- Eidgenossenschaft
bedeutet füreinander einstehen. Ein eingefleischter Aberwille gegen Vögte
heisst uns den anmassenden Übermenschen ablehnen. Der Glaube, welcher uns zur
Liebe anhält, lässt uns keine Untermenschen dulden, Unserer Demokratie ist die
Staatsform des verantwortungsvollen Mitmenschen. Jede Weltordnung, welche auf
absehbare Zeit Herrenvölker und
geknechtete Nationen unterscheidet, ist uns in eidgenössischer Seele zuwider.
Wie wir den Mitmenschen achten, so streben wir, unserm Grundgesetz
entsprechend, eine Weltordnung an, die Mitvölker im Geiste des gerechten
Ausgleichs zu einem freien Bunde vereinigt. Der Weg führt uns zur Stunde
weniger durch die Säle grosser Konferenzen als von Mensch zu Mensch, von Volk
zu Volk, wo die hilfreiche Hand am ehesten eine neue Haltung zu stiften vermag,
ohne die alle Ordnung ein seelenloses Gehäuse bleibt. Es sage keiner, alle
Handreiche sei gering und vertan. Toter Sand fliegt mit dem Winde der Zeit und
gehorcht willenlos jedweder Strömung. Lebendiges Saatgut aber kann aufgehen,
dreissig-, sechzig- und hundertfältig.
- Georg
Thürer. Bundesspiegel: Geschichte und Verfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, 1964, S. 141
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- Was
ist mit der Beförderung der gemeinsamen Wohlfahrt, mit der Förderung des „bonum
commune“ in der konkreten Existenz unseres Staates und in jedem gegebenen
geschichtlichen Augenblick gemeint? Am einfachsten wäre es anzunehmen, die
„gemeinsame Wohlfahrt“ sei eben im Staatsgrundgesetz, in der geltenden
Verfassung, entsprechend dem Willen aller umschrieben und werde in der
Gesetzgebung fortlaufend expliziert. Das würde also heissen, dass der Staat
immer am besten Bescheid wisse über das, was die gemeinsame Wohlfahrt ist, und
dass dieses Verständnis jeweilen seinen vollgültigen Ausdruck im positiven
Recht finde. Das ist denn auch die Auffassung, die sich notwendigerweise ergibt
aus einem reinen Rechtspositivismus (wo es sinnlos ist, über das geltende Recht
„hinaus“ zu denken) und ebenso aus der scheinbar extrem gegensätzlichen, in
Wirklichkeit aber urverwandten, naturalistischen Idee des „absoluten“ Staates
(wo es sakrilegisch und verboten ist, über die staatlich inkarnierte Vernunft
hinausgreifen zu wollen.)
- In
Wirklichkeit kann das nicht der Sinn dessen sein, was unsere Bundesverfassung
unter der Beförderung der gemeinsamen Wohlfahrt meint. Das kommt bedeutungsvoll
auch darin zum Ausdruck, dass die Verfassung selber die Möglichkeit ihrer
Revision vorsieht. (…) Das heisst also, die „gemeinsame Wohlfahrt“ ist nichts
Eindeutiges und Einliniges.
- Das
„bonum commune“, dessen Beförderung die Verfassung im Auge hat, reicht über den
Horizont des positiven Rechts hinaus. In dem die Verfassung die Beförderung der
gemeinsamen Wohlfahrt als einen Bundeszweck, also einen Zweck der
eidgenössischen Staatsgemeinschaft, hinstellt, richtet sie einen Appell nicht
bloss allgemein an den guten Willen der Staatsbürger, sondern an ihr
staatspolitisches Denken, an die letzte und umfassende geschichtliche
Verantwortung und Vernunft aller, die in dieser staatlichen Gemeinschaft leben.
Denn das „bonum commune“, die gemeinsame Wohlfahrt, ist eben nicht einfach
etwas „Gegebenes“, es ist immer und jederzeit auch erst zu suchen, aufzusuchen,
verantwortlich zu bedenken. Das positive Recht setzt dieser an sich
unbeschränkbaren Schranke, als das Gemeinwohl, das unsere Aufgabe ist, im
buchstäblichen Sinn die „Rücksicht“ auf die bestehende Rechtsordnung wahren
muss. Als Menschen und Bürger, die die politische Verantwortung in einer
gegebenen geschichtlichen Situation und gegenüber einem gegebenen politischen
Organismus tragen und ausüben, müssen wir an dieser konkreten Grundalge
anknüpfen, das „bonum commune“ von dieser konkreten Grundlage aus aufbauen.
- Oskar
Bauhofer. Eidgenossenschaft. Selbstbehauptung und Bewährung, , Benziger,
Einsiedeln, 1939. S. 209ff
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- Vor
hundert Jahren beschränkte sich die eidgenössische Sozialgesetzgebung auf die
Zuweisung der Armen an ihre Heimatkantone. Keine Schranke hemmte die Gier nach
Gewinn, keine Altersgrenze hinderte den Unternehmer, fünfjährige Kinder Nacht
für Nacht zur Bedienung einfacher Maschinen heranzuziehen. Gottfried Keller
setzte sich 1861 dafür ein, dass der Kanton Zürich die Kinderarbeit auf
höchstens 12 Stunden beschränkte, wiewohl die Baumwollbarone mit dem Kurszettel
in der Hand abwinkten und glaubten, die Schweiz werde dadurch vom Weltmarkt
verdrängt und der Schweizer in der persönlichen Freiheit getroffen. Der Dichter
sah bereits die Stunde voraus, wo das Staatsvolk nicht nur eine Stunde, sondern
alle dreizehn Stunden für die Kinder wegstreicht. Ja das erste schweizerische
Fabrikgesetz, das nach der Vorarbeit einiger Kantone, vor allem der Glarner
Landsgemeinde (1864) zustande kam, führte 1877 auch für die Erwachsenen den
elfstündigen Arbeitstag ein; die Nachtarbeit wurde zur Ausnahme und die Sonntagsruhe
zur Regel. Später zeigte sich, dass die Schweizer Industrie auch die 48 Stunden
Woche ertragen konnte.
- Soldatenbuch,
1959 , S 50
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- Mit Staunen und angesichts unserer heutigen
Leistungen nicht ohne Beschämung hören wir, dass zu gewissen Zeiten einzelne
der alten Orte neben der sehr grossen privaten Hilfe bis zu einem Fünftel ihrer
Einkünfte für die Hilfe an Flüchtlingen verwendeten und sogar Sondersteuern für
diesen edlen Zweck erhoben.
- Friedrich Traugott
Wahlen, Das Rote Kreuz und die Eidgenossenschaft, 19. Mai 1963. In: Dem Gewissen
verpflichtet , Fresh und Washmut Verlag, Zürich Stuttgart, 1966, S. 177
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- Voraussetzung ist ein
gutes, durchdachtes, tragbares Versicherungs- und Sozialversicherungssystem,
das die Menschen vor erheblicher, insbesondere unverschuldeter Not zuverlässig
schützt.
- Hans Baur EU oder
Direkte Demokratie. Oratio, Schaffhausen 1998, S. 68
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