Gemeinwohl
Eidgenossenschaft bedeutet füreinander einstehen. Ein eingefleischter Aberwille gegen Vögte heisst uns den anmassenden Übermenschen ablehnen. Der Glaube, welcher uns zur Liebe anhält, lässt uns keine Untermenschen dulden, Unserer Demokratie ist die Staatsform des verantwortungsvollen Mitmenschen. Jede Weltordnung, welche auf absehbare Zeit Herrenvölker und geknechtete Nationen unterscheidet, ist uns in eidgenössischer Seele zuwider. Wie wir den Mitmenschen achten, so streben wir, unserm Grundgesetz entsprechend, eine Weltordnung an, die Mitvölker im Geiste des gerechten Ausgleichs zu einem freien Bunde vereinigt. Der Weg führt uns zur Stunde weniger durch die Säle grosser Konferenzen als von Mensch zu Mensch, von Volk zu Volk, wo die hilfreiche Hand am ehesten eine neue Haltung zu stiften vermag, ohne die alle Ordnung ein seelenloses Gehäuse bleibt. Es sage keiner, alle Handreiche sei gering und vertan. Toter Sand fliegt mit dem Winde der Zeit und gehorcht willenlos jedweder Strömung. Lebendiges Saatgut aber kann aufgehen, dreissig-, sechzig- und hundertfältig.
Georg Thürer. Bundesspiegel: Geschichte und Verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 1964, S. 141
Was ist mit der Beförderung der gemeinsamen Wohlfahrt, mit der Förderung des "bonum commune" in der konkreten Existenz unseres Staates und in jedem gegebenen geschichtlichen Augenblick gemeint? Am einfachsten wäre es anzunehmen, die "gemeinsame Wohlfahrt" sei eben im Staatsgrundgesetz, in der geltenden Verfassung, entsprechend dem Willen aller umschrieben und werde in der Gesetzgebung fortlaufend expliziert. Das würde also heissen, dass der Staat immer am besten Bescheid wisse über das, was die gemeinsame Wohlfahrt ist, und dass dieses Verständnis jeweilen seinen vollgültigen Ausdruck im positiven Recht finde. Das ist denn auch die Auffassung, die sich notwendigerweise ergibt aus einem reinen Rechtspositivismus (wo es sinnlos ist, über das geltende Recht "hinaus" zu denken) und ebenso aus der scheinbar extrem gegensätzlichen, in Wirklichkeit aber urverwandten, naturalistischen Idee des "absoluten" Staates (wo es sakrilegisch und verboten ist, über die staatlich inkarnierte Vernunft hinausgreifen zu wollen.)
In Wirklichkeit kann das nicht der Sinn dessen sein, was unsere Bundesverfassung unter der Beförderung der gemeinsamen Wohlfahrt meint. Das kommt bedeutungsvoll auch darin zum Ausdruck, dass die Verfassung selber die Möglichkeit ihrer Revision vorsieht. (…) Das heisst also, die "gemeinsame Wohlfahrt" ist nichts Eindeutiges und Einliniges.
Das "bonum commune", dessen Beförderung die Verfassung im Auge hat, reicht über den Horizont des positiven Rechts hinaus. In dem die Verfassung die Beförderung der gemeinsamen Wohlfahrt als einen Bundeszweck, also einen Zweck der eidgenössischen Staatsgemeinschaft, hinstellt, richtet sie einen Appell nicht bloss allgemein an den guten Willen der Staatsbürger, sondern an ihr staatspolitisches Denken, an die letzte und umfassende geschichtliche Verantwortung und Vernunft aller, die in dieser staatlichen Gemeinschaft leben. Denn das "bonum commune", die gemeinsame Wohlfahrt, ist eben nicht einfach etwas "Gegebenes", es ist immer und jederzeit auch erst zu suchen, aufzusuchen, verantwortlich zu bedenken. Das positive Recht setzt dieser an sich unbeschränkbaren Schranke, als das Gemeinwohl, das unsere Aufgabe ist, im buchstäblichen Sinn die "Rücksicht" auf die bestehende Rechtsordnung wahren muss. Als Menschen und Bürger, die die politische Verantwortung in einer gegebenen geschichtlichen Situation und gegenüber einem gegebenen politischen Organismus tragen und ausüben, müssen wir an dieser konkreten Grundalge anknüpfen, das "bonum commune" von dieser konkreten Grundlage aus aufbauen.
Oskar Bauhofer. Eidgenossenschaft. Selbstbehauptung und Bewährung, , Benziger, Einsiedeln, 1939. S. 209ff
Vor hundert Jahren beschränkte sich die eidgenössische Sozialgesetzgebung auf die Zuweisung der Armen an ihre Heimatkantone. Keine Schranke hemmte die Gier nach Gewinn, keine Altersgrenze hinderte den Unternehmer, fünfjährige Kinder Nacht für Nacht zur Bedienung einfacher Maschinen heranzuziehen. Gottfried Keller setzte sich 1861 dafür ein, dass der Kanton Zürich die Kinderarbeit auf höchstens 12 Stunden beschränkte, wiewohl die Baumwollbarone mit dem Kurszettel in der Hand abwinkten und glaubten, die Schweiz werde dadurch vom Weltmarkt verdrängt und der Schweizer in der persönlichen Freiheit getroffen. Der Dichter sah bereits die Stunde voraus, wo das Staatsvolk nicht nur eine Stunde, sondern alle dreizehn Stunden für die Kinder wegstreicht. Ja das erste schweizerische Fabrikgesetz, das nach der Vorarbeit einiger Kantone, vor allem der Glarner Landsgemeinde (1864) zustande kam, führte 1877 auch für die Erwachsenen den elfstündigen Arbeitstag ein; die Nachtarbeit wurde zur Ausnahme und die Sonntagsruhe zur Regel. Später zeigte sich, dass die Schweizer Industrie auch die 48 Stunden Woche ertragen konnte.
Soldatenbuch, 1959 , S50
Mit Staunen und angesichts unserer heutigen Leistungen nicht ohne Beschämung hören wir, dass zu gewissen Zeiten einzelne der alten Orte neben der sehr grossen privaten Hilfe bis zu einem Fünftel ihrer Einkünfte für die Hilfe an Flüchtlingen verwendeten und sogar Sondersteuern für diesen edlen Zweck erhoben.
Friedrich Traugott Wahlen, Das Rote Kreuz und die Eidgenossenschaft, 19. Mai 1963. In: Dem Gewissen verpflichtet , Fresh und Washmut Verlag, Zürich Stuttgart, 1966, S. 177
Voraussetzung ist ein gutes, durchdachtes, tragbares Versicherungs- und Sozialversicherungssystem, das die Menschen vor erheblicher, insbesondere unverschuldeter Not zuverlässig schützt.
Hans Baur EU oder Direkte Demokratie. Oratio, Schaffhausen 1998, S. 68