Föderalismus
- „Je grösser die
Stadt, um so mehr läuft der Einzelne Gefahr, als Bürger verlorenzugehen,
lediglich als Bestandteil der Masse bei politischen Entscheidungen in
Erscheinung zu treten. Der Bauer denkt direkter, ichbezogener, wägt alle
Entscheidungen in ihrer Auswirkung auf den eigenen, engbegrenzten Lebenskreis
ab. Seine politische Schwäche ist die Kirchturmspolitik; aber seine für das
Land so bedeutungsvolle Stärke wurzelt im gleichen Grund. Er ist, weil dem
engen Raum der Heimat mehr verhaftet als dem für ihn abstrakten Begriff des
Ganzen, der eigentliche Schöpfer und Erhalter unseres föderalistischen
Staatsaufbaus. Mochte er darin den ungestümen zentralistischen Drängen der
Regeneration und der ersten Jahrzehnte des Bundesstaates sehr unbequem sein, so
hat ihm die seitherige Entwicklung recht gegeben – so sehr recht, dass heute
das nahezu einstimmige Urteil dahin geht, dass die Schweiz die Stürme der
letzten Jahrzehnte nicht überstanden hätte, wenn sie nicht die solid von unten
her gebaute buntscheckige, bündische Schweiz geblieben wäre: ein Haus mit
vielen gemütlichen Stuben, in dem jedem wohl sein kann, in dem jeder nach
seiner Fasson glaubt, spricht und musiziert, statt eines grossen Prunkgemaches,
in dem sich die Bewohner nicht auf die Musik des einzigen Orchesters einigen
können, bis am Ende der Dirigent für sie entscheidet und sie nach dem Takt
seines übermächtigen Stabes tanzen lässt.
- Friedrich Traugott
Wahlen, Stadt und Land, Ustertag 1947 In: Dem Gewissen verpflichtet , Fresh und
Washmut Verlag, Zürich Stuttgart, 1966, S. 51
-
-
- Die Schweiz ist das
Ergebnis seiner Geschichte ihrer zahlreichen kleinen Gemeinschaften oder
Republiken, die sich zu ihrer politischen Einigung in einem Föderativstaat
bekennen. Sie ist trotz ihrer verschiedenen Völkerstämmen, deren jeder die
Sprache einer der benachbarten Nationen spricht, ein Staatsvolk geworden. Sie
ist eine Nation geworden, die nicht einer gemeinsamen Konfession anhängt und
die in einem gewissen Sinne auch nicht eine Hauptstadt besitzt, da mehrere
Städte Repräsentanz für die verschiedenen Kulturen und weltanschaulichen
Richtungen, die in diesem Staat vereinigt sind, beanspruchen. Einheit ja,
Einheitlichkeit, nein: diese kurze Formel bezeichnet vielleicht am treffendsten
die Eigenart des helvetischen Mikrokosmos. (…) Es untersteht keinem Zweifel,
dass der Wille eines Volkes, als politische Gemeinschaft zu leben, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zugrunde liegt. Während fünf Jahrhunderten hatte die
Eidgenossenschaft nicht einmal eine gemeinsame Regierung, da die Kantone
faktisch unabhängig, aber durch Bündnisse und ein gemeinsames Interesse
miteinander verbunden waren.
- J. R. von Salis.
Schwierige Schweiz, Orell-Füssli, Zürich, 1968, S. 21
-
-
- Was Bürger oder
Bürgerinnen selbst erledigen und tragen können, sollen und dürfen sie selbst
bewirken
- (Prinzip der Freiheit, Autonomie und Selbstverantwortung).
-
-
- Was ihr Vermögen und
ihre Fähigkeiten übersteigt, wird durch das Gemeinwesen geordnet und
angeordnet, z.B. in Bürgernähe die Gemeinde. Diese arbeitet entweder als
Vollzugsorgan des Kantons oder in ihrem autonomen Bereich. Wenn die Kraft der
Gemeinde überstiegen wird, handelt der Kanton und wenn dessen Fähigkeit
überstiegen wird, übernimmt die Regelung der Angelegenheit der Bund.
-
-
- Der Bund übt seine
Gewalt nur in dem Bereich aus, in welchem ihm die Bundesverfassung dazu das
Recht zuweist, d.h. wozu er legitimiert ist (Bundesverfassung Art. 3). Auf
diese Weise wird die Macht von unten her durch das Subsidiaritätsprinzip auf
verschiedene Machtpotenzen möglichst bürgernah aufgeteilt. Es wird verhindert,
dass der Bund zu grosse Macht an sich reissen kann. Je näher die zuständige
Macht dem zu regelnden Gefüge steht, umso sachkundiger und verantwortungsvoller
ist sie und kann sie entscheiden. Entscheidungen sind auf der untersten
möglichen Stufe zu fassen. Typisch ist,
dass die Verschuldung der Gemeinden wesentlich weniger rasch gewachsen
ist. als jene des Bundes und der Kantone. Die Machtausübung wird transparenter.
Transparenz ist die Grundlage des
Vertrauens und des Friedens.
- Hans Baur. EU oder
Direkte Demokratie. Oratio, Schaffhausen 1998, S. 43f
-
-
- Bevor es sich in die
Sprache der Europäischen Gemeinschaft und jetzt der Union einschlich, wurde der
Gedanke des Subsidiaritätsprinzips in der Sozialenzyklika Quadragesimo Anno von
Papst Pius Xl . 1951 wie folgt umschrieben:
- “Wie dasjenige, was
der Einzelmensch aus eigener Initiative und mit seinen eigenen Kräften leisten
kann, ihm nicht entzogen und der Gesellschaftstätigkeit zugewiesen werden darf,
so verstösst es gegen die Gerechtigkeit, das, was die kleineren und
untergeordneten Gemeinwesen leisten und zum guten Ende führen können, für die
weitere und übergeordnete Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen; zugleich ist es
überaus nachteilig und verwirrt die Gesellschaftsordnung. Jedwede
Gesellschaftstätigkeit ist ja ihrem Wesen und Begriff nach subsidiär; sie soll
die Glieder des Sozialkörpers unterstützen, darf sie aber niemals zerschlagen
oder aufsaugen."
- Markus Kutter. Doch
dann regiert das Volk. Ein Schweizer Beitrag zur Theorie der direkten
Demokratie, Allmann Verlag 1996, S. 158
-
-
- Der Föderalismus ist
in der Schweiz nicht etwas Hinzugefügtes, sondern das eigentliche Wesen der
Gemeinschaft. In anderen Staaten ist der Autonomist ein Ärgernis, eine Gefahr,
ja ein Verräter, ein Staatsfeind. In der Schweiz ist der Wille zur lokalen
Selbständigkeit die tragende Kraft des Ganzen. Die Einheit lebt hier von Gnaden
der Vielfalt und nicht umgekehrt. Der Bund vereinigt, gemäss der alten
Bundesverfassung, die Völkerschaften der Eidgenossenschaft. So gibt es
grundsätzlich in der Schweiz keine Minderheiten.
- Wolfgang von Wartburg
(Hrsg.), Wagnis Schweiz. Die Idee der Schweiz im Wandel der Zeit, Novalis,
Schaffhausen 1990, S. 26
-
-
- Neben der direkten
Demokratie ist auch der schweizerische Föderalismus eine erhaltenswerte
Errungenschaft: Der schweizerische Bundesstaat besteht aus souveränen Staaten
(Kantonen), die in einer gemeinsamen Verfassung (Bundesverfassung) nur dort
Kompetenzen an eine Bundesbehörde abgeben, wo sie dies als unbedingt notwendig
erachten. Eine Verfassungsänderung muss sowohl von der Mehrheit der Stimmenden
wie auch von der Mehrheit der Kantone bejaht werden. Der Föderalismus
garantiert, dass die Entscheidungsbefugnisse möglichst nahe beim Volk bleiben
d.h. auf einer ebene, wo eine direkte Mitentscheidung noch am ehesten möglich
ist: auf der Ebene der Gemeinden und der Kantone. Schon in der kleinen Schweiz
ist Bern manchmal sehr weit weg. Die direkte Demokratie auf Bundesebene ist
viel indirekter als jene auf kantonaler oder kommunaler Ebene.
- Peter
Mattmann-Allamand: Heile dich, Helvetia! Plädoyer für das Weiterbestehen der
Schweiz. Das öko-logische und weltweit solidarische Nein zur EG. Verlag
Gegen-Druck Luzern, 1992, S. 34
-
-
- Jeder Kanton hat
seine eigene Verfassung, seine eigene Regierung, eigene Gerichte und sein
eigenes Parlament, kurzum: sein eigenes Gesicht. Unsere Bundesverfassung nennt
die Kantone bei ihrer Aufzählung denn auch „souverän“. Aber ihre Staathoheit
untersteht dem Satz: Bundesrecht bricht kantonales Recht. Bei der Schaffung des
Bundesrechts wirken indessen die Kantone mit. Eine Änderung der Verfassung
bedarf nämlich neben der Mehrheit der Stimmenden auch des Ständemehrs.
Gelegentlich nennt man die Kantone auch die Versuchsfelder des Bundes. In der Tat
wurden viele Formen des Zusammenlebens zuerst auf dem Boden der Kantone
erprobt. In den Kantonen sind ja auch viele Aufgaben leichter zu überblicken.
Man kennt einander auch besser als im grossen Bund. Das starke Eigenleben der
Kantone zeigt sich besonders in der Kultur und Rechtspflege.
- Soldatenbuch, 1959,
S. 39
-
- Wenn Freiheit die Abwesenheit von Zwang
durch Dritte und die möglichst gute Umsetzung individueller Präferenzen
bedeutet, führt dies nicht nur zum Prinzip der Subsidiarität, sondern auch zu
jenem vor allem in der Schweiz gepflegten möglichst dezentralen Staatsaufbau,
der von seinen Gegnern gerne als
Kirchturmpolitik bzw.- Horizont und als “Kantönligeist” gegeisselt wird. Nicht
nur soll der Staat als subsidiär aufgebaut sein. Die meisten staatlichen
Aufgaben, sofern es denn überhaupt staatliche Aufgaben sind, lassen sich
jedenfalls auf Gemeindeebene bewältigen bzw. von unten nach oben organisieren.
Dazu kommt, dass jeder einzelne immer nur über einen Bruchteil des gesamten
menschlichen Wissens verfügt, und man dieses Wissen der unzähligen Individuen
nicht einfach zentral addieren, zusammenfassen und darauf aufbauende
Wirtschaftspolitik im Sinne des Sozialismus betreiben kann. Oder anders:
Wirtschaft und Gesellschaft sind so hoch kompliziert, dass nur der sie
verstehen könnte, der sie gewissermassen entworfen hat. Diesen Konstrukteur der
Gesellschaft gibt es jedoch genau so wenig wie den überragenden, alles
begreifenden Intellekt. Das spricht für Dezentralisierung.
- Gerhard Schwarz. Liberalismus zwischen
Staatsbejahung und Staatskritik. In: Walter Hirt, Robert Nef Richard C. Ritter
– Eigenständig Die Schweiz – ein Sonderfall, Verlag moderne Industrie, 2002 S.
47
-
-
- „Die Entwicklung der
Wirtschaft, des Verkehrswesens, die gestiegenen Ansprüche an den Sozialstaat
wirken im Sinne einer zunehmenden Zentralisierung. Gemeindeautonomie innerhalb
der Kantonsverfassungen und kantonale Souveränität im Rahmen der
Bundesverfassung sind aber so essentielle Ausdrucksformen des schweizerischen
Staatsgedankens, dass sie nur in Fällen eingeschränkt werden dürfen, in denen
kein anderer Ausweg möglich ist. Die meisten Einschränkungen kantonaler
Souveränitätsrechte gehen bekanntlich auf neue Bedürfnisse zurück, denen die
kantonalen Finanzen nicht gewachsen sind. Hier kommt die Gefahr, dass man dem
Föderalismus verbal Tribut zollt, ihn aber durch neue Begehren an den Bund
gleichzeitig aushöhlt. Der Föderalismus darf aber nicht um ein Linsengericht
verkauft werden. Nicht nur, weil wir im von unten her aufgebauten Staat die
Würde als Mensch und als Staatsbürger am besten gewahrt wissen, weil wir die
Eigenheiten der kleinen Lebensräume, der engen Heimat, nicht im Zuge einer
allgemeinen Vermassung untergehen sehen möchten, sondern auch im Blick auf das
Geschehen um unser Land. Es ist wichtig, dass im Zeitalter der Integration die
föderativ aufgebauten Länder, zu denen die Schweiz in allererster Linie zählt,
den Beweis erbringen, dass ein reichgegliedertes Staatswesen für seine Bewohner
einen idealen Lebensraum darstellt. „
- Friedrich Traugott
Wahlen, Missbehagen im Wohlstand, 27. Juni 1964. In: Dem Gewissen
verpflichtet , Fresh und Washmut Verlag, Zürich Stuttgart, 1966, S. 207f
-
-
- Die Existenz der
Schweizerischen Eidgenossenschaft steht und fällt mit „der Absicht, den Bund der Eidgenossen zu
befestigen“ und ebendeswegen kann diese ihre Staatlichkeit, kann der „Bund“
nicht in etwas wesensmässig Anderes übergeführt werden. Der Einheitsstaat ist
„bundeswidrig“ nicht bloss in einem formalen, sondern durchaus in einem qualitativen
und absoluten Sinn. Und jede Art von Diktatur, sei es eine von rechts oder von
links oder eine nach einem sonstigen Machtprinzip bewerkstelligte, ist aus
demselben Grund in gleicher Weise bundeswidrig. Übrigens sind Einheitsstaat und
Diktatur, gemessen an der besonderen Struktur der eidgenössischen
Staatlichkeit, durchaus wesensverwandte Erscheinungen. Denn indem einerseits
der Einheitsstaat den „Bund“ vergewaltigt, ist er notwendig eine Form der
Diktatur, während andererseits die Diktatur den Einheitsstaat als natürliche
Voraussetzung fordert und schafft“
- Oskar Bauhofer.
Eidgenossenschaft. Selbstbehauptung und Bewährung, , Benziger, Einsiedeln,1939.
S. 28f
-
- Der Föderalismus
garantiert, dass die Menschen dort souverän bleiben, wo sie leben: in ihrer angestammten
Umgebung d.h. dort, wo sie auch die besten Möglichkeiten haben, sich
einzumischen und politisch Einfluss zu nehmen. Aus diesem Grund ist der
Föderalismus der eigentliche Katalysator der direkten Demokratie. Er sorgt
dafür, dass die Volksrechte nicht zu einem theoretischen Gut verkommen. Er
belässt die wichtigsten Entscheidungsbefugnisse auf jener untersten Ebene, auf
der auch die Volksrechte am leichtesten benutzt werden können.
- Peter
Mattmann-Allamand: Heile dich, Helvetia! Plädoyer für das Weiterbestehen der
Schweiz. Das öko-logische und weltweit solidarische Nein zur EG. Verlag
Gegen-Druck Luzern, 1992, S. 34
-
-
- Die Eidgenossenschaft
gliedert sich nicht von oben herab, sondern
sie wächst von unten herauf, d.h. von den Kantonen her. Die Kantone sind
nicht bloss das Fundament, die untere Basis unserer komplexen Staatlichkeit,
sondern sie sind auch ihr Ursprung, ihr Ursprüngliches. Das hat primär nichts
mit demokratischen Ursprüngen zu tun, sondern es ist einfach eine andere
Umschreibung für die geschichtliche Tatsache, dass die Schweiz ein „Bund“; eine
„Confoederatio“ ist, wo nicht die Spitze des Gebildes Ausgangspunkt und
Quellort der Staatenbildung sein kann, sondern vielmehr das Ergebnis des
staatsschöpferischen Aktes der Bundesschliessung durch die Stände ist.
- Obwohl also die
Souveränität der Kantone durch die Bundesverfassung – das heisst also durch den
Bundeswillen der Stände – notwendigerweise eingeschränkt ist, so ist diese
Souveränität nicht eine mindere. Man muss geradezu sagen, dass es ohne eine
Souveränität der Kantone keine Souveränität der Eidgenossenschaft gäbe: - dies
ist von jener abgeleitet, von jener an diese übertragen. (…) Denn die
Souveränität der Eidgenossenschaft ist nicht etwas Gegebenes – wie auch die
Eidgenossenschaft selber nicht -, sondern sie entsteht erst durch den Akt der
Bundesschliessung, durch die Verfassung und, mit anderen Worten, aus dem Willen
der Träger dieses Bundes. Es gibt keine eidgenössische Souveränität, die
derjenigen der Stände vorausläge und von ihr unabhängig wäre.
- Oskar Bauhofer.
Eidgenossenschaft. Selbstbehauptung und Bewährung, , Benziger, Einsiedeln,1939.
S. 42f
-
- Es stimmt, dass wir
gegen das Territorialfürstentum am Ausgang des Mittelalters die Autonomie und
Selbstregierung unserer kleinen ländlichen und städtischen Gemeinwesen
erfolgreich verteidigt haben. Es ist richtig, dass der Bund der Eidgenossen
nicht gegründet wurde und nicht gewachsen ist oder sich verändert hat, damit
sich ihre Glieder zu einem einheitlichen Ganzen verschmelzen, sondern damit sie
aufgrund der Gegenseitigkeit ihre Eigenart bewahren und verteidigen können. es
ist nicht zu leugnen, dass ein alte schweizerische Art, durch harte
Auseinandersetzungen und zähe Verhandlungen Kompromisse auszuhandeln, unsere
Innenpolitik bis heute bestimmt, so dass bei uns Demokratie nicht in
schematischer Art Regierung der Mehrheit, sondern so weit wie möglich Ausgleich
zwischen wechselnden Mehrheiten und Minderheiten bedeutet. Es ist endlich
offenkundig, dass durch eigenartige Formen der politischen Willensbildung, die
weder den sprachlichen noch den konfessionellen noch den parteipolitischen
Scheidlinien klar folgen, der Bund daran gehindert wird, seine Regierungsgewalt
und die Macht seiner Zentralverwaltung frei zu entfalten. Wir erreichen dadurch
eine Stabilität die oft zum Verwechseln der Unbeweglichkeit, ja einer Lähmung
der politischen Handlungsfähigkeit des Gesamtstaates ähnlich sieht. Wir würden
nicht gestatten, dass ein Staatmann eindeutig führt und den Kurs der Politik
bestimmt; wir haben kein Kabinett Wahlen oder von Moos oder Chaudet, wir haben
als oberstes Exekutivorgan eine Kollegialbehörde, nicht anders als in den
Gemeinden und Kantonen. Wir lassen die Schweiz von einem gewählten obersten
Gemeindrat verwalten, der den Willen von Volk, Ständen und Parlament zu
vollziehen hat. Wir verstehen uns vorzüglich auf Selbstverwaltung; jeder
Schweizer ist ein geborener Gemeinderat, und unsere beste Bürgertugend ist
zweifellos die Freiwilligkeit und die Verantwortungsfreudigkeit vieler Bürger ,die
in öffentlichen Ämtern, Räten, Kommissionen und andern Gremien sich dem
öffentlichen Wohl zur Verfügung stellen.
- J. R. von Salis.
Schwierige Schweiz, Orell-Füssli, Zürich, 1968, S. 218f
-
-
- Und sodann steht
diese ganze staatsrechtliche Konzeption in einem klaren Gegensatz zu allen –
alten und neuen – Theorien von einem totalen Staat: für dessen Begriff eine
unteilbare Souveränität und eine wirkliche Hierarchie – die in der Spitze
begründet und gesammelt ist – gefordert sind. (…) Dazu ist zu sagen, dass der Bund
und die Kantone sich nicht in die Souveränität teilen. Es handelt sich in der
Tat nicht um eine irgendwie mechanische Hälftung und Zerteilung der
Staatshoheit, wobei die eine Hälfte der Eidgenossenschaft zufiele, während die
andere bei den Kantonen verbliebe: eine halbe, geteilte Souveränität ist gar
keine. Aber wenn es keine Hälftung und keine Zusammensetzung der Souveränität
gibt, so gibt es verschiedene Sphären, Wirkfelder der einen und unteilbaren
Souveränität. Die zum Bund vereinigten Stände haben verschiedene Wirkfelder
ihrer eigenen ursprünglichen Staathoheit ausgeschieden und in die
ausschliessliche Zuständigkeit, in die Gewalt der Eidgenossenschaft überwiesen.
Alle Souveränität ist ursprünglich bei den Kantonen und geht auch dann von
ihnen aus, wenn die Kantone sie nicht ausüben, also in den Sphären, wo ihre
Souveränität durch die Bundesverfassung beschränkt wird und an die
Eidgenossenschaft übergegangen ist. Die Übertragung geschieht von den Kantonen
an den Bund: und nicht ist die bei den Kantonen verbleibende und ausgeübte
Souveränität von der Eidgenossenschaft an diese übertragen. Die
Eidgenossenschaft hat die Ausübung der Souveränität und repräsentiert also die
Staatshoheit für bestimmte Sphären, die durch die Bundesverfassung, d.h. durch
den Willen der ursprünglichen Träger aller Staathoheit, festgelegt sind.
- Oskar Bauhofer.
Eidgenossenschaft. Selbstbehauptung und Bewährung, , Benziger, Einsiedeln,1939.
S. 45f
-
- Föderalismus ist mehr als eine politische
Struktur, nämlich Ausdruck eines menschlichen
Bedürfnisses. Der Mensch ist nicht nur
frei geboren; er will geborgen sein. Natürlich bieten kleinstaatliche
Strukturen wie die starke Stellung von Gemeinden und Kantonen im Bund, Klein-
und Mittelbetriebe in unserer Wirtschaft, für sich allein keine Gewähr für Geborgenheit.
Doch schaffen sie gute Voraussetzungen für die Entfaltung des Einzelnen, für
Selbsthilfe, Sozialpartnerschaft, freiwillige Solidarität im kleinen,
überschaubaren Raum, für die interessierte Mitwirkung und Übernahme von Verantwortung
am öffentlichem Geschehen auf allen
Stufen. Heimat wird nicht bloss zelebriert, sondern erlebt und ihm Rahmen
unseres breit abgestützten Miliz-Systems gelebt. Was der grosse Historiker und
Philosoph Rudolf von Salis schon vor 30 Jahren geschrieben hat, ist eine
zeitlose Erkenntnis: “Die Schweiz ist eine Kleinwelt (. . . ) und es ist fast
ein Wunder, dass die Veränderung der Zivilisation dem Menschenbild unter diesem
Himmelsstrich so wenig anzuhaben vermochte. Es wäre fehl am Platz, wenn man
dieses Überdauern menschlicher und
sozialer, auch politischer Eigenschaften (soll ich sagen: Tugenden)
abschätzig als provinziell, als
überlegte Kleinwelt bezeichnen würde. In ihrem positiven Sinn sind Provinz und
Kleinwelt eine biologische und soziale Lebensform, die sich dadurch
auszeichnet, das sie bestand hat und nicht irre geworden ist an bestimmten
Wertmassstäben.” Das föderalistische Gedankengut sollte sowohl den inneren
Aufbau unseres Bundesstaates (mit der Betonung Subsidiarität und klarer
Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Ebenen), als auch
dessen Stellung im internationalen Umfeld prägen. Es steht weder offenen
Märkten noch zwischenstaatlicher Zusammenarbeit, wohl aber der Einbindung in
und der Unterwerfung unter fremdbestimmte Organisationen im Weg.
- Hans Letsch. Freiheitliche Ordnungspolitik: Garant für direkte Demokratie,
Marktwirtschaft und Föderalismus In: Walter Hirt, Robert Nef, Richard C.
Ritter. Eigenständig. Die Schweiz – ein Sonderfall. Verlag moderne Industrie,
2002 S. 165
-
-
- Es gibt Leute, die
über all diesen staatlichen Kleinkram belustigt oder ärgerlich den Kopf
schütteln, und die mit weltgeschichtlich unterrichteter Verständigkeit uns
bedeuten, in einer Zeit, da alle Nationen ihr Heil im strengsten
Zusammenschluss und in der endgültigen Beseitigung aller etwa noch bestehenden
Partikularismen und Sonderungen suchten, könnte ein kleiner Staat wie die
Schweiz sich unmöglich den Luxus seiner zweiundzwanzig kantonalen
Untersouveräne gestatten. Man kann auch ökonomische Gründe dafür anführen, und
im Zeitalter der wankenden und überbeanspruchten Staatshaushalte und der
erdrückenden Steuern scheinen dieselben auf Beachtung besonderen Anspruch zu
haben: - welch unrationelle Staatswirtschaft, wenn jeder Kanton sein eigenes
Regierungskollegium und die ganze Gesetzgebungsmaschine und die ganze
staatliche Beamtengarnitur in Gang halten muss.
- Diese Argumente sind
nicht deswegen ernst zu nehmen, weil in ihnen auch nur ein Schatten von Begründetheit wäre, sondern weil sie das
Wesen eidgenössischer Staatlichkeit verkennen.
- Oskar Bauhofer.
Eidgenossenschaft. Selbstbehauptung und Bewährung, , Benziger, Einsiedeln,
1939. S. 57f
-
-
- Bedenken Sie, dass sich
die Kultur in Europa schon seit dem Ende des Mittelalters immer mehr auf
nationaler Grundlage entwickelt hat. Die Renaissance und die Reformation haben
die universale Auffassung von Kultur in den Hintergrund gedrängt und das
Besondere an den Tag gehoben, und damit auch das Nationale. Auch die
internationale Kultursprache des Mittelalters, das Latein, ist seit dem 16.
Jahrhundert durch die europäischen Volkssprachen ersetzt worden. Auch die
Universalreligion des Mittelalters, der Katholizismus, brach infolge der
Kirchenspaltung auseinander, und an die Stelle der Einheit der Religion trat in
Europa die Vielheit.
- (…) Das sogenannte
Nationalitätenprinzip, das das Postulat aufstellte, Sprachgemeinschaft sei
gleich Kultur- und Volksgemeinschaft und diese müsse auch einen Staat bilden,
hat sich im 19. Jahrhundert und zu Beginn des 20. Jahrhunderts durchgesetzt.
(…) Man soll das Nationale nicht überschätzen. Es gibt eine Zweiheit.: die
Nationalkulturen, die auf den Sprachgemeinschaften gründen, und die international
gültige und wirkende philosophische, wissenschaftliche und technische Struktur
der modernen Welt.
- (…)Es bestehen
Widersprüche zwischen der Existenz der Schweiz, die sich stets inmitten von
Europa etwas abgesondert hat, und, ich möchte sagen, den in Europa landläufigen
Regeln der Identifikation von Sprache, Kultur und Staat. Der Bundesstaat ist
eine politische Schöpfung. Der Patriotismus seiner Bürger ist eine wesentlich
genossenschaftliche, demokratische, föderalistische Ausdrucksform des Nationalen,
so dass das nationale, sofern man das Wort auf
unser Land anwendet, gänzlich anders aussieht als in andern Ländern
Europas.
- Das hatte zur Folge,
dass Kirche, Schulwesen, Wissenschaft und Kultur in den Kompetenzbereich der
Kantone gehören. (…) Der Bund gewährleistet die Freiheit der wissenschaftlichen
Forschung und Lehrtätigkeit; er wacht über den Frieden zwischen den
verschiedenen Volksteilen, und dieser Friede zwischen den verschiedenen
Volksteilen wird zum Eckpfeiler des kulturellen Lebens der Schweiz.
- J. R. von Salis.
Schwierige Schweiz, Orell-Füssli, Zürich, 1968, S. 110f
-
-
- Die Eidgenossenschaft
ist stark durch starke, selbstbewusste Gliedstaaten. Die Unerschütterlichkeit
der Eidgenossenschaft beruht auf der Unerschütterlichkeit, und das heisst in diesem
Fall: auf der Unversehrtheit und Unantastbarkeit der „durch gegenwärtigen Bund
vereinigten“ Kantone.
- Es geht nicht um die
Konservierung historischer Kuriositäten oder um die Befriedigung überlebter
Rechtsansprüche. Es geht um den Rechtsgrund und die Einzigkeit unserer
Staatsidee.
- Oskar Bauhofer.
Eidgenossenschaft. Selbstbehauptung und Bewährung, , Benziger, Einsiedeln,
1939. S. 60
-
- Die Einförmigkeit
möchte noch erträglich sein. Unerträglich wird sie, wenn sie im wesentlichen
der Ausfluss und das Ergebnis einer anmassenden und falschen Staatsdoktrin ist:
dass nämlich der demokratische Staat, das heisst eine „Mehrheit“, alle Dinge am
besten zu ordnen verstehe, und dass aus solcher Qualifikation dem durch seine
„Mehrheit“ repräsentierten Staat das recht erwachse, diese Dinge auch
tatsächlich nach Mehrheitswille zu regeln. Ein demokratischer Staat, oder eben
jene Mehrheit, die sich berechtigt halten darf, sich selber für das Ganze zu
nehmen, wird sich nicht so leicht und normalerweise überhaupt nicht davon zurückhalten
lassen, die Lektion, die nach mehrheitlicher Meinung zeitgemäss ist, allem
Volk zu erteilen. Daher das
Schulmeisterliche, die „majorisierende“ Rechthaberei, was manchen Massnahmen,
Gesetzen und Verfassungsbestimmungen des Bundes anhaftet, am ausgesprochensten
zweifellos im letzten Drittel des vorigen Jahrhunderts.
- Es bedarf einer sehr
ernsthaften Besinnung auf das Wesen der eidgenössischen Staatlichkeit, um zu
erkennen, dass das demokratische Prinzip auf die staatsrechtliche Grundstruktur
der Eidgenossenschaft ausgerichtet bleiben muss, d.h. an ihr seine Norm und
seine Schranke hat. Das staatsrechtliche Prinzip des Föderalismus findet
hierin, auch eine unmittelbar moralische und geistige Rechtfertigung.
- Oskar Bauhofer.
Eidgenossenschaft. Selbstbehauptung und Bewährung, , Benziger, Einsiedeln,
1939. S. 65f
-
- „Die Eidgenossenschaft ist als Bundesstaat
nicht eine Aktiengesellschaft, wo jeder Aktionär so viele Stimmen hat, als er
Anteilscheine besitzt, unbildlich gesprochen: wo jeder Kanton als Bundesglied
über eine Stimmenzahl im Verhältnis zu seiner Bevölkerung verfügen würde. Das
demokratische Ideal würde die Staatlichkeit der Kantone als der Gliedstaaten
des Bundes radikal zerstören. Es gibt grosse und kleine Staaten, es gibt sogar
Zwergstaaten, wie es die Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft, selber
schon eines Kleinstaates sind. Wir haben als Schweizer ein Lebensinteresse zu
verteidigen, wenn wir der Schweizerischen Eidgenossenschaft ihren Charakter als
einen Bund von Gliedstaaten – und nicht von Individuen: Seelen und Kopf-Stimmen
– voll erhalten und nötigenfalls wiederherstellen.
- Oskar Bauhofer.
Eidgenossenschaft. Selbstbehauptung und Bewährung, , Benziger, Einsiedeln,
1939. S. 74f
-
- Eidgenössische
Weisheit gebietet, dass blosse Opportunitätsgründe, die für eine
„gesamtschweizerische“ Lösung durch Bundesgesetzgebung sprechen, zurückzutreten
haben vor den berechtigten Interessen und Hoheitsansprüche der Kantone. (…) Die
materiellen Vorteile der Gleichförmigkeit und einer überall gleichen
technischen Routine dürfen niemals das Opfer preisgegebener Staatlichkeit
aufwiegen. Wenn der Föderalismus nichts anderes wäre als das Prinzip der
politischen Idylle und wenn der Routine und Gleichförmigkeit nur die
Gemütlichkeit des Regionalismus gegenüberstände, so wäre die Entscheidung nicht
von einer wesentlichen Tragweite.
- Oskar Bauhofer.
Eidgenossenschaft. Selbstbehauptung und Bewährung, , Benziger, Einsiedeln,
1939. S. 184f
-
- Wir
werden die Aufgabe haben, den Föderalismus nicht bloss in seinem sozusagen
negativen und defensiven Charakter: als die Schutzwehr aller „Minderheiten“,
sondern nach seiner eigentlichen schöpferischen Funktion: als das Aufbauprinzip
des eidgenössischen Staatsrechts und als den Hort aller eidgenössischen
Tradition, lebendig in das gesamtschweizerische Bewusstsein hineinzustellen.
- Oskar
Bauhofer. Eidgenossenschaft. Selbstbehauptung und Bewährung, Benziger,
Einsiedeln, 1939. S. 218
-
-
- Der Föderalismus
leuchtet selbst aus den Nummernschildern unserer Motorfahrzeuge, die ein
Kantonswappen haben. Freuen wir uns im Kleinen wie im Grossen über den
Lebenswillen der Kantone.
- Soldatenbuch, 1959
,S. 40
-
-
- Es gehört zum Wesen
der Demokratie, vorab unseres Freistaates, dass bei aller Grösse und Weite des
Gedankens seine staatliche Erscheinungsform schlicht und nüchtern bleibt, was
ihr den Vorwurf eintrug, den Durchschnitt zu züchten. (..) Eines bleibt gewiss:
die Demokratie ist allem Gepränge abhold und bietet wenig Gelegenheit, sich an
abenteuerlicher Grösse eines Führers zu erfreuen, mit der sich die Gefolgsleute
identifizieren können, um so ein Bedürfnis zu befriedigen, das eine geschickte
Propaganda weit über das natürliche Mass hinaus gesteigert hat. Die Demokratie
ist aber eine schlichte Mutter, die zufrieden ist, wenn die Kinder Brot haben –
die Zuspeisen mögen sie sich selbst suchen.
- Georg Thürer. Tragik
und Trost der Demokratie. 1936 In: Gemeinschaft im Staatsleben der Schweiz.
Haupt-Verlag 1998, S. 68:
-
-
- „Im föderalistisch
aufgebauten Staat ist es eine Aufgabe hoher Staatskunst, die Kompetenzen der
Glieder und der zentralen Gewalt im Interesse des ganzen anzupassen und
abzugrenzen.“
- Friedrich Traugott
Wahlen, Das Rote Kreuz und die Eidgenossenschaft, 19. Mai 1963. In: Dem
Gewissen verpflichtet, Fresh und Washmut Verlag, Zürich Stuttgart, 1966, S. 187
-
-
- Zu den Eckpfeilern jedes wirklich
förderalistischen Systems, das auf dem
Grundsatz der Subsidiarität beruht, gehören die Finanzautonomie der
föderierten Staaten und in deren Innern
die Finanzautonomie der Gemeinden. Es gibt keinen Föderalismus oder zumindest
nur einen scheinbaren Föderalismus, solange die Gemeinde, die Region, der
Kanton, der einzelne Staat, die Teil dieses Bundes sind, keine
Steuersouveränität besitzen, d.h. solange sie nicht selbst Steuern einziehen
und über deren Höhe und deren Einsatz entscheiden können – jeweils unter der
Wahrung des vom Bund festgelegten gesetzlichen Rahmens. Wie gross diese
Autonomie sein sollte, ist nirgendwo unwiederbringlich festgeschrieben. Doch
wenn die Gemeinde, der Kanton, die Region oder der einzelne Staat nicht
wenigstens über die Hälfte der eigenen Bilanzsumme selbst verfügen kann, dann
darf man kaum noch von Föderalismus und echter Subsidiartät sprechen.
- Marina Masoni. Der
schweizerische Föderalismus als Modell für die Europäische Union. In: Voraussetzungen Walter Hirt, Robert Nef,
Richard C. Ritter. Eigenständig. Die Schweiz – ein Sonderfall. Verlag moderne
Industrie, 2002 S. 184f
-
-
- „Wir können uns als
Kleinstaat, der seine Neutralität aus guten Gründen bewahren will, nicht
führend in ein so gewaltiges Unternehmen wie die europäische Integration
einschalten. Aber wir dürfen doch, ohne der Überheblichkeit zu verfallen,
darauf hinweisen, dass im Entstehen unserer Eidgenossenschaft neben dem
Bewahrenden auch immer das Schöpferische zum Durchbruch gekommen ist, und zwar
in einer Weise, die für das Werden eines geeinten Europas von wesentlicher
Bedeutung ist. Der Schweiz ist es gelungen, am Begegnungspunkt verschiedener
Sprachen und Kulturen das Ideal der Einheit in der Vielfalt zu verwirklichen,
das das Zukunftsbild Europas vorwegnimmt. Denn eines ist sicher: Das geeinte
Europa wird, wenn es Bestand haben soll, auf föderalistischer Grundlage
aufgebaut werden müssen. „
- Friedrich Traugott
Wahlen Modell Schweiz, 5. Mai 1965. In: Dem Gewissen
verpflichtet , Fresh und Washmut Verlag, Zürich Stuttgart, 1966, S. 215f
-
-
- Vor allem wegen ihrer relativen Kleinheit
und extremen Untergliederung kann die
Schweiz den komparativen Vorteil der
echten Demokratie geniessen. Diese ist im 19. Jahrhundert hervorgewachsen aus
einer Verschmelzung altgermanischer Vorstellungen der deutschen Schweiz
“Landsgemeinden” und der Theorie des “Citoyen de Genève” (Jean Jaques
Rousseau). Die Schweiz hat nie eine staatsabsolutistische Epoche durchlaufen.
Sie war niemals und ist bis heute kein Beamtenstaat nach Art Deutschlands oder
Frankreichs. Nirgends in der Welt haben Bürger so viel zu sagen wie dort: bis
hin zur Volkswahl der Richter und Lehrer und zur Volksabstimmung über
öffentliche Kreditaufnahme. Nur hier ist
die Demokratie kein leeres Wort, nur hier können die Milizbürger noch Aufgaben
übernehmen, die in Gross-Staaten Beamten und teuren Berufspolitikern überlassen
werden. Allbekannt ist das Wort von Jakob Burckhardt: “Der Kleinstaat ist
vorhanden, damit ein Fleck auf der Welt sei, wo die grösstmögliche Quote der
Staatsangehörigen Bürger im vollen Sinne sind”. Republikanische
Bürgergleichheit gilt als Wert an sich- „Grösse” in Politik (das “grosse
Individuum”) oder in der Wirtschaft (die grosse AG) wird mit Argwohn
betrachtet.
- Gerhard Habermann. Eidgenossenschaft, du hast
es besser: Über den komparativen Vorteil der Schweiz. In: Walter Hirt, Robert
Nef, Richard C. Ritter. Eigenständig. Die Schweiz – ein Sonderfall. Verlag
moderne Industrie, 2002 S.215
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- Der Zusammenschluss
zu Bünden im heutigen Graubünden garantierte eine gewisse gemeinsame Stärke und
förderte gleichzeitig die Breitenwirkung der Demokratisierung in einzelnen
Gerichtsgemeinden. Die teuer erkämpfte relative lokale Selbständigkeit
verhinderte hingegen ein übermässiges Abtreten von Kompetenzen an ein
übergeordnetes Organ; die Entscheidung musste bei der Gerichtsgemeinde
verbleiben. Das Spannungsfeld zwischen dem zur Sicherung der Unabhängigkeit
notwendigen Zusammenschluss und der Wahrung der Gemeindeautonomie führte zu
einer bundesstaatlichen Organisation mit weitreichender lokaler Unabhängigkeit.
Die Übertragung der Landsgemeinde, beziehungsweise die vom Grauen Bund
ausgehende Schaffung einer ähnlichen Form in den Bünden und später im Freistaat
führte zur Entstehung des Gemeindereferendums
- Frank Schuler. Das
Gemeindereferendum in Graubünden. In: Andreas Auer (Hrsg.). Die Ursprünge der
Schweizerischen Direkten Demokratie. Helbing und Lichtenhahn, 1996, S. 35
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- Das Wallis und
Graubünden, die beide die grossen Alpenübergänge nach Italien beherrschen,
besitzen eine romanische und germanische Doppelkultur; sie haben sich beide,
jedes nach seiner Art, als föderative Republiken konstituiert, deren Glieder –
hier die Zehnten, dort die Gerichte – quasi souverän waren. Beide haben die
weltliche Macht ihres Bischofs (von Sitten im Wallis, von Chur in Graubünden)
eingeschränkt oder abgeschüttelt; seit dem Ende des Mittelalters haben beide
ihr Staatsgebiet von fremden Herrschaftsrechten befreit. Zwischen dem Wallis
und Graubünden liegen das land Uri und Leventina, die den Gotthardpass hüten.
Der gebirgige, bäuerliche, halb demokratische, halb adelige Charakter dieser
Alpenrepubliken, die sich im Westen bis zum Pays d`Enhaut erstrecken, verdient
unserer Aufmerksamkeit; er ergänzt den bürgerlichen, handwerklichen und
oligarchischen Charakter der Stadtrepubliken. Ihr Freiheitssinn war unbändiger
als der des Stadtbürgertums.
- J. R. von Salis.
Schwierige Schweiz, Orell-Füssli, Zürich, 1968, S. 46f
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