Genossenschaft

 

Aus der Idee der Genossenschaft gehen bis zum heutigen Tag alle Eigenheiten der Schweiz hervor. Der Föderalismus ist eine Selbstverständlichkeit, da die einzelnen Glieder ja gerade zu dem Zweck zusammentraten, ihre eigene Daseinsweise zu erhalten. Von ihrem Ursprung her lebt die Eidgenossenschaft – wie schon der Name sagt – in einer ungebrochenen Tradition der Genossenschaft. Der Geist der Genossenschaftlichkeit geht auf eine Zeit vor der Entstehung des modernen Staates zurück. Die Alte Eidgenossenschaft war etwas wie eine Genossenschaft von Genossenschaften. Dass sie als Staat demokratische Formen annehmen muss, ist selbstverständlich. Natürlich war die Demokratie nie vollkommen und ist es auch heute nicht. Ursprünglich war sie durch mannigfaltige soziale Differenzierungen eingeschränkt. Aber die moderne Demokratie ist nichts anderes als die Verallgemeinerung dessen, was von Anfang an lebendig gewesen war.
Wolfgang von Wartburg: Die europäische Dimension der Schweiz, Novalis Schaffhausen, 1996, S.79f
 
Das genossenschaftliche Gedankengut und Empfinden prägte doch offenkundig den Sinn unseres Volkes in engeren und weiteren Kreisen. Der Grundzug der Genossenschaft ist die Gleichberechtigung der Genossen, wie sie im Kernsatz der Bundesverfassung gipfelt: „Alle Schweizer sind vor dem Gesetz gleich“. Gleichberechtigung heisst aber nicht Gleichförmigkeit oder gar Gleichschaltung. Der Genosse soll sich in seinem persönlichen Bereich in den Schranken der Ordnung, welche auch andern entsprechende Freiheit gewährt, frei entfalten können.
Georg Thürer. Die Genossenschaftsidee im schweizerischen Staat, 1977. In: Gemeinschaft im Staatsleben der Schweiz. Haupt-Verlag 1998, S. 198
 
 
Die Schweizerische Eidgenossenschaft wahrt in ihrem Namen die Erinnerung an die Tatsache, dass sie aus einer Genossenschaft hervorgegangen ist. Sie soll auch ihres Ursprungs eingedenk bleiben und ihr Staatsbürgertum immer wieder aus genossenschaftlichem Geist erneuern.
Georg Thürer. Die Genossenschaftsidee im schweizerischen Staat, 1977. In: Gemeinschaft im Staatsleben der Schweiz. Haupt-Verlag 1998, S. 193
 
Die Eidgenossenschaft ist, wie der Name schon sagt, geprägt vom Geist der Genossenschaft. Freiheit war in der Zeit der Gründung etwas anderes als heute. Sie war eingebunden in die Genossenschaft. Die Eidgenossen verteidigten nicht das menschenrecht Freiheit, sondern die Selbständigkeit ihrer kleinen Gemeinschaften, in denen allerdings die einzelne Persönlichkeit so, wie es angedeutet wurde, zur Geltung kommen konnte. Die Gründungssage sowie die ganze historische Tradition enthält beides: den Geist des genossenschaftlichen Zusammenhalts wie die entscheidende Bedeutung der individuellen Tat oder der persönlichen Idee. Es liegt in dieser genossenschaftlichen Tradition beschlossen, dass sich in der Schweiz weniger als sonst wo privilegierte stände gebildet haben, welchen die Besorgung der öffentlichen Aufgaben überlassen worden wäre, wie der Klasse der „Politiker“, der der Militärkaste oder dem Stand der „Gebildeten“. In der Genossenschaft tragen alle Verantwortung für alles. Kein Gebiet soll aus der Verantwortung der Gemeinschaft entlassen werden. Die ursprüngliche genossenschaftliche Gesinnung setzt sich in den bekannten Formen der modernen Schweiz fort: in der direkten Demokratie, in dem Konkordanzsystem, der Kollegialität der Behörden, in dem fortbestehenden Föderalismus. Wenn man nach dem Wesen eines schweizerischen Nationalgeistes gefragt wird, kann man es am ehesten in dieser Tatsache finden, dass das ganze Leben von dem kleinen Kreis getragen wird, von Familie, Gemeinde, Region.
Wolfgang von Wartburg (Hrsg.), Wagnis Schweiz. Die Idee der Schweiz im Wandel der Zeit, Novalis, Schaffhausen 1990, S. 24f
 
 
Unsere Vision der Schweiz  verlangt aber vor allem mehr liberalen Geist, eine tolerante Gesprächskultur. Der Schweizer war von jeher – mit Recht – stolz auf seine Freiheit. Aber es war in erster Linie die Freiheit seiner Genossenschaft, seines Staates, nicht die Freiheit der Menschenrechte. In der Genossenschaft waren sowohl die Freiheit wie die Gleichheit als polare Komponenten enthalten. Beide werden im Sinne der idealen Genossenschaft überhöht und zusammengefasst in der selten bis zur wörtlichen Formulierung gelangenden Brüderlichkeit. Vom einzelnen Individuum wird vor allem ein Mittragen der Gemeinschaft erwartet und vielfach auch geleistet. Die individuelle Freiheit ist in der Genossenschaft vor allem dadurch enthalten, dass diese auf die freie Initiative des einzelnen angewiesen ist und ihr auch Raum gibt.
Wolfgang von Wartburg: Die europäische Dimension der Schweiz, Novalis Schaffhausen, 1996, S. 172
 
 
In der Genossenschaft hat jeder Genosse das Recht, Anträge zu stellen und beim Entscheid darüber mit gleicher Stimmkraft mitzuwirken. Die gemeinsame Ordnung ergibt sich aus Anregung, Gespräch und Beschluss. Die Aussprache und der Bürgerentscheid über die wesentlichen Fragen bestehen in der gesamten Eidgenossenschaft.
Georg Thürer. Die Genossenschaftsidee im schweizerischen Staat, 1977. In: Gemeinschaft im Staatsleben der Schweiz. Haupt-Verlag 1998, S. 198
 
Die Genossenschaft verbindet ihre Glieder auf Grund dreier „Selbst“: Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung. Wer ihr angehört, ist nicht Untertan, sondern gleichberechtigter Mitbesitzer und Mitgestalter. Er hat auf den Tagungen das gleiche Stimm- und Wahlrecht, im Gegensatz zu alten Ordnungen, welche Reiche und Adlige mit grösserer Stimmkraft ausrüsteten als politisch Minderbemittelte, ähnlich wie die Aktiengesellschaften der modernen kapitalistischen Wirtschaft den Inhabern grosser Aktienpakete entsprechend mehr Einwirkung auf die Entscheidungen gewährt als den Besitzern nur weniger Wertpapiere. Die Persönlichkeit, ja die Menschenwürde wurde in der Genossenschaft gewahrt. Der einzelne Genosse war von jeher „jemand“.
Georg Thürer. Die Genossenschaftsidee im schweizerischen Staat, 1977. In: Gemeinschaft im Staatsleben der Schweiz. Haupt-Verlag 1998, S. 193
 
 
Auch in unserer ältesten und den noch lebenden Demokratien darf der Ursinn des Wortes nicht vergessen werden. Eidgenossenschaft bedeutet ursprünglich und verpflichtend eine Gemeinschaft von Menschen, die sich gelobten, für einander einzustehen, den Willen, das politische Leben gemeinsam zu gestalten. Da war der Grund zum ersten, zum Ewigen Bund und blieb seine beste Grundlage. Die staatliche Ordnung war nie Selbstzweck oder gar Gegenstand eines Kults, sondern stets der Menschen wegen da.
Georg Thürer. Persönlichkeit und Volksgemeinschaft im eidgenössischen Bundesleben, 1949. In: Gemeinschaft im Staatsleben der Schweiz. Haupt-Verlag 1998, S. 146