Wir wollen sein ein einzig Volk von Brüdern,
in keiner Not uns trennen und Gefahr.
Wir wollen frei sein wie die Väter waren,
eher den Tod, als in der Knechtschaft leben.
Wir wollen trauen auf den höchsten Gott
und uns nicht fürchten vor der Macht der Menschen.
Schiller, Wilhelm Tell II, 2
 
 
 
Kurzfassung Bundesbrief von 1291
Im Namen des Herrn – Amen. Die Talgemeinden von Uri, Schwyz und Unterwalden haben sich angesichts der arglistigen Zeit zu gegenseitigem Beistand  mit allen Kräften und Mitteln verpflichtet. Einmütig haben wir beschlossen, in unseren Tälern keinen Obmann oder Vogt anzuerkennen, wenn dieser sein Amt mit Geld erkauft hat oder nicht unser Landsmann ist. Entstehen Streitigkeiten unter den Eidgenossen, so sollen die Einsichtigsten unter ihnen zu einem Schiedsgericht zusammentreten und den Streit schlichten. Die anderen Eidgenossen aber sorgen dafür, dass ihrem Richterspruch  nachgelebt wird. Diese Beschlüsse sollen mit Gottes Hilfe ewig dauern.
Auszug aus dem Bundesbrief von 1291
 
 
 
Bundesbrief von 1291:
Im Namen Gottes. Amen. Es dient der Ehre und dem öffentlichen Wohl, wenn Verträge, die Ruhe und Frieden im Land wahren sollen, rechtskräftig und dauerhaft in eine feste Form gebracht werden, wie es sich gehört.
Es sollen deshalb alle wissen, dass die Landsgemeinden von Uri, Schwyz und Nidwalden, angesichts der bedrohlich-heimtückischen Zeit einander fest versprochen haben, sich gegebenenfalls mit dem ganzen Vermögen und dem eigenen Leben gegenseitig Schutz, Rat und jegliche Art von Beistand zu geben, damit alle ihr Leben und Vermögen besser verteidigen und ihren rechtlichen Stand erhalten können. Diese Zusage, mit aller Kraft und Bereitschaft zu helfen, gilt innerhalb und ausserhalb ihrer Täler, gegenüber allen und jeden, der ihnen oder einem von ihnen Gewalt antun, ihm Schaden oder Unrecht zuzufügen versucht. Auf jeden Fall hat jede Gemeinde versprochen, der anderen zu Hilfe zu kommen, falls sie der Hilfe bedarf, und auf eigene Kosten, soweit es notwendig ist, die Angriffe der Feinde abzuwehren und geschehenes Unrecht zu vergelten.
 
Mit dieser Urkunde erneuern die Gemeinden ihren Bund, der bis jetzt durch Eid gesichert war. Sie haben einen Treueeid geschworen, diese Vereinbarung ohne Hintergedanken zu treffen. Es besteht aber die Meinung, dass jeder, gemäss seiner Geburt, seinem Herrn nach Gebühr untertan sein und ihm dienen soll.
 
In gemeinsamer Beratung und mit allgemeiner Zustimmung haben wir gelobt, beschlossen und angeordnet, dass wir in den vorgenannten Tälern keinen als Richter irgendwie anerkennen oder annehmen werden, der sein Amt durch Dienstleistung oder Geld erkauft hat oder der  nicht unser Landsmann ist.
 
Wenn aber Streit unter den Eidgenossen ausgebrochen ist, so sollen die Klügeren unter ihnen zusammentreten, um die Uneinigkeit unter den Parteien in sinnvoller Weise zu schlichten. Wenn eine Partei diesen Schiedsspruch zurückweist, so sollen die übrigen Eidgenossen diese zur Ordnung rufen.
 
Überdies haben wir abgemacht, dass derjenige sein Leben verlieren soll, der einen anderen böswillig und grundlos tötet, es sei denn, er weist seine Unschuld an dem schweren Verbrechen nach oder nennt mildernde Umstände. Wenn er geflohen ist, darf er nie mehr zurückkommen. Leute, die solchen Verbrechern Unterschlupf gewähren oder ihn verteidigen, werden aus den Tälern verbannt, bis sie von den Eidgenossen ausdrücklich zurückgerufen werden.
 
Wer aber einen der Eidgenossen bei Tag oder bei Nacht heimtückisch durch Brandstiftung schädigt, verliert seine Rechte als Landsmann. Wenn jemand einem solchen Verbrecher innerhalb der Täler Unterschlupf gewährt und protegiert, muss er dem Geschädigten Schadenersatz leisten.
 
Wenn einer der Eidgenossen einen andern beraubt oder ihn auf eine andere Art und Weise schädigt, haftet er mit seinem gesamten Vermögen, so dass dem Geschädigten Gerechtigkeit widerfahren kann.
 
Es soll keiner das Vermögen des anderen pfänden, ausser jener sei unbestrittenermassen Schuldner oder Bürge; und auch dann darf das aber nur mit besonderer Erlaubnis seines Richters geschehen.
 
Schliesslich soll jeder seinem Richter gehorchen und notfalls selber den Talrichter angeben, vor dem er sich zu verantworten hat. Und wenn sich einer dem Urteilsspruch widersetzt und wegen seiner Hartnäckigkeit einer der Eidgenossen geschädigt wird, so sind sämtliche Verbündeten verpflichtet, den Widersetzlichen zur Leistung von Schadenersatz zu zwingen.
 
Wenn aber Kampf oder Streit zwischen einzelnen Eidgenossen entstehen sollte und eine Streitpartei sich weigert, den Vollzug des Rechtsspruches und der Sühne anzunehmen, so sind die Eidgenossen verpflichtet, der anderen Partei beizustehen.
 
Diese Satzungen, die zum Wohl aller ausgearbeitet wurden, sollen mit Gottes Willen ewig dauern. Zum Beweis dessen ist vorliegende Urkunde auf Verlangen der anfangs Genannten ausgefertigt und mit den Siegeln der drei genannten Gemeinden und Täler bekräftigt worden
 
geschehen im Jahre des Herrn 1291 am ersten August