein Abkommen zur Wahrung des Landfriedens eine erhebliche Rolle,  weil damals im Hinblick auf den Landfrieden neue Vereinbarungen zwischen Zürich, Luzern, Zug, Uri, Schwyz und Unterwalden nötig wurden, bei deren Formulierung man aber festhielt, “dass diese Gesetze unschädlich sein sollen allen unsern Bünden und Eiden, indem diese gänzlich bleiben sollen in aller Kraft als unsere geschworenen Bundbriefe weisen, ohne alle Gefährde “. Die Interpretation von Häusler besagt. Man kann diesen Pfaffenbrief als den ersten Versuch einer Verfassungsurkunde der Acht alten Orte (freilich ohne Glarus und Bern) bezeichnen, aber insofern die Kontrahenten die älteren Bünde nicht tangiert haben wollen, kann es sich nur um subsidiäres Recht kraft Mangels von Bestimmungen in diesen Bünden handeln.  Subsidiär heisst hier vorläufig untergeordnet, solange die übergeordnete Instanz mit der Rechtsetzung im einzelnen noch zuwartet.
Markus Kutter. Doch dann regiert das Volk. Ein Schweizer Beitrag zur Theorie der direkten Demokratie, Allmann Verlag 1996, S. 137
 
 
Die Bedeutung der Markgenossenschaft bei der Demokratisierung darf nicht unterschätzt werden. Ihr Einfluss ist zwar nicht direkter Art; durch das Nebeneinander von Freien und Hörigen in der (lokalen) Märkerversammlung und aufgrund der wirtschaftlichen Selbstverwaltung stiegen aber die Erwartungen der Bevölkerung. Die gemachten Erfahrungen und die Reife flossen als neue Forderungen auf politischer Ebene ein und bildeten einen nicht zu unterschätzenden Pluspunkt bei deren Realisierung. Zudem ist es wahrscheinlich, dass der Kreis der wirtschaftlich und politisch Mitspracheberechtigten, wenigstens in der frühen Phase, gleich umschrieben wurde. Die Freizügigkeit auf Genossenschaftsebene wirkte sich ebenso im Bereich der Gerichtsgemeinde aus.
Frank Schuler. Das Gemeindereferendum in Graubünden. In: Andreas Auer (Hrsg.). Die Ursprünge der Schweizerischen Direkten Demokratie. Helbing und Lichtenhahn, 1996, S. 34
 
 
 Der Zusammenhalt der Talschaften wurde zur eingeübten Gewohnheit, Sitten und Gebräuche entstanden, gewannen an Gewicht und drückten sich schliesslich in der Schaffung verbindlicher Institutionen aus. Diese im Leben gründende Selbständigkeit verlangte auch nach rechtlicher Unabhängigkeit. Die geschichtliche Leistung der Männer von Uri, Schwyz und Unterwalden um die Wende vom 13. zum 14. Jahrhundert war es, diese Unabhängigkeit in Form der Reichsunmittelbarkeit zu erlangen. Indem sie sich direkt dem Kaiser unterstellten,  waren sie sicher vor den Eroberungsgelüsten von Fürsten und Herren jeden Schlags. Ihr Trumpf: den freien Zugang zur Gotthardroute den Herrschern und Händlern beidseits der Alpen zu gewährleisten und zu sichern. Ihr Gewinn: eine sehr weitgehende Unabhängigkeit. Ohne die Einmischung fremder Herren und Richter trieben sie ihre eigene Politik, die allerdings nichts mit dem heutigen Föderalismus und der modernen Demokratie zu tun hatte. Doch der Weg war nun offen. Diesem Kern der kleinen Länder um den Vierwaldstädtersee schlossen sich weitere Gemeinschaften an ,die alle – obwohl mit unterschiedlicher politischer Form und von verschiedenartiger Bedeutung – von diesem Unabhängigkeitsgeist angesteckt wurden und zu gegebener Zeit den Weg in diese neue Allianz fanden, auch wenn der Zusammenhalt noch etlichen Zerreissproben ausgesetzt sein wollte. Und die demokratische Tradition der ersten eidgenössischen Orte erwies sich immer wieder als Quelle derjenigen Kräfte, die sich gegen die Vormachtgelüste städtischer Patrizier wehren musste.
Jean Ryniker, Fernand Rausser. Unsere Eidgenossenschaft. Mondo, Lausanne 1984, S. 13
 
 
Das Besondere an der entstehenden Eidgenossenschaft war die Verbindung von Stadt und Land, die sich sonst in Europa meistens feindlich gegenüberstanden, und eine auf Dauer veranlagte Verbindung, im Gegensatz zu den vielen bloss opportunistischen Bündnissen im übrigen Europa.
Wolfgang von Wartburg: Die europäische Dimension der Schweiz, Novalis Schaffhausen, 1996, S. 154
 
 
Die während der Reformationszeit eingeführten Volksbefragungen wurden in der Folge in den beiden mächtigsten Ständen der Alten Eidgenossenschaft wieder aufgegeben: in Zürich und Bern erlangten die Patrizier und Zünfte die Oberhand über die restlichen Bürger; in Basel, Luzern, Freiburg, Schaffhausen, St. Gallen und sogar in Genf fand ihr Beispiel Nachahmer (…) Die Volksrechte nutzen sich eben ab, wenn man sie nicht wahrnimmt.
In den Ständen der Landsgemeinden kam es nie zu einem derartigen Abbau der Volkssouveränität. Das war keineswegs selbstverständlich. Ungezählt sind die Kämpfe zwischen denjenigen, die die Rechte der Landsgemeinde bewahren wollten und jenen, die ihren Einfluss einzuschränken versuchten. (…) Der Vielfalt der Versammlungen und Ratsgremien entsprach die Vielzahl der Bräuche, Regeln und oft überholten Formalitäten. Zu Ende des 18. Jahrhunderts, als die Alte Eidgenossenschaft mit ihrer Tagsatzung unterging, bestanden immerhin noch elf Landsgemeinden: in den beiden Appenzell, in Ob- und Nidwalden, in Zug, in Schwyz und Gersau, Uri, Useren sowie eine katholische und protestantische in Glarus. Die eine und unteilbare Republik als straff organisierter Bundesstaat, den Frankreich dem Land mit der helvetischen Verfassung von 1798 aufzwang, fegte diese Zeugen althergebrachter Volksrechte hinweg. Allerdings nicht für lange. Bereits fünf Jahre später erstanden die Landsgemeinden neu und zwar dank der vom Ersten Konsul Napoleon Bonaparte nach mehreren blutigen Auseinandersetzungen in Paris diktierten Mediationsakte.
Jean Ryniker, Fernand Rausser. Unsere Eidgenossenschaft. Mondo, Lausanne 1984, S. 14f
 
 
In den Köpfen der Gerondisten und Jakobiner von 1792/93 gab es den Gegensatz von repräsentativer und direkter Demokratie noch keineswegs. Ausdrücklich sollten Volksrechte ganz im Geiste Rousseaus, nie endgültig an die Repräsentanten delegiert werden können, auch nicht an solche, die direkt vom Volke gewählt worden waren. Fünf Jahre später, 1798, war dann im von Frankreich verordneten Entwurf der Helvetischen Staatsverfassung diese Verknüpfung des repräsentativen mit dem direktdemokratischen Mechanismus schon aufgelöst, wenn diese Verfassung in ihrem Artikel 2 festhielt: “Die Regierungsform, wenn sie auch sollte verändert werden, soll allzeit eine repräsentative Demokratie seyn."
Markus Kutter: Doch dann regiert das Volk. Ein Schweizer Beitrag zur Theorie der direkten Demokratie, Allmann Verlag 1996, S. 57 f
 
Die altbünderische Argumentation erkannte 1798 das Problem der repräsentativen Demokratie in seiner ganzen Tragweite. „Fühlt denn auch die Wichtigkeit des Schrittes, den unser Volk tun sollte, und um sie noch stärker zu fühlen, lasst uns auch nur weniger, nur der stärkeren Abweichungen Eurer Verfassung von der unsrigen erwähnen. Diese behält dem Volke allein und unmittelbar die Errichtung der Gesetze vor, unter denen es leben soll, jene übergibt dieses kostbare Kleinod der Souveränität in die Hände eines Rates.” Im Bericht über die Versammlung der von den Gemeinden nach Chur delegierten Abgeordneten wurde noch einmal deutlich gemacht, dass es zwar Repräsentanten der Gemeinden wären, dass ihnen aber deswegen noch lange keine legislative Kompetenzen zustünden: “ Die allgemeine Versammlung, der unmittelbar vom gesamten Volke gewählten Repräsentanten, die den schönen Namen Bundestag führt, und nicht Gesetze gibt, denn diese hat unsere sonderbare Freiheit dem Volke vorbehalten ...”
“Ein Volk welches keinem Gesetze gehorcht, als dem, so es unmittelbar durch seine Mehrheit sich gibt; keinem Gesetze, welches einen Teil seines Eigentums oder Erwerbes ihm abfordert; ein Volk, welches seine Vorsteher jeder Art aus seiner Mitte selbst sich gibt, ihnen jedes Jahr von neuem ihre Gewalt bestätigt oder nimmt, dessen Vorsteher in dem Beifall ihrer Mitbürger ihre einzige Belohnung findet, das zu arm ist, sie anders zu lohnen ... Dieses Volk soll nun plötzlich den Vollgenuss der ihm unbekannten Rechte mit anderen vertauschen, die es nicht kennt ...”
Markus Kutter: Doch dann regiert das Volk. Ein Schweizer Beitrag zur Theorie der direkten Demokratie, Allmann Verlag 1996, S.67
 
 
In dieser Periode der sogenannten Regeneration begannen die Bemühungen, in der Schweiz die alten Volksrechte der Landsgemeinde, nämlich die Zustimmung des Volks als des höchsten Souveräns zu Verfassungsänderungen (Verfassungsreferendum) und zu neuen Gesetzen (Veto) in die politischen Realitäten zu übersetzen. Es sollten, anders gesagt, die Systemmängel der neu installierten, repräsentativ konzipierten Demokratie behoben werden.
Markus Kutter. Doch dann regiert das Volk. Ein Schweizer Beitrag zur Theorie der direkten Demokratie, Allmann Verlag 1996, S. 102 f
 
Die Geschichte des 19. Jahrhunderts bedeutet in der Schweiz ein ruckweises Vordringen des Bauerntums mit seinen revolutionären und helvetischen Traditionen in der geistigen Gestalt einer nach dem Muster der Landsgemeindekantone gebildeten egalitären Demokratie.
Werner Kaegi: Doch dann regiert das Volk. Ein Schweizer Beitrag zur Theorie der direkten Demokratie, Allmann Verlag 1996, S. 7
 
 
Aber etwas kann historisch zuverlässig gesagt werden: Der wesentliche Unterschied zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, beide heute im Aufbau föderalistische Staaten, liegt darin, dass im Gefolge der Französischen Revolution und der napoleonischen Kriege in der Schweiz die kantonalen Republiken, zwar teils beschädigt und teils nur auf dem Reissbrett entworfen, überlebten, während in Deutschland durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803 in den territorial erweiterten Fürstentümern monarchische Strukturen gefestigt wurden. Damit reduzierten sich demokratische Bestrebungen in Deutschland auf die Definition des Verhältnisses zwischen Landesherr und Kammer, spielten sich bestenfalls im Spannungsfeld Fürst – Repräsentation ab, wohingegen in der Schweiz das Spannungsfeld Souverän (sprich Volk) – Repräsentation ausgebaut wurde. Logisch, historisch logisch, mussten die schweizerischen kantonalen Republiken in einen Bundesstaat (1848), die deutschen Landesherrschaften in ein Kaiserreich (1871) aufgehen. Die Zeitspanne zwischen der Mitte des 19. Jahrhunderts und dem Ersten Weltkrieg benutzte die Schweiz zum Einbau der Volksrechte in die repräsentative Demokratie; Deutschland schuf in der gleichen Epoche den monarchisch konstitutionellen Nationalstaat, dessen wesentliches Problem darin bestand, aus dem Nebeneinander der Landtage das Übereinander von Reichstag und Landtagen zu institutionalisieren. Der Umweg Deutschlands – aus Schweizer Sicht – zur föderalistischen Republik von heute über Willhelm II., Weimar und Hitler ist von Blut gezeichnet; verwandt sind beide Nationen darin, dass sie ihr nationales republikanisches Dasein dem Ausland verdanken, die Schweizer den Franzosen 1798, Deutschland den siegreichen Alliierten von 1918 und 1945.
Markus Kutter. Doch dann regiert das Volk. Ein Schweizer Beitrag zur Theorie der direkten Demokratie, Allmann Verlag 1996, S. 153f
 
 
Die Geschichte des 19. Jahrhunderts bedeutet in der Schweiz ein ruckweises Vordringen des Bauerntums mit seinen revolutionären und helvetischen Traditionen in der geistigen Gestalt einer nach dem Muster der Landsgemeindekantone gebildeten egalitären Demokratie.
Werner Kaegi: Doch dann regiert das Volk. Ein Schweizer Beitrag zur Theorie der direkten Demokratie, Allmann Verlag 1996, S. 7
 
 
Henry E. Allen, schrieb in seinem Pamphlet In Hell and the Way out (Chicago 1896):”Der Versuch der Schweizer ist überzeugend gelungen: Sie haben es dem Volk erleichtert, jederzeit die Verfassungen der Kantone und des Bundes zu ändern. Sie haben die Hindernisse auf dem Weg zur Herrschaft der Mehrheit beseitigt – die Vorrechte der Exekutive, die Fesseln des überkommenden Rechts, die Macht des Gesetzgebers. Sie haben den Aufbau der Regierung vereinfacht, ihre Beamten zu Dienern erzogen, die Bürokratie beschnitten, ihr Parlament zu einem Organ gewandelt, das nur Volksaufträge ausführt, und damit bewiesen, das für die Gesetzgebung ein parlamentarisches System nicht unbedingt Voraussetzung ist. Sie haben ihre Gesetze in einer so schlichten Sprache geschrieben, dass ein Laie Richter am höchsten Gericht sein kann. Sie haben Monopolen vorgebaut, das Steuersystem verbessert und die Steuerbelastung vermindert. Sie haben es vermieden, dem Staat grosse Verschuldung aufzuladen, und haben ihren Boden gescheiter verteilt als irgendein anderer Staat Europas. Sie haben faktisch jeder Gemeinde Selbstverwaltung in lokalen Angelegenheiten zugestanden. Sie haben politische Störenfriede zur Ruhe gewiesen – die Presse ist anständig, der Politiker entmachtet, die Verwaltung gut organisiert.”
Markus Kutter: Doch dann regiert das Volk. Ein Schweizer Beitrag zur Theorie der direkten Demokratie, Allmann Verlag 1996, S.113 f