Gemeinden
- Dank unseren
lebendigen Gemeinden spüren wir in der Schweiz die kalte Hand des Staates
weniger unangenehm als andere Völker. Wir kennen die Leute in unsern Amtsstuben
oft persönlich gut, und wo man sich von Menschen zu Mensch gut kennt, kann sich
die Bürokratie weniger breit machen. In unseren Ämtern sind in der Regel auch
weniger Angestellte als bei entsprechenden Stellen des Auslandes. Das Volk hat
ein offenes Auge dafür, ob mit seinen Steuerbatzen haushälterisch umgegangen
wird oder nicht. Die Rechnung wird im Volk der Gemeinden von jedermann geprüft.
Und das ist gut so.
- Soldatenbuch, 1959,
S. 43
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- Der Widerstand gegen die Ausdehnung des
Staates, seine finanziellen Mittel ebenso wie seine Macht, ist auf der
Gemeindeebene vielleicht nicht unbedingt am grössten, sicher aber ist er dort
am ehesten wohlüberlegt und klug bemessen. Weil auf der Gemeindeebene das
Äquivalenzprinzip von steuerlicher Leistung und staatlicher Gegenleistung am
besten verwirklicht bzw. jedenfalls am besten durchschaubar ist, ist hier die
Gefahr des unkontrollierten Ausuferns des Staates am geringsten. Wenn einige
hundert Bürger und Bürgerinnen gemeinsam zur Einsicht kommen, dass es ihnen
besser ginge, wenn sie einen Gemeindesaal bauen, eine Strasse erweitern, oder
etwas für die Kultur tun würden und so weiter, dann sind die jeweiligen
Ausgaben vermutlich relativ gut überlegt. Selbst für staatliche Umverteilung
dürfte hier Platz sein, nur dass das Zusammenleben in der Gemeinde, die
persönliche Bekanntschaft sowie auch eine gewisse Transparenz der
Lebensverhältnisse die Bereitschaft zur Umverteilung auf eine ganz natürliche Weise reduzieren und auf einem
vernünftigen Mass halten. Erst die Anonymität der grossen politischen Einheiten
lässt ja die Neigung zur Umverteilung ins Uferlose anschwellen.
- Gerhard Schwarz in: Walter Hirt, Robert
Nef Richard C. Ritter – Eigenständig Die Schweiz – ein Sonderfall Verlag
moderne Industrie, 2002 S. 47/48
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- Jene eigenen
Aufgabenkreise sind aber immerhin so bedeutend, dass die Selbstverwaltung der
Gemeinden in der Schweiz doch viel grösser ist als sonst wo in der Welt, in den
meisten Demokratien der Erde würde man den Kopf schütteln, wenn ein Dorf seine
Bürger darüber abstimmen lassen wollte, ob man ein Kraftwerk bauen oder ob man
sich eine Steuer für eine Turnhalle oder ein Schwimmbad auferlegen wolle. Das
müsse doch von Staats wegen oder durch eine von Fachleuten beratene kleine
Behörde geschehen. Darüber die Bürger zu befragen, wäre ja ein Abenteuer
sondergleichen. Aber dieses Abenteuer wagen sozusagen jeden Sonntag etliche
Schweizer Gemeinden. Und der Staat stürzt darüber nicht zusammen. im Gegenteil.
Hier in der Gemeinde, wo meistens die Fragen gut zu überblicken sind, lernt der
Bürger das kleine Einmaleins der Politik. Wie der Staat von unten nach oben
gewachsen ist, so wächst auch im Schweizer der politische Sinn von unten nach
oben, vom kleinen zum grossen, von der Gemeinde über den Kanton zum Bund.
Mancher Staatsmann begann seinen Aufstieg in einem kleinen Dorf. Viele
Bundesräte sind in jungen Jahren Gemeinderäte gewesen. Nur wer sich in den Augen
der Mitbürger bewährt, steigt von Stufe zu Stufe. Ein solcher Staatsmann wird
nie gering von den Gemeinden denken und nie auf seinen Mitmenschen
herumtrampeln wie ein Machtmensch in Diktaturen. Und ein Volk, das sich in
lebendigen Gemeinschaften gliedert, ist keine blosse Masse, die von der starken
Hand geknetet werden kann wie Teig. Nein, wer eine Heimat hat, der hat auch
seinen Halt und damit mehr zu verteidigen als der Wurzellose. Er weiss genau,
dass es auf die Treue im Kleinen ankommt, mit einem Wort: er lebt aus
Verantwortung.
- Soldatenbuch, 1959,
S. 43
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- Man nennt die
Eidgenossenschaft die „Nation der Gemeinden“. Das scheint manchen Leuten
zunächst wunderlich, denn sie sagen sich, jedes Staatswesen bestehe ja aus
Dörfern und Städten; das sei doch keine schweizerische Eigenart. Wir müssen uns
die Sache genauer ansehen. Wenn zum Beispiel ein Franzose und ein Schweizer auf
einem Ozeandampfer ihre Pässe vergleichen, fällt beiden etwas auf. Im
französischen Pass heisst es vom Inhaber
lediglich, dass er französischer Nationalität sei. Der Schweizer Pass
aber gibt uns die Auskunft, wo der entsprechende Eidgenosse daheim ist. Er
nennt Heimatkanton und Heimatgemeinde. Es gibt kein Schweizer Bürgerrecht an
und für sich. Das Schweizer Bürgerrecht ist dreifacher Natur: man muss erst in
einer Gemeinde heimatberechtigt sein, dann auch das Bürgerrecht eines Kantons
besitzen und erst dann und damit hat man das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei
Rechtskreise entsprechen dam Aufbau unseres Staates, und zwar in Geschichte und
Gegenwart.
- Soldatenbuch, 1959,
S. 42
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- Die Eidgenossenschaft
entstand aus freien Gemeinden und besteht heute noch aus starken Gemeinden. Die
Schweiz hat ihren Namen vom Land Schwyz, und dieses wiederum wurde nach der
Ortschaft Schwyz so geheissen. Ja, dort fielen einst Land und Gemeinde sogar
zusammen, so dass die Lands-Gemeinde als die oberste Gewalt im jungen Staat
alles entschied. Die alten Schwyzer bildeten eine Markgenossenschaft, das
heisst, eine sehr enge Lebensgemeinschaft, welche bestimmte, wie man es mit
Wald und Weide halten wollte, wo man Wege und Brücken erstellen und wie man den
Wildbächen wehren wolle. Der Kampf gegen die wilde Natur sollte gemeinsam
geführt werden. Aus Mitarbeitern wurden Mitbürger. Beim gemeinsamen Werk lernte
man einander kennen, und so stiftete das Gemeinwerk eine innere Gemeinschaft
der Mitwirkenden. Auch das Holztragen im Lötschental ist Gemeinwerk. Wenn
jemand in den Bergen ein Hütte baut, übernehmen alle Mitbürger der Sitte gemäss
die lange und mühsame Arbeit, das für den Neubau nötige Holz an Ort und Stelle
zu tragen. Jedermann, ob gross oder klein, tut sein Bestes, gemäss der Losung
„Alle für einen“.
- Die Schweizer
Gemeinden sind allerorten Lebensgemeinschaften geblieben. Sie besprechen und
beschliessen heute noch sehr vieles aus eigener Kraft. Man denke an die
Bauweise, die Versorgung mit Wasser, Gas und elektrischem Strom, an das Schul
und Armenwesen und weitere Aufgaben. Die Schweizer Gemeinden wählen auch ihre
Behörden und zum Teil sogar die Angestellten selbst. Diese starke
Selbstverwaltung (Autonomie) der Gemeinden hat man am schönsten vor Augen, wenn
die Gemeindeversammlung zusammentritt. Sie ist bei uns sozusagen überall, wo
die Einwohnerzahl nicht zu gross geworden ist, lebendig geblieben.
- Soldatenbuch, 1959,
S. 42
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- Nennt man die Schweiz
angesichts der weitgehenden Selbstverwaltung ihrer Dörfer und Städte
gelegentlich die „Nation der Gemeinden“, so könnte man sagen, dass sie mit
ihrem Namen ihren Ursprung eben nicht verleugnet.
- Georg Thürer. Unsere
Gemeinden – Entwicklung und Bedeutung. In: Gemeinschaft im Staatsleben der
Schweiz. Haupt-Verlag 1998, S. 200
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- Das Schweizer
Bürgerrecht erlangt man nur auf dem Umweg über die Gemeinde. Die Gemeinden
naturalisieren einen Ausländer, indem sie ihm- nachdem ihre (Bürger)
Gemeindeversammlung oder eine zu diesem Zweck gebildete Kommission die
ausreichende Assimilation des Kandidaten überprüft hat- das Gemeindbürgerrecht
gewähren.
- Jean Ryniker, Fernand
Rausser. Unsere Eidgenossenschaft. Mondo, Lausanne 1984, S.26
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- Die Majorisierung
des Landes ist eine reale Gefahr, die nicht geringer ist als die der
Majorisierung sprachlicher oder konfessioneller Minderheiten. … Der Gegensatz
zwischen Stadt und Land trat nach der akuten Landwirtschaftskrise der 1880er
Jahre stark in Erscheinung, als sich Zürich zur ersten grossen Vereinigung mit
den umliegenden Landgemeinden anschickte. Der in der Krisenzeit entstandene
Bauernbund trat mit Vehemenz gegen diese Verschmelzung auf und sah im Verschwinden
von elf bisher selbständigen Gemeinden und in der damit entstehenden Grossstadt
von 100 000 Einwohnern die Rückkehr der alten Zeit der gnädigen Herren und
Landvögte.
- Friedrich Traugott
Wahlen, Stadt und Land, Ustertag 1947 In: Dem Gewissen verpflichtet , Fresh und
Washmut Verlag, Zürich Stuttgart, 1966, S. 53
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- Für welche Aufgaben
sind die Gemeindebehörden nun verantwortlich? Da sind einmal die sozialen und
gemeinschaftlichen Bedürfnisse: Unterstützung der Bedürftigen, Verwaltung der
Spitäler (in grösseren Gemeinden), Bau und Führung von Schulhäusern,
Sportplätzen und anderen Gemeinschaftsanlagen. Verwandte Aufgaben betreffen
Kulturelles: Bibliotheken, Theater, Freizeit- und Jugendzentren. Dann die
Infrastruktur: Wege und Strassen, Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung,
Kanalisation und Abwasserreinigung, Kehrichtabfuhr, öffentlicher Verkehr (vor
allem in städtischen Gemeinden).
- Jean Ryniker, Fernand
Rausser. Unsere Eidgenossenschaft. Mondo, Lausanne 1984, S. 25
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- Die drei Bünde, die
sich in Chur den Kongress, eine geschäftsführende Behörde mit drei Bundeshäuptern und einem Bundestag, gegeben hatten, müssen
als ein föderatives Staatsgebäude gelten, bei dem die eigentliche Souveränität weder beim gemeinsamen Bund noch den einzelnen Bünden, sondern
unmissverständlich bei den Gemeinden (genannt Gerichtsgemeinden mit den
zugehörigen Nachbarschaften) lag. „Entscheiden durfte der Bundestag keine Frage, ohne dass die Gemeinden dazu Stellung genommen hatten.“ (Friedrich
Pieth) Unter Gemeinden konnten die Hochgerichte, heute die Kreisgemeinden, die
Gerichtsgemeinden die Nachbarschaften oder auch, besonders nach der
Reformation, die Kirchgemeinden verstanden werden. Im Kriegsfall rückte die
Nachbarschaft unter der Fahne des jeweiligen Hochgerichts ins Feld; die eigentlichen
politischen Gemeinden, die auch den Bundesvertrag von 1524 abschlossen, waren
die Gerichtsgemeinden. Wiederum Pieth: „Die Gesamtheit dieser Gemeinden war die
höchste Gewalt im Freistaat. Jeder Beschluss des Bundestages, der nicht durch
die Instruktion der Gemeindeboten gedeckt war, musste dem Referendum, das
heisst der Genehmigung der Gerichtsgemeinden, unterbreitet werden.“ Je nach
ihrer Grösse besass jede Gerichtsgemeinde eine oder zwei Stimmen; es war dann
Sache der Gerichtsgemeinde, mit ihren Nachbarschaften und häufig
Markgenossenschaften die politische Machtverteilung auf ihrem Gebiet zu regeln.
- Markus Kutter. Doch dann regiert das Volk. Ein Schweizer Beitrag zur Theorie
der direkten Demokratie, Allmann Verlag 1996, S.40
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- Das Auffallende im damaligen
Bündnerland ist nun, dass eine Anfrage von den Bundeshäuptern oder vom Bundestag
nicht direkt an die Bürger in den Gemeinden ging, sondern – wie die offizielle
Anrede lautete - an die „Ehrsamen Räte und Gemeinden“, also die Obrigkeiten der Gerichtsgemeinden. Diese durften nicht antworten, bevor
sie ihre Bürger um deren Meinung befragt hatten. Die Antwort der Gemeinde musste nicht in einem einfachen Ja oder Nein bestehen; jede Gemeinde besass
das Recht, sich in beliebiger Form zu äussern, Begründungen nachzuliefern,
Bedingungen zu formulieren, Verschiebung zu beantragen. Verfassungsrechtlich
gesprochen ging es nicht bloss um ein Referendums-, sondern auch um ein Initiativrecht. Bei der Ermittlung der Mehrheiten spielte die Anzahl der
Bürger in den einzelnen Gerichtsgemeinden keine Rolle, gezählt und gewichtet
wurden nur die Gemeindestimmen - abermals eine Hinweis auf die letztliche Souveränität der Gemeinden selber. Politisch wurde bloss der
aussenpolitische Verkehr dem Gesamtstaat übertragen, alles andere blieb bei
den Gemeinden. „In ihrem Antrag ergingen polizeiliche Verfügungen, Ausfuhrverbote, Erlasse über den Unterhalt von Strassen und Brücken, über
das gesamte Fuhrwesen und die Flösserei. Auch die Einführung neuer Verkehrsabgaben bedurfte der Zustimmung der Gemeinden. Diese bestimmten Mass
und Gewicht. Auch das Münzwesen unterstand ihrer Aufsicht. Jagd undFischerei gehörten seit 1526 den einzelnen Gerichtsgemeinden. Diese übten
auch eine Art Finanzreferendum aus, indem sie bestimmten, wie die Jahrgelder fremder Fürsten und die Bussen und Steuern aus dem Veltlin zu
verwenden seien.“ Pieth kommt zur Konklusion, „dass das Schwergewicht der
Staatsgewalt nicht bei der Gesamtheit, sondern bei den einzelnen Gemeinden lag.“
- Markus Kutter. Doch
dann regiert das Volk. Ein Schweizer Beitrag zur Theorie der direkten
Demokratie, Allmann Verlag 1996, S.41f
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