Gemeinden

 

Dank unseren lebendigen Gemeinden spüren wir in der Schweiz die kalte Hand des Staates weniger unangenehm als andere Völker. Wir kennen die Leute in unsern Amtsstuben oft persönlich gut, und wo man sich von Menschen zu Mensch gut kennt, kann sich die Bürokratie weniger breit machen. In unseren Ämtern sind in der Regel auch weniger Angestellte als bei entsprechenden Stellen des Auslandes. Das Volk hat ein offenes Auge dafür, ob mit seinen Steuerbatzen haushälterisch umgegangen wird oder nicht. Die Rechnung wird im Volk der Gemeinden von jedermann geprüft. Und das ist gut so.
Soldatenbuch, 1959, S. 43
 
 
Der Widerstand gegen die Ausdehnung des Staates, seine finanziellen Mittel ebenso wie seine Macht, ist auf der Gemeindeebene vielleicht nicht unbedingt am grössten, sicher aber ist er dort am ehesten wohlüberlegt und klug bemessen. Weil auf der Gemeindeebene das Äquivalenzprinzip von steuerlicher Leistung und staatlicher Gegenleistung am besten verwirklicht bzw. jedenfalls am besten durchschaubar ist, ist hier die Gefahr des unkontrollierten Ausuferns des Staates am geringsten. Wenn einige hundert Bürger und Bürgerinnen gemeinsam zur Einsicht kommen, dass es ihnen besser ginge, wenn sie einen Gemeindesaal bauen, eine Strasse erweitern, oder etwas für die Kultur tun würden und so weiter, dann sind die jeweiligen Ausgaben vermutlich relativ gut überlegt. Selbst für staatliche Umverteilung dürfte hier Platz sein, nur dass das Zusammenleben in der Gemeinde, die persönliche Bekanntschaft sowie auch eine gewisse Transparenz der Lebensverhältnisse die Bereitschaft zur Umverteilung auf eine ganz  natürliche Weise reduzieren und auf einem vernünftigen Mass halten. Erst die Anonymität der grossen politischen Einheiten lässt ja die Neigung zur Umverteilung ins Uferlose anschwellen.
Gerhard Schwarz in: Walter Hirt, Robert Nef Richard C. Ritter – Eigenständig Die Schweiz – ein Sonderfall Verlag moderne Industrie, 2002 S. 47/48
 
 
Jene eigenen Aufgabenkreise sind aber immerhin so bedeutend, dass die Selbstverwaltung der Gemeinden in der Schweiz doch viel grösser ist als sonst wo in der Welt, in den meisten Demokratien der Erde würde man den Kopf schütteln, wenn ein Dorf seine Bürger darüber abstimmen lassen wollte, ob man ein Kraftwerk bauen oder ob man sich eine Steuer für eine Turnhalle oder ein Schwimmbad auferlegen wolle. Das müsse doch von Staats wegen oder durch eine von Fachleuten beratene kleine Behörde geschehen. Darüber die Bürger zu befragen, wäre ja ein Abenteuer sondergleichen. Aber dieses Abenteuer wagen sozusagen jeden Sonntag etliche Schweizer Gemeinden. Und der Staat stürzt darüber nicht zusammen. im Gegenteil. Hier in der Gemeinde, wo meistens die Fragen gut zu überblicken sind, lernt der Bürger das kleine Einmaleins der Politik. Wie der Staat von unten nach oben gewachsen ist, so wächst auch im Schweizer der politische Sinn von unten nach oben, vom kleinen zum grossen, von der Gemeinde über den Kanton zum Bund. Mancher Staatsmann begann seinen Aufstieg in einem kleinen Dorf. Viele Bundesräte sind in jungen Jahren Gemeinderäte gewesen. Nur wer sich in den Augen der Mitbürger bewährt, steigt von Stufe zu Stufe. Ein solcher Staatsmann wird nie gering von den Gemeinden denken und nie auf seinen Mitmenschen herumtrampeln wie ein Machtmensch in Diktaturen. Und ein Volk, das sich in lebendigen Gemeinschaften gliedert, ist keine blosse Masse, die von der starken Hand geknetet werden kann wie Teig. Nein, wer eine Heimat hat, der hat auch seinen Halt und damit mehr zu verteidigen als der Wurzellose. Er weiss genau, dass es auf die Treue im Kleinen ankommt, mit einem Wort: er lebt aus Verantwortung.
Soldatenbuch, 1959, S. 43
 
 
Man nennt die Eidgenossenschaft die „Nation der Gemeinden“. Das scheint manchen Leuten zunächst wunderlich, denn sie sagen sich, jedes Staatswesen bestehe ja aus Dörfern und Städten; das sei doch keine schweizerische Eigenart. Wir müssen uns die Sache genauer ansehen. Wenn zum Beispiel ein Franzose und ein Schweizer auf einem Ozeandampfer ihre Pässe vergleichen, fällt beiden etwas auf. Im französischen Pass heisst es vom Inhaber  lediglich, dass er französischer Nationalität sei. Der Schweizer Pass aber gibt uns die Auskunft, wo der entsprechende Eidgenosse daheim ist. Er nennt Heimatkanton und Heimatgemeinde. Es gibt kein Schweizer Bürgerrecht an und für sich. Das Schweizer Bürgerrecht ist dreifacher Natur: man muss erst in einer Gemeinde heimatberechtigt sein, dann auch das Bürgerrecht eines Kantons besitzen und erst dann und damit hat man das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Rechtskreise entsprechen dam Aufbau unseres Staates, und zwar in Geschichte und Gegenwart.
Soldatenbuch, 1959, S. 42
 
Die Eidgenossenschaft entstand aus freien Gemeinden und besteht heute noch aus starken Gemeinden. Die Schweiz hat ihren Namen vom Land Schwyz, und dieses wiederum wurde nach der Ortschaft Schwyz so geheissen. Ja, dort fielen einst Land und Gemeinde sogar zusammen, so dass die Lands-Gemeinde als die oberste Gewalt im jungen Staat alles entschied. Die alten Schwyzer bildeten eine Markgenossenschaft, das heisst, eine sehr enge Lebensgemeinschaft, welche bestimmte, wie man es mit Wald und Weide halten wollte, wo man Wege und Brücken erstellen und wie man den Wildbächen wehren wolle. Der Kampf gegen die wilde Natur sollte gemeinsam geführt werden. Aus Mitarbeitern wurden Mitbürger. Beim gemeinsamen Werk lernte man einander kennen, und so stiftete das Gemeinwerk eine innere Gemeinschaft der Mitwirkenden. Auch das Holztragen im Lötschental ist Gemeinwerk. Wenn jemand in den Bergen ein Hütte baut, übernehmen alle Mitbürger der Sitte gemäss die lange und mühsame Arbeit, das für den Neubau nötige Holz an Ort und Stelle zu tragen. Jedermann, ob gross oder klein, tut sein Bestes, gemäss der Losung „Alle für einen“.
Die Schweizer Gemeinden sind allerorten Lebensgemeinschaften geblieben. Sie besprechen und beschliessen heute noch sehr vieles aus eigener Kraft. Man denke an die Bauweise, die Versorgung mit Wasser, Gas und elektrischem Strom, an das Schul und Armenwesen und weitere Aufgaben. Die Schweizer Gemeinden wählen auch ihre Behörden und zum Teil sogar die Angestellten selbst. Diese starke Selbstverwaltung (Autonomie) der Gemeinden hat man am schönsten vor Augen, wenn die Gemeindeversammlung zusammentritt. Sie ist bei uns sozusagen überall, wo die Einwohnerzahl nicht zu gross geworden ist, lebendig geblieben.
Soldatenbuch, 1959, S. 42
 
 
Nennt man die Schweiz angesichts der weitgehenden Selbstverwaltung ihrer Dörfer und Städte gelegentlich die „Nation der Gemeinden“, so könnte man sagen, dass sie mit ihrem Namen ihren Ursprung eben nicht verleugnet.
Georg Thürer. Unsere Gemeinden – Entwicklung und Bedeutung. In: Gemeinschaft im Staatsleben der Schweiz. Haupt-Verlag 1998, S. 200
 
 
Das Schweizer Bürgerrecht erlangt man nur auf dem Umweg über die Gemeinde. Die Gemeinden naturalisieren einen Ausländer, indem sie ihm- nachdem ihre (Bürger) Gemeindeversammlung oder eine zu diesem Zweck gebildete Kommission die ausreichende Assimilation des Kandidaten überprüft hat- das Gemeindbürgerrecht gewähren.
Jean Ryniker, Fernand Rausser. Unsere Eidgenossenschaft. Mondo, Lausanne 1984, S.26
 
 
Die Majorisierung des Landes ist eine reale Gefahr, die nicht geringer ist als die der Majorisierung sprachlicher oder konfessioneller Minderheiten. … Der Gegensatz zwischen Stadt und Land trat nach der akuten Landwirtschaftskrise der 1880er Jahre stark in Erscheinung, als sich Zürich zur ersten grossen Vereinigung mit den umliegenden Landgemeinden anschickte. Der in der Krisenzeit entstandene Bauernbund trat mit Vehemenz gegen diese Verschmelzung auf und sah im Verschwinden von elf bisher selbständigen Gemeinden und in der damit entstehenden Grossstadt von 100 000 Einwohnern die Rückkehr der alten Zeit der gnädigen Herren und Landvögte.
Friedrich Traugott Wahlen, Stadt und Land, Ustertag 1947 In: Dem Gewissen verpflichtet , Fresh und Washmut Verlag, Zürich Stuttgart, 1966, S. 53
 
Für welche Aufgaben sind die Gemeindebehörden nun verantwortlich? Da sind einmal die sozialen und gemeinschaftlichen Bedürfnisse: Unterstützung der Bedürftigen, Verwaltung der Spitäler (in grösseren Gemeinden), Bau und Führung von Schulhäusern, Sportplätzen und anderen Gemeinschaftsanlagen. Verwandte Aufgaben betreffen Kulturelles: Bibliotheken, Theater, Freizeit- und Jugendzentren. Dann die Infrastruktur: Wege und Strassen, Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Kanalisation und Abwasserreinigung, Kehrichtabfuhr, öffentlicher Verkehr (vor allem in städtischen Gemeinden).
Jean Ryniker, Fernand Rausser. Unsere Eidgenossenschaft. Mondo, Lausanne 1984, S. 25
 
Die drei Bünde, die sich in Chur den Kongress, eine geschäftsführende Behörde mit drei Bundeshäuptern und einem Bundestag, gegeben hatten, müssen als ein föderatives Staatsgebäude gelten, bei dem die eigentliche Souveränität weder beim gemeinsamen Bund noch den einzelnen Bünden, sondern unmissverständlich bei den Gemeinden (genannt Gerichtsgemeinden mit den zugehörigen Nachbarschaften) lag. „Entscheiden durfte der Bundestag keine Frage, ohne dass die Gemeinden dazu Stellung genommen hatten.“ (Friedrich Pieth) Unter Gemeinden konnten die Hochgerichte, heute die Kreisgemeinden, die Gerichtsgemeinden die Nachbarschaften oder auch, besonders nach der Reformation, die Kirchgemeinden verstanden werden. Im Kriegsfall rückte die Nachbarschaft unter der Fahne des jeweiligen Hochgerichts ins Feld; die eigentlichen politischen Gemeinden, die auch den Bundesvertrag von 1524 abschlossen, waren die Gerichtsgemeinden. Wiederum Pieth: „Die Gesamtheit dieser Gemeinden war die höchste Gewalt im Freistaat. Jeder Beschluss des Bundestages, der nicht durch die Instruktion der Gemeindeboten gedeckt war, musste dem Referendum, das heisst der Genehmigung der Gerichtsgemeinden, unterbreitet werden.“ Je nach ihrer Grösse besass jede Gerichtsgemeinde eine oder zwei Stimmen; es war dann Sache der Gerichtsgemeinde, mit ihren Nachbarschaften und häufig Markgenossenschaften die politische Machtverteilung auf ihrem Gebiet zu regeln.
Markus Kutter. Doch dann regiert das Volk. Ein Schweizer Beitrag zur Theorie der direkten Demokratie, Allmann Verlag 1996, S.40
 
Das Auffallende im damaligen Bündnerland ist nun, dass eine Anfrage von den Bundeshäuptern oder vom Bundestag nicht direkt an die Bürger in den Gemeinden ging, sondern – wie die offizielle Anrede lautete - an die „Ehrsamen Räte und Gemeinden“, also die Obrigkeiten der Gerichtsgemeinden. Diese durften nicht antworten, bevor sie ihre Bürger um deren Meinung befragt hatten. Die Antwort der Gemeinde musste nicht in einem einfachen Ja oder Nein bestehen; jede Gemeinde besass das Recht, sich in beliebiger Form zu äussern, Begründungen nachzuliefern, Bedingungen zu formulieren, Verschiebung zu beantragen. Verfassungsrechtlich gesprochen ging es nicht bloss um ein Referendums-, sondern auch um ein Initiativrecht. Bei der Ermittlung der Mehrheiten spielte die Anzahl der Bürger in den einzelnen Gerichtsgemeinden keine Rolle, gezählt und gewichtet wurden nur die Gemeindestimmen - abermals eine Hinweis auf die letztliche Souveränität der Gemeinden selber. Politisch wurde bloss der aussenpolitische Verkehr dem Gesamtstaat übertragen, alles andere blieb bei den Gemeinden. „In ihrem Antrag ergingen polizeiliche Verfügungen, Ausfuhrverbote, Erlasse über den Unterhalt von Strassen und Brücken, über das gesamte Fuhrwesen und die Flösserei. Auch die Einführung neuer Verkehrsabgaben bedurfte der Zustimmung der Gemeinden. Diese bestimmten Mass und Gewicht. Auch das Münzwesen unterstand ihrer Aufsicht. Jagd undFischerei gehörten seit 1526 den einzelnen Gerichtsgemeinden. Diese übten auch eine Art Finanzreferendum aus, indem sie bestimmten, wie die Jahrgelder fremder Fürsten und die Bussen und Steuern aus dem Veltlin zu verwenden seien.“ Pieth kommt zur Konklusion, „dass das Schwergewicht der Staatsgewalt nicht bei der Gesamtheit, sondern bei den einzelnen Gemeinden lag.“
Markus Kutter. Doch dann regiert das Volk. Ein Schweizer Beitrag zur Theorie der direkten Demokratie, Allmann Verlag 1996, S.41f