- Wir wollen sein ein
einzig Volk von Brüdern,
- in keiner Not uns
trennen und Gefahr.
- Wir wollen frei sein
wie die Väter waren,
- eher den Tod, als in
der Knechtschaft leben.
- Wir wollen trauen auf
den höchsten Gott
- und uns nicht
fürchten vor der Macht der Menschen.
- Schiller, Wilhelm Tell
II, 2
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- Kurzfassung
Bundesbrief von 1291
- Im Namen des Herrn –
Amen. Die Talgemeinden von Uri, Schwyz und Unterwalden haben sich angesichts der
arglistigen Zeit zu gegenseitigem Beistand
mit allen Kräften und Mitteln verpflichtet. Einmütig haben wir
beschlossen, in unseren Tälern keinen Obmann oder Vogt anzuerkennen, wenn
dieser sein Amt mit Geld erkauft hat oder nicht unser Landsmann ist. Entstehen
Streitigkeiten unter den Eidgenossen, so sollen die Einsichtigsten unter ihnen
zu einem Schiedsgericht zusammentreten und den Streit schlichten. Die anderen
Eidgenossen aber sorgen dafür, dass ihrem Richterspruch nachgelebt wird. Diese Beschlüsse sollen mit
Gottes Hilfe ewig dauern.
- Auszug aus dem
Bundesbrief von 1291
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- Bundesbrief von 1291:
- Im Namen Gottes.
Amen. Es dient der Ehre und dem öffentlichen Wohl, wenn Verträge, die Ruhe und
Frieden im Land wahren sollen, rechtskräftig und dauerhaft in eine feste Form
gebracht werden, wie es sich gehört.
- Es sollen deshalb
alle wissen, dass die Landsgemeinden von Uri, Schwyz und Nidwalden, angesichts
der bedrohlich-heimtückischen Zeit einander fest versprochen haben, sich
gegebenenfalls mit dem ganzen Vermögen und dem eigenen Leben gegenseitig
Schutz, Rat und jegliche Art von Beistand zu geben, damit alle ihr Leben und
Vermögen besser verteidigen und ihren rechtlichen Stand erhalten können. Diese
Zusage, mit aller Kraft und Bereitschaft zu helfen, gilt innerhalb und
ausserhalb ihrer Täler, gegenüber allen und jeden, der ihnen oder einem von
ihnen Gewalt antun, ihm Schaden oder Unrecht zuzufügen versucht. Auf jeden Fall
hat jede Gemeinde versprochen, der anderen zu Hilfe zu kommen, falls sie der
Hilfe bedarf, und auf eigene Kosten, soweit es notwendig ist, die Angriffe der
Feinde abzuwehren und geschehenes Unrecht zu vergelten.
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- Mit dieser Urkunde
erneuern die Gemeinden ihren Bund, der bis jetzt durch Eid gesichert war. Sie
haben einen Treueeid geschworen, diese Vereinbarung ohne Hintergedanken zu
treffen. Es besteht aber die Meinung, dass jeder, gemäss seiner Geburt, seinem
Herrn nach Gebühr untertan sein und ihm dienen soll.
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- In gemeinsamer
Beratung und mit allgemeiner Zustimmung haben wir gelobt, beschlossen und
angeordnet, dass wir in den vorgenannten Tälern keinen als Richter irgendwie
anerkennen oder annehmen werden, der sein Amt durch Dienstleistung oder Geld
erkauft hat oder der nicht unser
Landsmann ist.
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- Wenn aber Streit
unter den Eidgenossen ausgebrochen ist, so sollen die Klügeren unter ihnen
zusammentreten, um die Uneinigkeit unter den Parteien in sinnvoller Weise zu
schlichten. Wenn eine Partei diesen Schiedsspruch zurückweist, so sollen die
übrigen Eidgenossen diese zur Ordnung rufen.
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- Überdies haben wir
abgemacht, dass derjenige sein Leben verlieren soll, der einen anderen
böswillig und grundlos tötet, es sei denn, er weist seine Unschuld an dem
schweren Verbrechen nach oder nennt mildernde Umstände. Wenn er geflohen ist,
darf er nie mehr zurückkommen. Leute, die solchen Verbrechern Unterschlupf
gewähren oder ihn verteidigen, werden aus den Tälern verbannt, bis sie von den
Eidgenossen ausdrücklich zurückgerufen werden.
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- Wer aber einen der
Eidgenossen bei Tag oder bei Nacht heimtückisch durch Brandstiftung schädigt,
verliert seine Rechte als Landsmann. Wenn jemand einem solchen Verbrecher
innerhalb der Täler Unterschlupf gewährt und protegiert, muss er dem
Geschädigten Schadenersatz leisten.
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- Wenn einer der
Eidgenossen einen andern beraubt oder ihn auf eine andere Art und Weise
schädigt, haftet er mit seinem gesamten Vermögen, so dass dem Geschädigten
Gerechtigkeit widerfahren kann.
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- Es soll keiner das
Vermögen des anderen pfänden, ausser jener sei unbestrittenermassen Schuldner
oder Bürge; und auch dann darf das aber nur mit besonderer Erlaubnis seines
Richters geschehen.
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- Schliesslich soll
jeder seinem Richter gehorchen und notfalls selber den Talrichter angeben, vor
dem er sich zu verantworten hat. Und wenn sich einer dem Urteilsspruch
widersetzt und wegen seiner Hartnäckigkeit einer der Eidgenossen geschädigt
wird, so sind sämtliche Verbündeten verpflichtet, den Widersetzlichen zur
Leistung von Schadenersatz zu zwingen.
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- Wenn aber Kampf oder
Streit zwischen einzelnen Eidgenossen entstehen sollte und eine Streitpartei
sich weigert, den Vollzug des Rechtsspruches und der Sühne anzunehmen, so sind
die Eidgenossen verpflichtet, der anderen Partei beizustehen.
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- Diese Satzungen, die
zum Wohl aller ausgearbeitet wurden, sollen mit Gottes Willen ewig dauern. Zum
Beweis dessen ist vorliegende Urkunde auf Verlangen der anfangs Genannten
ausgefertigt und mit den Siegeln der drei genannten Gemeinden und Täler
bekräftigt worden
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- geschehen im Jahre
des Herrn 1291 am ersten August
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