Zur Geschichte der direkten Demokratie in der Schweiz
- Die Wurzeln der
Demokratie reichen viel weiter als bis zum Bund der drei Urkantone. Ohne auf
die Stammesorganisation der Helvetier zurückgreifen zu wollen, steht fest, dass
im 13. Jahrhundert Landsgemeinden üblich waren, die in germanisch-alemannischen
Institutionen wie dem Landesding, dem Gauding und der späteren Marchgemeinde
und dem Gerichtsding gründeten. Diese Volksversammlungen, bei denen sowohl
Gericht gehalten wie Gesetze beschlossen wurden, sind aus fast allen
Landesgegenden der heutigen Schweiz belegt, vom Jura bis Bellinzona, vom
Toggenburg bis ins Simmental.
- Seit dem 15.
Jahrhundert kannten die Berner eine Art Volksbefragung, die von der Regierung
freiwillig gehandhabt wurde. Mit Volksmehrheiten entschied man über Bündnisse
mit fremden Staaten, die Aushebung von Resiläufern, ja über religiöse Fragen
und selbst das Zölibat der Priester. In seinem Buch La Democratie suisse zitiert
Felix Bonjour das folgende Beispiel: Alle Männer nahmen daran teil, im
allgemeinen vom 14. Lebensjahr an, und die Abgeordneten mussten zusehen, dass
keiner der Stimmberechtigten fehlte. Das Ergebnis für den ganzen Stand Bern
ergab sich, indem man die zustimmenden oder ablehnenden Ämter zusammenzählte;
dabei wogen die Stimmen der einzelnen Ämter ungeachtet ihrer Einwohnerzahl
gleich (entscheidend war also das Ämtermehr)
- Jean Ryniker, Fernand
Rausser. Unsere Eidgenossenschaft. Mondo, Lausanne 1984, S. 14
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- In den
Streusiedlungen der Bauern war jedes Gehöft vom „Eigen“ einem zugehörigen Stück
Land umgeben. Demokratische Elemente wie die Gerichtsverhandlung, die
gemeinsame Pflege von Allgemeingut und der Respekt vor dem Haus als dem
Intimbereich der Familie waren überliefert.
- Hans Tschäni, Wem gehört die Schweiz? Unser
Eigentums- und Bodenrecht auf dem Weg zum Feudalsystem. Orell Füssli, Zürich
1986, S. 38
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- Die „Geschichte der
Schweizerischen Volksgesetzgebung“ von Curti ist entscheidend darauf angelegt,
dem Leser klarzumachen, dass das (damals moderne) Initiativ- und
Referendumsrecht auf einer uralten Tradition beruht, die weit in die Zeiten vor
Rousseau zurückreicht und nicht nur aus den Landsgemeindekantonen stammt. Es
sind die alten germanischen Gerichtstage, die Recht zu finden und zu weisen
haben, der Ausdruck “Landsgemeinde” kommt erst im 15. Jahrhundert auf. Es gab
auch Volksbefragungen, etwa im Kanton Bern; im Kanton Zürich wurde die
Volksmeinung zwischen 1521 und 1532 über das Bündnis mit Frankreich, die
fremden Dienste, die Frage der Kirchenreformation eingeholt. Der
Zusammenschluss der alten eidgenössischen Orte vor 1798 kannte allerdings auf
der Bündnisebene keine Volksrechte, aber auch keine Verfassung; Curti spricht
von einem Vereinbarungsprinzip, das aus heutiger Sicht – dem Geist der
Einheitlichen Europäischen Akte nahekommt. Eine eidgenössische Landsgemeinde
(oder ein Versuch dazu) taucht erst in der Mitte des 17. Jahrhunderts in den
Bauernkriegen auf.
- Markus Kutter: Doch
dann regiert das Volk. Ein Schweizer Beitrag zur Theorie der direkten
Demokratie, Allmann Verlag 1996, S.86
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- Zu Beginn bedeuteten
die Bündnisse und Bünde nichts anderes als eine Teilerscheinung der
mittelalterlichen Kommunalbewegung. Man findet bereits früher sowie zur gleichen
Zeit ähnliche Vorgänge in Italien, in Deutschland, in Flandern und anderswo.
Diese Kommunen, die untereinander Bünde schlossen, sich aber auch mit niedrigen
Adligen und selbst mit grossen Feudalherren verbündeten, taten nichts anderes,
als für sich grössere autonome Verwaltungsrechte zu beanspruchen und sich gegen
Fürsten und Feudale zu wehren, die ihre Herrschaft über sie festigen oder
errichten wollten. Das Beispiel der lombardischen Städte und der freien
Reichsstädte in Süddeutschland hat zweifellos auf die schweizerischen Kommunen
einen Einfluss gehabt; diese verlangten für sich das Selbstverwaltungsrecht,
ferner das Recht, ihre eigenen Richter zu wählen und Zölle auf dem
durchziehenden Handelsverkehr zu erheben.
- Doch auch ausserhalb
der ältesten Schweizer Kantone, die sich zur gegenseitigen Hilfeleistung und
zur Schlichtung ihrer Streitsachen durch ein schiedsgerichtliches Verfahren
verpflichteten, machte die Kommunalbewegung Fortschritte in denjenigen
Gebieten, die nicht zu dieser Eidgenossenschaft gehörten. Das war insbesondere
in den Städten und Landschaften, die von Bischöfen regiert wurden, der Fall. In
Genf, in Lausanne, in Basel, in den Bistümern Chur und Sitten – den heutigen
Kantonen Graubünden und Wallis – machten auf Kosten der bischöflichen Rechte
die Verwaltungsautonomie, die eigene Gerichtsbarkeit und sogar die politische
Freiheit der Bewohner schnelle Fortschritte. Auf dem Gebiet des Fürstbischofs
von Chur in Hohenrätien bildeten die zahlreichen Gemeinden oder Gerichte
ebenfalls drei Bünde (daher Graubünden), im Wallis war die Entwicklung eine
ähnliche. Wir betonen die kommunale und bündische Besonderheit dieser Vorgänge,
weil sie die Ursprünge einer sehr alten Freistaatlichkeit ist, deren Ideologie
schwer zu definieren wäre, die aber das Bewusstsein erlangte, eine Vielzahl von
autonomen und im Volk verwurzelten Gemeinden und Republiken hervorgebracht zu
haben. Diese regierten sich durch Gemeindeversammlungen und Landsgemeinden und
wählten ihre Richter und Oberhäupter. Man muss übrigens bemerken, dass diese
Volksherrschaft, die in der Regel Angehörige von Notablen und kleinadeligen
Familien mit den öffentlichen Ämtern betraute und von ihnen ihre Milizen
kommandieren liess, sich ausgeprägter in den ländlichen Gebirgskantonen
ausgebildet und erhalten hat als in den Städten, die sich Zunftverfassungen
gaben und in einzelnen Fällen unter die Herrschaft eines erblichen Patriziats
gerieten.
- J. R. von Salis.
Schwierige Schweiz, Orell-Füssli, Zürich, 1968, S. 24
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- Die Schweiz hat sich
gebildet im Zusammenhang mit der grossen, ganz Europa ergreifenden
Freiheitsbewegung der städtischen Bürgerschaften und der parallelen dazu, zum
Teil schon früher entstandenen lokalen Gemeindefreiheit der Gebirgsgemeinden.
Die Entstehung der letzteren verbirgt sich im Dunkel der Frühgeschichte. Neben
dem Kern der drei Berggemeinden, denen sich bald Luzern anschloss, bildeten
sich zwei weitere Machtzentren, die unabhängig von dem allgemein herrschenden
Feudalsystem waren: Bern und Zürich. Der Zusammenschluss der drei Zentren in
der Mitte des 14. Jahrhunderts war der entscheidende Schritt zur Entstehung der
Eidgenossenschaft als dauerndes politisches Gebilde. Gemeinsam oder als
Einzelne erwarben die Orte, zum grössten Teil mit gewaltsamen Mitteln und mit
Hilfe verbündeter Städte des Mittellandes, die Territorien bis zum Rhein und an
den Bodensee, im 16. Jahrhundert auch bis an den Genfersee.
- Wolfgang von Wartburg:
Die europäische Dimension der Schweiz, Novalis Schaffhausen, 1996, S. 154
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- Wenn hier von
Feudalherren die Rede ist, soll man nicht vergessen, dass dieser Feudaladel
kein solcher vom Hof eines Fürsten war, sondern ein oft wirtschaftlich selber
bedrängter Bauernadel, der sich gegen höhergestellte Herren nicht weniger zu
wehren hatte. Dem Landfrieden zuliebe war eine Verbindung zwischen diesem Adel,
den Gemeinden und den freien Bauern im 14. und 15. Jahrhundert unvermeidlich
und lebenswichtig. Landfriedensbündnisse – hier kommt eine Parallelität zur
Eidgenossenschaft zum Vorschein – erwiesen sich in der Folgezeit häufig als
staatsbildende Akte.
- Markus Kutter. Doch
dann regiert das Volk. Ein Schweizer Beitrag zur Theorie der direkten
Demokratie, Allmann Verlag 1996, S. 38f
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- Das Gebiet des
Freistaates der drei Bünde (Graubünden) war von so grosser räumlicher
Ausdehnung, dass eine gemeinsame Landsgemeinde wegen der Distanzen
undurchführbar war. Die neue Form der demokratischen Mitbestimmung war der
Bundestag, an dem die verbindlich instruierten Boten aller Gerichtsgemeinden zusammentrafen.
Bei ungenügender Instruktionen wurde der Entscheid „ad referendum“ in die
Gerichtsgemeinde genommen.
- Im Gegensatz zur
Schweizerischen Eidgenossenschaft kannte der Freistaat das Prinzip der
Mehrheitsentscheidungen.
- Frank Schuler. Das
Gemeindereferendum in Graubünden. In: Andreas Auer (Hrsg.). Die Ursprünge der
Schweizerischen Direkten Demokratie. Helbing und Lichtenhahn, 1996, S. 36
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- Die Eidgenossenschaft
geht auf eine Zeit vor der Begründung des heutigen Staates zurück. Freiheit war
in der Zeit der Gründung etwas anderes als heute. Sie war eingebunden in die
Genossenschaft. Die Eidgenossen verteidigten nicht das Menschenrecht Freiheit,
das es noch nirgends gab, sondern die Selbständigkeit ihrer kleinen
Gemeinschaften, in denen allerdings die einzelne Persönlichkeit zur Geltung
kommen konnte. Die Gründungssage sowie die ganze historische Tradition
enthalten beides. Den Geist des genossenschaftlichen Zusammenhaltens wie die
entscheidende Bedeutung der individuellen Tat oder der persönlichen Idee.
- Wolfgang von
Wartburg: Die europäische Dimension der Schweiz, Novalis Schaffhausen, 1996, S.
57
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- Die direkte
Demokratie, die heute zu den unverwechselbaren Merkmalen der Eidgenossenschaft
gehört, war von Anfang an deren tragende Kraft. Allerdings war sie es zunächst
in einer archaischen, auf die kleinen Gemeinden bezogenen und durch
Untermischung mit aristokratischen Elementen mannigfach beschränkten Gestalt.
Bis ins 16. Jahrhundert wurde sie in den grossen Städtekantonen auch über das
ganze Land ausgedehnt. (…) Mit Referendum (ein Wort aus dem altbündnerischen
Rechtsleben) und Initiative sind Urformen des eidgenössischen Lebens auf die
ganze Nation übertragen worden.
- Wolfgang von Wartburg
(Hrsg.), Wagnis Schweiz. Die Idee der Schweiz im Wandel der Zeit, Novalis,
Schaffhausen 1990, S. 26f
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- In der
schweizerischen Geschichte (nachzulesen etwa bei Andreas Heusler,
Schweizerische Verfassungsgeschichte) spielt der sogenannte Pfaffenbrief von
1370, ein Abkommen zur Wahrung des Landfriedens eine erhebliche Rolle, weil damals im Hinblick auf den Landfrieden
neue Vereinbarungen zwischen Zürich, Luzern, Zug, Uri, Schwyz und Unterwalden
nötig wurden, bei deren Formulierung man aber festhielt, “dass diese Gesetze
unschädlich sein sollen allen unsern Bünden und Eiden, indem diese gänzlich
bleiben sollen in aller Kraft als unsere geschworenen Bundbriefe weisen, ohne
alle Gefährde “. Die Interpretation von Häusler besagt. Man kann diesen
Pfaffenbrief als den ersten Versuch einer Verfassungsurkunde der Acht alten Orte
(freilich ohne Glarus und Bern) bezeichnen, aber insofern die Kontrahenten die
älteren Bünde nicht tangiert haben wollen, kann es sich nur um subsidiäres
Recht kraft Mangels von Bestimmungen in diesen Bünden handeln. Subsidiär heisst hier vorläufig untergeordnet,
solange die übergeordnete Instanz mit der Rechtsetzung im einzelnen noch
zuwartet.
- Markus Kutter. Doch dann regiert das Volk. Ein
Schweizer Beitrag zur Theorie der direkten Demokratie, Allmann Verlag 1996, S.
137
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- Die Bedeutung der
Markgenossenschaft bei der Demokratisierung darf nicht unterschätzt werden. Ihr
Einfluss ist zwar nicht direkter Art; durch das Nebeneinander von Freien und
Hörigen in der (lokalen) Märkerversammlung und aufgrund der wirtschaftlichen
Selbstverwaltung stiegen aber die Erwartungen der Bevölkerung. Die gemachten
Erfahrungen und die Reife flossen als neue Forderungen auf politischer Ebene
ein und bildeten einen nicht zu unterschätzenden Pluspunkt bei deren
Realisierung. Zudem ist es wahrscheinlich, dass der Kreis der wirtschaftlich
und politisch Mitspracheberechtigten, wenigstens in der frühen Phase, gleich
umschrieben wurde. Die Freizügigkeit auf Genossenschaftsebene wirkte sich
ebenso im Bereich der Gerichtsgemeinde aus.
- Frank Schuler. Das
Gemeindereferendum in Graubünden. In: Andreas Auer (Hrsg.). Die Ursprünge der
Schweizerischen Direkten Demokratie. Helbing und Lichtenhahn, 1996, S. 34
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- Der Zusammenhalt der Talschaften wurde zur
eingeübten Gewohnheit, Sitten und Gebräuche entstanden, gewannen an Gewicht und
drückten sich schliesslich in der Schaffung verbindlicher Institutionen aus.
Diese im Leben gründende Selbständigkeit verlangte auch nach rechtlicher
Unabhängigkeit. Die geschichtliche Leistung der Männer von Uri, Schwyz und
Unterwalden um die Wende vom 13. zum 14. Jahrhundert war es, diese
Unabhängigkeit in Form der Reichsunmittelbarkeit zu erlangen. Indem sie sich
direkt dem Kaiser unterstellten, waren
sie sicher vor den Eroberungsgelüsten von Fürsten und Herren jeden Schlags. Ihr
Trumpf: den freien Zugang zur Gotthardroute den Herrschern und Händlern
beidseits der Alpen zu gewährleisten und zu sichern. Ihr Gewinn: eine sehr
weitgehende Unabhängigkeit. Ohne die Einmischung fremder Herren und Richter
trieben sie ihre eigene Politik, die allerdings nichts mit dem heutigen
Föderalismus und der modernen Demokratie zu tun hatte. Doch der Weg war nun
offen. Diesem Kern der kleinen Länder um den Vierwaldstädtersee schlossen sich
weitere Gemeinschaften an ,die alle – obwohl mit unterschiedlicher politischer
Form und von verschiedenartiger Bedeutung – von diesem Unabhängigkeitsgeist
angesteckt wurden und zu gegebener Zeit den Weg in diese neue Allianz fanden,
auch wenn der Zusammenhalt noch etlichen Zerreissproben ausgesetzt sein wollte.
Und die demokratische Tradition der ersten eidgenössischen Orte erwies sich
immer wieder als Quelle derjenigen Kräfte, die sich gegen die Vormachtgelüste
städtischer Patrizier wehren musste.
- Jean Ryniker, Fernand
Rausser. Unsere Eidgenossenschaft. Mondo, Lausanne 1984, S. 13
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- Das Besondere an der
entstehenden Eidgenossenschaft war die Verbindung von Stadt und Land, die sich
sonst in Europa meistens feindlich gegenüberstanden, und eine auf Dauer
veranlagte Verbindung, im Gegensatz zu den vielen bloss opportunistischen
Bündnissen im übrigen Europa.
- Wolfgang von
Wartburg: Die europäische Dimension der Schweiz, Novalis Schaffhausen, 1996, S.
154
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- Die während der
Reformationszeit eingeführten Volksbefragungen wurden in der Folge in den
beiden mächtigsten Ständen der Alten Eidgenossenschaft wieder aufgegeben: in
Zürich und Bern erlangten die Patrizier und Zünfte die Oberhand über die
restlichen Bürger; in Basel, Luzern, Freiburg, Schaffhausen, St. Gallen und
sogar in Genf fand ihr Beispiel Nachahmer (…) Die Volksrechte nutzen sich eben
ab, wenn man sie nicht wahrnimmt.
- In den Ständen der
Landsgemeinden kam es nie zu einem derartigen Abbau der Volkssouveränität. Das
war keineswegs selbstverständlich. Ungezählt sind die Kämpfe zwischen
denjenigen, die die Rechte der Landsgemeinde bewahren wollten und jenen, die
ihren Einfluss einzuschränken versuchten. (…) Der Vielfalt der Versammlungen
und Ratsgremien entsprach die Vielzahl der Bräuche, Regeln und oft überholten
Formalitäten. Zu Ende des 18. Jahrhunderts, als die Alte Eidgenossenschaft mit
ihrer Tagsatzung unterging, bestanden immerhin noch elf Landsgemeinden: in den
beiden Appenzell, in Ob- und Nidwalden, in Zug, in Schwyz und Gersau, Uri,
Useren sowie eine katholische und protestantische in Glarus. Die eine und
unteilbare Republik als straff organisierter Bundesstaat, den Frankreich dem
Land mit der helvetischen Verfassung von 1798 aufzwang, fegte diese Zeugen
althergebrachter Volksrechte hinweg. Allerdings nicht für lange. Bereits fünf
Jahre später erstanden die Landsgemeinden neu und zwar dank der vom Ersten
Konsul Napoleon Bonaparte nach mehreren blutigen Auseinandersetzungen in Paris
diktierten Mediationsakte.
- Jean Ryniker, Fernand
Rausser. Unsere Eidgenossenschaft. Mondo, Lausanne 1984, S. 14f
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- In den Köpfen der
Gerondisten und Jakobiner von 1792/93 gab es den Gegensatz von repräsentativer
und direkter Demokratie noch keineswegs. Ausdrücklich sollten Volksrechte ganz
im Geiste Rousseaus, nie endgültig an die Repräsentanten delegiert werden
können, auch nicht an solche, die direkt vom Volke gewählt worden waren. Fünf
Jahre später, 1798, war dann im von Frankreich verordneten Entwurf der
Helvetischen Staatsverfassung diese Verknüpfung des repräsentativen mit dem
direktdemokratischen Mechanismus schon aufgelöst, wenn diese Verfassung in
ihrem Artikel 2 festhielt: “Die Regierungsform, wenn sie auch sollte verändert
werden, soll allzeit eine repräsentative Demokratie seyn."
- Markus Kutter: Doch
dann regiert das Volk. Ein Schweizer Beitrag zur Theorie der direkten
Demokratie, Allmann Verlag 1996, S. 57 f
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- Die altbünderische
Argumentation erkannte 1798 das Problem der repräsentativen Demokratie in
seiner ganzen Tragweite. „Fühlt denn auch die Wichtigkeit des Schrittes, den
unser Volk tun sollte, und um sie noch stärker zu fühlen, lasst uns auch nur
weniger, nur der stärkeren Abweichungen Eurer Verfassung von der unsrigen
erwähnen. Diese behält dem Volke allein und unmittelbar die Errichtung der
Gesetze vor, unter denen es leben soll, jene übergibt dieses kostbare Kleinod
der Souveränität in die Hände eines Rates.” Im Bericht über die Versammlung der
von den Gemeinden nach Chur delegierten Abgeordneten wurde noch einmal deutlich
gemacht, dass es zwar Repräsentanten der Gemeinden wären, dass ihnen aber
deswegen noch lange keine legislative Kompetenzen zustünden: “ Die allgemeine
Versammlung, der unmittelbar vom gesamten Volke gewählten Repräsentanten, die
den schönen Namen Bundestag führt, und nicht Gesetze gibt, denn diese hat
unsere sonderbare Freiheit dem Volke vorbehalten ...”
- “Ein Volk welches
keinem Gesetze gehorcht, als dem, so es unmittelbar durch seine Mehrheit sich
gibt; keinem Gesetze, welches einen Teil seines Eigentums oder Erwerbes ihm
abfordert; ein Volk, welches seine Vorsteher jeder Art aus seiner Mitte selbst
sich gibt, ihnen jedes Jahr von neuem ihre Gewalt bestätigt oder nimmt, dessen
Vorsteher in dem Beifall ihrer Mitbürger ihre einzige Belohnung findet, das zu
arm ist, sie anders zu lohnen ... Dieses Volk soll nun plötzlich den Vollgenuss
der ihm unbekannten Rechte mit anderen vertauschen, die es nicht kennt ...”
- Markus Kutter: Doch dann regiert das Volk. Ein
Schweizer Beitrag zur Theorie der direkten Demokratie, Allmann Verlag 1996, S.67
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- In dieser Periode der
sogenannten Regeneration begannen die Bemühungen, in der Schweiz die alten
Volksrechte der Landsgemeinde, nämlich die Zustimmung des Volks als des
höchsten Souveräns zu Verfassungsänderungen (Verfassungsreferendum) und zu
neuen Gesetzen (Veto) in die politischen Realitäten zu übersetzen. Es sollten,
anders gesagt, die Systemmängel der neu installierten, repräsentativ
konzipierten Demokratie behoben werden.
- Markus Kutter. Doch
dann regiert das Volk. Ein Schweizer Beitrag zur Theorie der direkten
Demokratie, Allmann Verlag 1996, S. 102 f
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- Die Geschichte des
19. Jahrhunderts bedeutet in der Schweiz ein ruckweises Vordringen des
Bauerntums mit seinen revolutionären und helvetischen Traditionen in der
geistigen Gestalt einer nach dem Muster der Landsgemeindekantone gebildeten
egalitären Demokratie.
- Werner Kaegi: Doch dann regiert das Volk. Ein Schweizer Beitrag zur Theorie
der direkten Demokratie, Allmann Verlag 1996, S. 7
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- Aber etwas kann
historisch zuverlässig gesagt werden: Der wesentliche Unterschied zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, beide
heute im Aufbau föderalistische Staaten, liegt darin, dass im Gefolge der
Französischen Revolution und der napoleonischen Kriege in der Schweiz die
kantonalen Republiken, zwar teils beschädigt und teils nur auf dem Reissbrett
entworfen, überlebten, während in Deutschland durch den
Reichsdeputationshauptschluss von 1803 in den territorial erweiterten
Fürstentümern monarchische Strukturen gefestigt wurden. Damit reduzierten sich
demokratische Bestrebungen in Deutschland auf die Definition des Verhältnisses
zwischen Landesherr und Kammer, spielten sich bestenfalls im Spannungsfeld
Fürst – Repräsentation ab, wohingegen in der Schweiz das Spannungsfeld Souverän
(sprich Volk) – Repräsentation ausgebaut wurde. Logisch, historisch logisch,
mussten die schweizerischen kantonalen Republiken in einen Bundesstaat (1848),
die deutschen Landesherrschaften in ein Kaiserreich (1871) aufgehen. Die
Zeitspanne zwischen der Mitte des 19. Jahrhunderts und dem Ersten Weltkrieg
benutzte die Schweiz zum Einbau der Volksrechte in die repräsentative
Demokratie; Deutschland schuf in der gleichen Epoche den monarchisch
konstitutionellen Nationalstaat, dessen wesentliches Problem darin bestand, aus
dem Nebeneinander der Landtage das Übereinander von Reichstag und Landtagen zu
institutionalisieren. Der Umweg Deutschlands – aus Schweizer Sicht – zur
föderalistischen Republik von heute über Willhelm II., Weimar und Hitler ist
von Blut gezeichnet; verwandt sind beide Nationen darin, dass sie ihr
nationales republikanisches Dasein dem Ausland verdanken, die Schweizer den
Franzosen 1798, Deutschland den siegreichen Alliierten von 1918 und 1945.
- Markus Kutter. Doch
dann regiert das Volk. Ein Schweizer Beitrag zur Theorie der direkten
Demokratie, Allmann Verlag 1996, S. 153f
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- Die Geschichte des
19. Jahrhunderts bedeutet in der Schweiz ein ruckweises Vordringen des
Bauerntums mit seinen revolutionären und helvetischen Traditionen in der
geistigen Gestalt einer nach dem Muster der Landsgemeindekantone gebildeten
egalitären Demokratie.
- Werner Kaegi: Doch dann regiert das Volk. Ein Schweizer Beitrag zur Theorie
der direkten Demokratie, Allmann Verlag 1996, S. 7
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- Henry E. Allen,
schrieb in seinem Pamphlet In Hell and the Way out (Chicago 1896):”Der
Versuch der Schweizer ist überzeugend gelungen: Sie haben es dem Volk
erleichtert, jederzeit die Verfassungen der Kantone und des Bundes zu ändern.
Sie haben die Hindernisse auf dem Weg zur Herrschaft der Mehrheit beseitigt –
die Vorrechte der Exekutive, die Fesseln des überkommenden Rechts, die Macht
des Gesetzgebers. Sie haben den Aufbau der Regierung vereinfacht, ihre Beamten
zu Dienern erzogen, die Bürokratie beschnitten, ihr Parlament zu einem Organ
gewandelt, das nur Volksaufträge ausführt, und damit bewiesen, das für die
Gesetzgebung ein parlamentarisches System nicht unbedingt Voraussetzung ist.
Sie haben ihre Gesetze in einer so schlichten Sprache geschrieben, dass ein
Laie Richter am höchsten Gericht sein kann. Sie haben Monopolen vorgebaut, das
Steuersystem verbessert und die Steuerbelastung vermindert. Sie haben es
vermieden, dem Staat grosse Verschuldung aufzuladen, und haben ihren Boden
gescheiter verteilt als irgendein anderer Staat Europas. Sie haben faktisch
jeder Gemeinde Selbstverwaltung in lokalen Angelegenheiten zugestanden. Sie
haben politische Störenfriede zur Ruhe gewiesen – die Presse ist anständig, der
Politiker entmachtet, die Verwaltung gut organisiert.”
- Markus Kutter: Doch
dann regiert das Volk. Ein Schweizer Beitrag zur Theorie der direkten
Demokratie, Allmann Verlag 1996, S.113 f
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